progetti
8ObA10/22m•OGH 8ObA10/22m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*, gegen die beklagte Partei Dr. B*, wegen 69.674,86 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 11.612,18 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 15 Ra 71/21k61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.
Begründung:
[1] Der Kläger zog seine außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 12. 7. 2022 zurück.
[2] Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RISJustiz RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.