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Bsw25133/20•AUSL EGMR Bsw25133/20
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache A. ua gg Island, Urteil vom 15.11.2022, Bsw. 25133/20.
Art. 8 EMRK - Entzug der elterlichen Obsorge trotz Freispruchs des Kindesvaters von Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf und die ZweitBf sind die Eltern von X. (DrittBf) und Y. (ViertBf). Im Oktober 2015 meldete X.s Schule beim zuständigen kommunalen Kinderschutzkomitee, dass X. bei einer Lehrerin häusliche Gewalt und Sorgen um ihre Mutter und ihren Bruder erwähnt hätte. Weiters habe sie ein Bild gezeichnet, auf dem zu sehen wäre, dass ihr Vater sie und ihren Bruder sexuell belästigt bzw missbraucht hätte. Noch am selben Tag erfolgte eine Anzeige bei der Polizei, der ErstBf wurde vorübergehend festgenommen.
Gegen den ErstBf wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch Unmündiger eingeleitet. Er wurde am 15.3.2017 angeklagt. Während der Ermittlungen entschied das Kinderschutzkomitee, beide Kinder bei einer Pflegefamilie unterzubringen. ErstBf und ZweitBf seien nicht in der Lage, die Obsorge für die Kinder auszuüben. Daher beantragte das Komitee beim Bezirksgericht am 22.9.2017, ihnen die Obsorge zu entziehen. Am 22.11.2017 wurde der ErstBf vom Bezirksgericht Reykjanes von allen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen, da seine Schuld nicht zweifelsfrei erwiesen war. In den Aussagen von X. und Y. habe es Unstimmigkeiten gegeben. Es würden keine anderen Beweise einschließlich medizinischer Untersuchungen auf einen sexuellen Übergriff
hindeuten.
Im Obsorgeverfahren wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Eltern zur Obsorge der Kinder fähig sind, diesen mit Urteil vom 16.7.2018 die Obsorge entzogen. ErstBf und ZweitBf beriefen gegen diese Entscheidung. Im zweiten Verfahrensgang entschied das Bezirksgericht Reykjavik mit Urteil vom 6.6.2019 ebenfalls, den Eltern die Obsorge zu entziehen, und stützte sich dabei auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Aussagen der Kinder und anderer Zeugen sowie die Materialien im Akt.
ErstBf und ZweitBf beriefen gegen dieses Urteil beim Berufungsgericht, das mit Urteil vom 1.11.2019 ihrer Berufung stattgab. Das Kinderschutzkomitee habe den Freispruch des ErstBf nicht gewürdigt. Ferner habe es nicht aufgezeigt, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen als die permanente Entziehung der Obsorge nicht effektiv gewesen wären.
Das Kinderschutzkomitee berief gegen diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof. Seiner Berufung wurde mit Urteil vom 10.3.2020 stattgegeben und dem ErstBf und der ZweitBf die Obsorge entzogen. Der Oberste Gerichtshof hielt es für offensichtlich, dass X. und Y. große Angst vor dem ErstBf hätten und dass ihre Gesundheit und Entwicklung sehr wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden, wenn sie in der Obsorge des ErstBf blieben. Der Freispruch des ErstBf von den strafrechtlichen Vorwürfen könne aufgrund des hohen Beweismaßes und in Anbetracht des Grundsatzes des Kindeswohls für Obsorgeverfahren nicht entscheidend sein. Auch in Hinblick auf die ZweitBf stellte er fest, dass ihre Fähigkeiten, die Obsorge ordnungsgemäß auszuüben, begrenzt waren. Er anerkannte wie die Vorinstanzen, dass es zu gewissen Verfahrensfehlern vor dem Kinderschutzkomitee gekommen sei. Diese seien aber für den Fall nicht entscheidend. Aufgrund des Kindeswohls hielt er es nicht für erforderlich, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Fall zur neuerlichen Prüfung zurückzuverweisen.
Das Sorgerecht ging auf das Kinderschutzkomitee über. X. und Y. blieben bei der Pflegefamilie.
Rechtsausführungen:
Der ErstBf und die ZweitBf behaupteten eine Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wegen des Entzugs des Sorgerechts für beide Kinder.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(58) In den ursprünglichen Beschwerden des ErstBf und der ZweitBf wurde vorgebracht, dass der Entzug der Obsorge sowohl ihr Recht als auch das Recht der Kinder auf Achtung ihres Familienlebens verletzt habe, obwohl im Namen der Kinder keine gesonderten Beschwerden erhoben wurden. Beide Bf wurden ausdrücklich aufgefordert, die Frage der Rechte der Kinder gesondert zu behandeln und ihre eigene Klagebefugnis klarzustellen, um Beschwerden in deren Namen zu erheben.
