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2Ob195/22y•OGH 2Ob195/22y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt 106.650 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. August 2022, GZ 1 R 83/22y88, den
Beschluss
gefasst:
I. Die am 27. September 2022 eingebrachte außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision vom 26. September 2022 wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
zu I.:
[1] Die am 27. 9. 2022 eingebrachte außerordentliche Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Die erste vom Beklagten am 26. 9. 2022 eingebrachte Revision – mag diese auch mit Korrekturen versehen sein – ist formal einwandfrei, zur Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig. Die am Folgetag eingebrachte „richtige“ Version verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und war daher zurückzuweisen (vgl RS0041666 [T62]).
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