OGH 13Os86/22d

13Os86/22dTribunale superiore23 nov 2022

Testo completo

OGH 13Os86/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00086.22D.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Finanzstrafsache gegen Mag. * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Mai 2022, GZ 50 Hv 56/21v-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * S* vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Bereich des (vormaligen) Finanzamts Baden Mödling als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher seines Einzelunternehmens vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar an Umsatzsteuer für die Jahre 2008 um 20.000 Euro, 2010 um 28.242,43 Euro, 2011 um 3.215,09 Euro und 2012 um 20.000,01 Euro sowie an Einkommensteuer für die Jahre 2008 um 47.250,63 Euro, 2009 um 10.081,31 Euro, 2010 um 39.538,50 Euro, 2011 um 9.648,58 Euro und 2012 um 41.618,88 Euro (strafbestimmender Wertbetrag 219.595,43 Euro).

[2] Dagegen richtet sich die aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung eines von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags. Indem sie es verabsäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen – Protokolls über die Hauptverhandlung am 16. Mai 2022 (ON 132) zu nennen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172).

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[5] Die Berufung der Finanzstrafbehörde (ON 134) war zurückzuweisen, weil mangels Strafausspruchs (§ 283 Abs 1 StPO) kein Berufungsrecht zusteht (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

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