(59) Der ErstBf ging in seinen Vorbringen nicht auf die Rechte der Kinder ein, erklärte aber: »Obwohl es in diesem Fall um das Recht der Eltern geht, sind wir der Überzeugung, dass eine Familienzusammenführung im Interesse der Kinder liegt«.
(60) Die ZweitBf trug vor, dass sie Klagebefugnis und trotz Verlusts der Obsorge [...] das Recht habe, in den die Kinder betreffenden Fällen Anträge zu stellen.
(62) Der GH betont, dass ein restriktiver und rein technischer Ansatz in Bezug auf die Vertretung von Kindern vor Einrichtungen der Konvention vermieden werden muss. Vor allem müssen die Beziehungen zwischen dem betroffenen Kind und seinen »Vertretern«, der Gegenstand und der Zweck der Beschwerde sowie die Möglichkeit eines Interessenkonflikts berücksichtigt werden [...]. IZm Art 8 EMRK hat er [...] anerkannt, dass Eltern, die keine elterlichen Rechte hatten, sich im Namen ihrer minderjährigen Kinder an ihn wenden konnten [...]. Wird jedoch ein Antrag von einem biologischen Elternteil im Namen seines Kindes gestellt, kann es dennoch vorkommen, dass der GH einen Interessenkonflikt zwischen Elternteil und Kind feststellt [...].
(63) In Anbetracht des Vorbringens des ErstBf ist der GH der Auffassung, dass dieser die Kinder nicht vertreten möchte. In Bezug auf die ZweitBf ist der GH der Ansicht, dass die Frage ihrer Klagebefugnis im Namen der Kinder vor dem GH eng mit der Begründetheit der Beschwerde verbunden ist [...]. Er verbindet deshalb die Einrede der Regierung mit der Beschwerde in der Sache.
(68) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(69) Der ErstBf beschwerte sich, dass die vom Kinderschutzkomitee ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen seien und es bei der Entscheidung [...] zu Unrecht das Strafverfahren gegen ihn berücksichtigt habe, obwohl er freigesprochen worden sei. Es seien keine Beweise für die den Eltern vorgeworfene Vernachlässigung vorgebracht worden [...]. [...]
(70) [...] Er trug vor, dass die Einleitung der Untersuchung im Jahr 2015 auf dem Bericht der Lehrerin beruhte, die keine spezielle Ausbildung im Umgang mit mutmaßlichen Sexualstraftaten hätte, und dass X. ihre erste Beschreibung der Ereignisse in späteren Gesprächen nie wiederholt hätte. Er behauptete, dass X.s Einstellung ihm gegenüber erst dann negativ geworden sei, als sie von dem Elternhaus entfernt wurde, und dass sie möglicherweise von den Pflegeeltern beeinflusst worden sei. [...]
(72) Die ZweitBf machte geltend, dass in ihr Recht und das Recht ihrer Kinder auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen worden und dieser Eingriff unverhältnismäßig gewesen sei, da das Kinderschutzkomitee nicht nachgewiesen hätte, dass weniger einschränkende Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, um den bestehenden Problemen zu begegnen. Das Kinderschutzkomitee habe es versäumt, mit der ZweitBf innerhalb des Hauses zusammenzuarbeiten und die Familie so bald wie möglich wieder zusammenzuführen, und habe die schwierige Lage, in der sie sich befunden habe, als ihr Ehemann wegen Sexualdelikten an ihren Kindern angeklagt worden sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Des Weiteren habe sich der eingeschränkte Kontakt, der ihr zu den Kindern gestattet worden sei, nachteilig auf ihre Beziehung ausgewirkt [...]. Die Maßnahmen des Kinderschutzkomitees hätten schwerwiegendste Auswirkungen auf die Kinder gehabt, da sie von ihrer Familie getrennt worden seien und die biologischen Verbindungen beim Wohl der
Kinder Priorität hätten haben müssen.
(80) Die allgemeinen Grundsätze, die für das Recht auf Achtung des Familienlebens in Situationen gelten, die die Trennung von Eltern und Kindern beinhalten, wurden in Strand Lobben ua/NO zusammengefasst (vgl dort Rn 202–213).
Vorliegen eines Eingriffs
(81) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Maßnahmen, mit denen X. und Y. der Obsorge des ErstBf und der ZweitBf entzogen wurden, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Der GH sieht keinen Grund, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Darüber hinaus stellt er fest, dass nicht in Frage gestellt werden kann, dass die Maßnahmen auch in das Recht der DrittBf und des ViertBf auf Achtung ihres Familienlebens eingriffen. Es liegt also ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSv Art 8 EMRK vor.
Rechtmäßigkeit des Eingriffs
(82) Der GH stellt fest, dass die Grundlage für die Entziehung des Sorgerechts eindeutig im nationalen Recht festgelegt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass trotz der gerügten Verfahrensmängel bei der anfänglichen Bearbeitung des Falles durch die Kinderbetreuungsbehörden [...] die Voraussetzungen für die Entziehung des Sorgerechts erfüllt waren. Der GH sieht keinen Grund, etwas anderes anzunehmen. Der Eingriff ist daher rechtmäßig.
