AUSL EGMR Bsw63950/19

Bsw63950/19Altro tribunale8 nov 2022

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AUSL EGMR Bsw63950/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Gaggl gg Österreich, Urteil vom 8.11.2022, Bsw. 63950/19.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 127 StPO - Ablehnung des Antrags auf ein drittes Sachverständigengutachten (Obergutachten).

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Bf machte keine Ansprüche auf gerechte Entschädigung geltend. Folglich ist der GH nicht berufen, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am Morgen des 3.1.2018 stach die Bf wiederholt auf ihren Ehemann ein. Laut Aussage der Bf wollte sie zuerst ihren Mann und anschließend sich selbst töten, weil er trotz fortgeschrittenen Alters und schlechten Gesundheitszustandes beider Eheleute nicht mit ihr in ein Pflegeheim ziehen wollte. Die Bf wurde am 4.1.2018 verhaftet und am 31.1.2018 in vorläufige Anhaltung genommen. Einen Tag später wurde ein Gutachten bei Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, angeordnet, um die Zurechnungsfähigkeit und die Gefährlichkeit der Bf zu beurteilen. Dr. W. kam zum Schluss, dass die Bf an einer wahnhaften Störung und leichten kognitiven Beeinträchtigung leide und ihre Diskretionsfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Tat nicht gegeben sei, sie somit nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tat zu begreifen oder rationale Alternativen zu erwägen. Er war ferner der Ansicht, dass ihre wahnhafte Störung eine Geisteskrankheit iSv § 11 StGB und sie zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Die

Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung der Bf in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB.

In der ersten mündlichen Verhandlung gaben die Geschworenen an, dass das Gutachten von Dr. W. nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht ordnete ein ergänzendes Gutachten an, weil Dr. W. nicht verbindlich darstellen habe können, in welchem Umfang die psychische Krankheit der Grund für die Straftat war und die Geschworenen eine weitere Entscheidungsgrundlage benötigten. Dr. H., ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und im Besitz einer Lehrbefugnis an einer Universität, legte in seinem Gutachten dar, dass die Diagnose von Dr. W. insgesamt gut nachvollziehbar, er jedoch der Ansicht sei, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die Bf zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Die Bf beantragte daraufhin die Einholung eines dritten, entscheidenden Gutachtens (»Obergutachten«), weil sie die zwei vorliegenden Gutachten für widersprüchlich hielt. Dies beantragte auch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass die Gutachter aufgrund divergierender

wissenschaftlicher Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, dies jedoch nicht die Mangelhaftigkeit des zweiten Gutachtens begründe. Verteidigung und Staatsanwaltschaft hätten nicht aufgezeigt, dass Dr. H.s Gutachten widersprüchlich oder mangelhaft gewesen sei. Weiters sei das Gutachten von Dr. H. bereits das Obergutachten iSv § 127 Abs 3 StPO. Daher könne kein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Die Bf wurde vom Geschworenengericht wegen versuchten Mordes zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Bf und die Staatsanwaltschaft erhoben beim OGH Nichtigkeitsbeschwerde, da das LG ihren Antrag auf Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens rechtswidrig abgelehnt habe. Der OGH wies die Beschwerde zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Berufung an das OLG Graz. (Anm: OGH 21.5.2019, 14 Os 29/19b.) Ein Antrag auf Bestellung eines dritten Sachverständigen habe nur Aussicht auf Erfolg, wenn dieser einen Mangel des Gutachtens von Dr. H. aufzeige. Da in der Beschwerde keine Mängel aufgezeigt worden waren, handelte es sich nach Ansicht des OGH um eine unzulässige »Erkundungsbeweisführung«. Das OLG Graz wies die Berufung ab und bestätigte die zwölfjährige Freiheitsstrafe.

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art 5 Abs 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), weil ihr Antrag auf ein drittes Sachverständigengutachten (Obergutachten) abgewiesen worden war, obwohl zwei sich widersprechende Sachverständigengutachten vorgelegen seien, und weil ihre Inhaftierung unrechtmäßig gewesen sei. Weiters behauptete sie, dass Geschworenenverfahren in Österreich per se mit der EMRK unvereinbar seien und dass der OGH bei Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht unparteiisch und unabhängig gewesen sei, da er fast wörtlich der Stellungnahme der Generalprokuratur gefolgt sei.

Locus Standi

(33) Alois Gaggl, Ehemann und Rechtsnachfolger der am 12.10.2021 verstorbenen Bf, äußerte den Wunsch, das Verfahren vor dem GH anstelle der Bf fortzusetzen. Er habe daran ein persönliches Interesse, weil er selbst von der Straftat betroffen gewesen und weiterhin überzeugt sei, dass seine Frau sich im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden habe.

