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15Ns85/22a•OGH 15Ns85/22a
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2022 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 1 U 114/22i des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mangels Vorliegens von Delegierungsgründen war dem Antrag nicht Folge zu geben.
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