Verfolgung eines legitimen Ziels
(83) Der GH ist davon überzeugt, dass mit dem Eingriff [...] die legitimen Ziele des Schutzes der Gesundheit [...] sowie der Rechte anderer verfolgt wurden.
Notwendigkeit des Eingriffs
(84) In einem Fall wie dem vorliegenden sind nationale Behörden mit Interessen konfrontiert, die oft schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, nämlich den Interessen der Kinder und ihrer leiblichen Eltern. Bei der Suche nach einem Interessensausgleich muss das Wohl des Kindes vorrangig sein [...]. Darüber hinaus muss den nationalen Behörden bei der Ermittlung dieses Ausgleichs notwendigerweise ein Ermessensspielraum eingeräumt werden [...].
(85) Zu den Einwänden des ErstBf gegen den von den nationalen Gerichten festgestellten Sachverhalt weist der GH zunächst darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, seine eigene Beurteilung des Sachverhalts an die Stelle jener der innerstaatlichen Gerichte zu setzen und dass es im Allgemeinen Sache dieser Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen.
(86) Der GH ist der Auffassung, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung, dem ErstBf und der ZweitBf das Sorgerecht zu entziehen, nicht auf die Feststellung stützte, dass die Anschuldigungen gegen den ErstBf wahr seien [...]. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof die Rechtskraft des Freispruchs des ErstBf anerkannt, aber festgestellt, dass dieser Freispruch allein für den Ausgang des Sorgerechtsverfahrens nicht ausschlaggebend sein könne. [...]
(87) Strafrechtliche Verurteilungen von einem hohen Beweismaß abhängig zu machen und diesbezüglich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auszulegen ist sowohl Bestandteil der EMRK als auch der europäischen Rechtstradition. Jedoch kann und soll dasselbe hohe Beweismaß grundsätzlich nicht außerhalb von Strafverfahren gelten. Im Fall des Kinderschutzes ist es die Aufgabe der Kinderbetreuungsbehörden, die Gefährdung des Kindes vorausschauend zu bewerten, nicht die Elemente einer strafrechtlichen Schuld. Bei dieser Beurteilung sollten die Behörden nicht verpflichtet sein, kriminelle Fahrlässigkeit oder Gefährdung zweifelsfrei nachzuweisen, um Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor gefährlichen Situationen zu rechtfertigen. Eine gegenteilige Schlussfolgerung würde die Fähigkeit der Behörden, ihrer positiven Verpflichtung zum Schutz des Lebens und Wohls von Kindern nachzukommen, ernsthaft beeinträchtigen [...]. Die Berücksichtigung aller Fakten des Falls zur Feststellung des Kindeswohls war daher eine angemessene
Entscheidung der Behörden, die andernfalls als Vernachlässigung ihrer Pflichten [...] angesehen werden hätten können.
(88) Der GH stellt fest, dass das Kinderschutzkomitee seinen Standpunkt bezüglich des Antrags auf Entzug der Obsorge im Licht des Freispruchs des ErstBf offenbar nicht überdacht hat [...]. [...] Die Entscheidung, dem ErstBf und der ZweitBf das Sorgerecht zu entziehen, beruhte jedoch nicht auf den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs, von denen der ErstBf freigesprochen worden war. Vielmehr stützte sich diese Entscheidung auf eine Vielzahl von Berichten, Gutachten und Zeugenaussagen, die großteils nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den ErstBf eingeholt wurden und unabhängig davon sind. Insb wurde dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen großes Gewicht beigemessen, das auf Grundlage von Interviews mit den Eltern, Kindern, Personal an der Schule der Kinder, den Pflegeeltern und den Psychologen der Kinder, einer psychologischen Beurteilung der Eltern und Beobachtungen der Kinder während Kontakteinheiten mit der ZweitBf und den Pflegeeltern erging. [...] Das Gutachten, das ErstBf und
ZweitBf nicht anfochten, kam zum Ergebnis, dass ihre elterlichen Fähigkeiten unzureichend seien [...] und dass die Kinder eindeutig bei ihren Pflegeeltern bleiben wollten. Diese Feststellungen wurden auch durch andere Gutachten gestützt.
(89) [...] Die Tatsache, dass die Kinder nicht persönlich vom Obersten Gerichtshof angehört wurden, wurde dadurch ausgeglichen, dass diesem neue Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden [...]. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom März 2020 stützte sich daher auf aktuelle Gutachten. Auch das erste Urteil des Bezirksgerichts Reykjavik erging nur zwei Monate nach Vorlage des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen, obwohl sich das Verfahren [...] durch die Aufhebung des ersten Urteils [...] aus verfahrensrechtlichen Gründen verzögerte.
