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3Ob169/22g•OGH 3Ob169/22g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E* K*, vertreten durch Orsini und Rosenberg Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* Rechtsanwälte GmbH, *, wegen 25.766,75 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2022, GZ 1 R 45/22b17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wirft der Beklagten fehlerhafte anwaltliche Beratung vor, aufgrund derer sie im Rahmen eines von ihr gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber eingeleiteten Arbeitsgerichtsprozesses einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt habe; bei richtiger (ausreichender) Beratung hätte sie das Verfahren fortgesetzt und den Prozess gewonnen. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[2] Der Klägerin gelingt es in ihrer außerordentlichen Revision nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[3] Die Klägerin hat dem Vergleichsabschluss ausdrücklich zugestimmt. Dass sie damals geschäftsunfähig gewesen wäre, hat sie (zu Recht) gar nicht behauptet.
[4] Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruch wäre, dass sie – die behauptete Fehlberatung vorausgesetzt – bei richtiger/vollständiger bzw sie angesichts ihrer damaligen evidenten psychischen Belastung nicht „überfahrender“ Beratung, dem Vergleich nicht zugestimmt (und das dann fortzusetzende Gerichtsverfahren gewonnen) hätte. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist ihr bereits der von ihr zu erbringende (Kausalitäts)Nachweis, dass sie den Vergleich bei aus ihrer heutigen Sicht ausreichender Beratung nicht geschlossen hätte, nicht gelungen. Damit kommt es aber weder auf den hypothetischen Ausgang des Gerichtsverfahrens noch darauf an, ob die anwaltliche Beratung tatsächlich nicht korrekt war.
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