(35) Der GH stellt fest, dass er in zahlreichen Fällen, in denen ein Bf während des Verfahrens verstorben ist, die Erklärungen der Erben oder naher Familienangehöriger, das Verfahren fortsetzen zu wollen, berücksichtigt hat [...]. Er hat anerkannt, dass der nächste Angehörige oder Erbe grundsätzlich die Beschwerde weiterführen kann, vorausgesetzt er hat ein ausreichendes Interesse am Fall [...]. Es sind nicht nur materielle Interessen, welche der Erbe eines verstorbenen Bf [...] verfolgen kann. Menschenrechtsfälle vor dem GH haben normalerweise auch eine moralische Dimension. Personen, die dem Bf nahestehen, können auch nach dem Tod des Bf ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Gerechtigkeit Genüge getan wird [...]. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, insb der Tatsache, dass sich Alois Gaggl, obwohl er Opfer der Straftat war, dem Verfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen, ausdrücklich auf sein Recht auf Entschädigung sowie sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und stattdessen zugunsten der Bf ausgesagt hatte, akzeptiert der GH, dass dieser ein berechtigtes Interesse daran hat, die Beschwerde der Bf weiterzuführen. Der Einfachheit halber wird jedoch weiterhin Hildegard Gaggl als Bf bezeichnet [...].

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

Zulässigkeit

(38) Was die Behauptung der Bf angeht, die Geschworenenverfahren in Österreich seien per se mit der EMRK unvereinbar, stellt der GH fest, dass mehrere Mitgliedstaaten des Europarats ein Laienrichtersystem haben, das vom legitimen Anliegen geleitet wird, die Bürger an der Rechtspflege zu beteiligen, insb bei den gravierendsten Verbrechen. Geschworenengerichte gibt es in den verschiedenen Ländern in unterschiedlichen Formen, die die Geschichte, Tradition und Rechtskultur des jeweiligen Landes widerspiegeln [...]. Sie sind nur ein Beispiel für die verschiedenen Rechtssysteme in Europa und es ist nicht die Aufgabe des GH, diese zu vereinheitlichen. Die Entscheidung eines Landes für ein bestimmtes Strafrechtssystem fällt grundsätzlich nicht unter die Kontrollbefugnis des GH [...], sofern das gewählte System nicht gegen die Grundsätze der EMRK verstößt [...]. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des GH in Fällen, die sich aus individuellen Begehren ergeben, das einschlägige Recht und die Praxis abstrakt zu prüfen,

sondern festzustellen, ob dadurch [...] eine Verletzung der EMRK stattgefunden hat [...].

(39) Der GH hat bereits entschieden, dass das Laienrichtersystem als solches nicht in Frage gestellt werden kann. Die Vertragsstaaten genießen bei der Wahl der Mittel, mit denen sie sicherstellen, dass ihr Rechtssystem den Anforderungen von Art 6 EMRK entspricht, große Freiheit. [...] Der GH hat, kurz gesagt, zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt fair war.

(40) Daraus folgt, dass die Beschwerde der Bf über die angebliche Unvereinbarkeit des Geschworenenverfahrens in Österreich mit der EMRK per se offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

(41) Der GH befasst sich nun mit der Beschwerde der Bf, der OGH sei in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht unparteiisch und unabhängig gewesen, da er fast wörtlich der Stellungnahme der Generalprokuratur gefolgt sei. Der GH verweist [dazu] auf seine stRsp zu den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte [...]. Er stellt fest, dass die Bf lediglich behauptet hat, dass sich der OGH keine eigene Meinung zum Fall gebildet habe, jedoch keine Beweise dafür vorgelegt hat. [...] Die bloße Tatsache, dass der OGH den Standpunkt der Generalprokuratur gebilligt hat, kann nicht als Beweis für die Befangenheit gewertet werden. Die Bf hat daher nicht nachgewiesen, dass ihre Nichtigkeitsbeschwerde nicht ordnungsgemäß von einem unparteiischen und unabhängigen Gericht geprüft wurde. Folglich ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden.

(42) Was die Beschwerde angeht, die Verurteilung der Bf beruhe auf zwei widersprüchlichen Sachverständigengutachten, was die Einholung eines dritten erfordert hätte, und dass das Urteil nicht begründe, warum die Geschworenen dem einen Sachverständigengutachten und nicht dem anderen gefolgt seien, was das Verfahren unfair gemacht habe, stellt der GH fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Diesbezüglich muss die Beschwerde daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze aus der Rsp des EGMR

Fairness des Strafverfahrens und Aufnahme der Sachverständigenbeweise

(47) [...] Das Hauptanliegen des GH unter Art 6 Abs 1 EMRK ist, die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu beurteilen [...]. Die Einhaltung der Anforderungen an ein faires Verfahren muss [...] als Ganzes und nicht auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung eines bestimmten Aspekts oder Vorfalls geprüft werden, obwohl nicht ausgeschlossen ist, dass ein bestimmter Faktor so entscheidend ist, dass die Fairness des Verfahrens [bereits] in einem frühen Verfahrensstadium beurteilt werden kann [...].