(90) Der GH erkennt an, dass es im vorliegenden Fall um eine Abwägung zwischen konkurrierenden Interessen in einer sehr komplexen und heiklen Situation ging. In solchen Situationen, in denen nachgewiesen wurde, dass die nationalen Behörden mit hinreichender Sorgfalt gehandelt, einschlägige Beweise und Einschätzungen von Fachleuten eingeholt, sich auf diese gestützt und dem Wohl der betroffenen Kinder höchste Bedeutung beigemessen haben, bräuchte der GH triftige Gründe, seine eigene Beurteilung an die Stelle jener der Behörden zu setzen.
(91) Der GH ist sich des komplizierten Zusammenspiels der betroffenen familiären Beziehungen bewusst und vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden berechtigt waren, die Interessen der Geschwister, nicht voneinander getrennt zu werden, zu berücksichtigen und die fortdauernde Ehe der Mutter mit dem Vater sowie seine offensichtliche Unterstützung zu würdigen.
(92) Vor der Entziehung des Sorgerechts unternahmen die nationalen Behörden mehrere Versuche, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen [...]. Es wurde versucht, die Kinder vorübergehend aus dem Zuhause zu entfernen, die ZweitBf zu unterstützen und die Kinder wieder in das Zuhause zu integrieren. Die nationalen Behörden prüften also die Möglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen, bevor der Entzug des Sorgerechts beantragt wurde. Obwohl das Verfahren vor dem Kinderschutzkomitee gewisse Mängel aufwies, erkennt der GH an, dass die anfänglichen Betreuungsmaßnahmen und das anschließende Verfahren zur Entziehung der Obsorge insgesamt eine ausreichende Sorgfalt von Seiten der Behörden aufzeigten. Das Verfahren zur Entziehung des Sorgerechts war darüber hinaus von angemessenen Verfahrensgarantien begleitet [...].
(93) Anders als in Strand Lobben ua/NO handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine unwiderrufliche Maßnahme der Adoption der Kinder [...]. Der Entzug des Sorgerechts ist zwar grundsätzlich eine dauerhafte Maßnahme, kann aber auf Antrag der Eltern oder der Kinder nach zwölf Monaten überprüft werden. Im Fall einer Änderung der Umstände könnte das Sorgerecht einem oder beiden Elternteilen wieder zuerkannt werden, wenn dies dem Wohl der Kinder entspricht. [...] Was die Behauptungen des ErstBf angeht, kein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt bekommen zu haben, verweist der GH auf die Feststellungen des Obersten Gerichtshofs. Dieser sah es als eindeutig erwiesen an, dass beide Kinder große Angst vor dem ErstBf hatten und dass ihre Gesundheit und Entwicklung wahrscheinlich gefährdet wären, wenn sie sich in seiner Obhut befänden [...]. Der GH ist daher der Ansicht, dass die nationalen Behörden zu Recht davon ausgingen, dass der ErstBf kein Umgangsrecht mit seinen Kindern haben sollte.
(94) Was die Beschwerdebefugnis der ZweitBf im Namen der beiden Kinder angeht [...], weist der GH darauf hin, dass er bei einer von einem leiblichen Elternteil im Namen seines Kindes eingereichten Beschwerde kollidierende Interessen zwischen Elternteil und Kind feststellen kann. Der GH ist der Auffassung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls ein solcher Interessenkonflikt eindeutig bestehen kann. Ferner wurde auf innerstaatlicher Ebene ein Kinderbeistand im Verfahren bestellt. Dieser sprach persönlich mit den Kindern und sagte vor den innerstaatlichen Gerichten aus [...].
(95) Der GH kommt daher zum Schluss, dass die Einrede der Regierung begründet ist, die Beschwerden der ZweitBf im Namen der Kinder ratione personae mit Art 35 Abs 3 lit a EMRK unvereinbar sind und gemäß Art 35 Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden müssen (einstimmig).
Ergebnis
(96) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um zum Schluss zu kommen, dass die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt haben, als sie feststellten, dass der Entzug des Sorgerechts der Bf zum Schutz der gegenständlichen legitimen Interessen erforderlich war.
(97) Das Recht der Bf auf Achtung des Privat- und Familienlebens [gemäß Art 8 EMRK] wurde daher nicht verletzt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
L./FI, 27.4.2000, 25651/94 = NL 2000, 90
Haddad/ES, 18.6.2019, 16572/17
Strand Lobben ua/NO, 10.9.2019, 37283/13 (GK) = NLMR 2019, 393
X. ua/BG, 2.2.2021, 22457/16 (GK) = NLMR 2021, 49
E. M. ua/NO, 20.1.2022, 53471/17
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2022, Bsw. 25133/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 533) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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