(49) Der GH betont, dass die Bestellung von Sachverständigen für die Beurteilung der Frage, ob der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt wurde, von Bedeutung ist. [...] Der Grundsatz eines fairen Verfahrens verpflichtet das Gericht nicht dazu, ein Sachverständigengutachten oder eine andere Ermittlungsmaßnahme anzuordnen, nur weil dies eine Partei beantragt hat [...]. Besteht die Verteidigung darauf, dass das Gericht einen Zeugen vernimmt oder ein anderes Beweismittel aufnimmt, muss das nationale Gericht entscheiden, ob es notwendig oder sinnvoll ist, diese Beweismittel zuzulassen [...].

(50) Gleichermaßen ist es nach Art 6 EMRK generell nicht die Aufgabe des GH festzustellen, ob ein bestimmtes Sachverständigengutachten [...] verlässlich war oder nicht. Generell hat der nationale Richter einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung zwischen widersprüchlichen Sachverständigengutachten und der Auswahl eines davon, das er für schlüssig und glaubhaft hält. Die Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweisen können jedoch manchmal den Grundsatz der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens verletzen oder die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen. IZm Sachverständigengutachten dürfen die Vorschriften über ihre Zulässigkeit die Verteidigung nicht um die Gelegenheit bringen, sie wirksam anzufechten, insb durch die Einholung [...] alternativer Gutachten und Berichte. Unter bestimmten Umständen kann die Weigerung, ein weiteres Gutachten zu erlauben, eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK begründen [...]. Während es in Fällen, in denen die Beweise nicht durch andere Materialien

unterstützt wurden, nicht zwingend ein Problem mit der Fairness gibt, ist zudem festzuhalten, dass in Fällen, in denen die Beweise sehr stark sind und kein Risiko für ihre Zuverlässigkeit besteht, der Bedarf für unterstützende Beweise dementsprechend geringer sein kann. Der GH legt außerdem Wert darauf, ob die fraglichen Beweise für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren [...].

Geschworenenverfahren

(51) Die EMRK schreibt nicht vor, dass die Geschworenen ihre Entscheidung begründen müssen und Art 6 EMRK schließt nicht aus, dass ein Angeklagter von einem Geschworenengericht verurteilt wird, selbst wenn die Entscheidung nicht begründet wird [...]. Das Fehlen von Gründen in einem Urteil aufgrund der Tatsache, dass die Schuld des Angeklagten von einem Geschworenengericht festgestellt wurde, verstößt an sich nicht gegen die Konvention [...].

(52) Dennoch müssen, damit die Anforderungen an ein faires Verfahren erfüllt sind, der Angeklagte und die Öffentlichkeit in der Lage sein, das ergangene Urteil zu verstehen, da dies einen wesentlichen Schutz vor Willkür darstellt. Der GH hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Vermeidung von Willkür Prinzipien sind, die der EMRK zugrunde liegen [...]. Im Bereich der Justiz dienen diese Prinzipien dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein objektives und transparentes Rechtssystem zu fördern [...].

(53) [...] Unter diesen Umständen verlangt Art 6 EMRK eine Prüfung, ob ausreichende Garantien getroffen wurden, um jegliche Gefahr von Willkür zu vermeiden und dem Angeklagten zu ermöglichen, die Gründe für seine Verurteilung zu verstehen. Derartige Prozessgarantien können zB die Anleitung oder Unterstützung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter im Hinblick auf die aufgetretenen Rechtsprobleme oder aufgenommenen Beweise sein sowie die Vorlage präziser, eindeutiger Fragen durch den Richter an die Geschworenen, die den Rahmen des Urteils bilden und die Tatsache hinreichend kompensieren, dass keine Begründung für die Antworten der Geschworenen gegeben wird. Schließlich sind die Beschwerdemöglichkeiten des Angeklagten zu prüfen [...].

(55) Aus der Rsp des GH ist abzuleiten, dass es möglich sein sollte, aus einer kombinierten Prüfung der Anklageschrift und der Fragen an die Geschworenen festzustellen, welche der [...] Beweismittel die Geschworenen dazu veranlasst haben, die Fragen, die den Angeklagten betreffen, zu bejahen, um zu verstehen, [...] warum eine bestimmte Anklage erhoben wurde [...] und warum erschwerende Faktoren berücksichtigt wurden. Mit anderen Worten müssen die Fragen sowohl präzise als auch an den Einzelnen angepasst sein [...].

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(56) Der GH hält einleitend fest, dass die Bf nicht bestritten hat, die ihr vorgeworfene Straftat begangen zu haben [...]. Ihre Beschwerde, die Verhandlung sei nicht von ausreichenden Garantien begleitet worden, die es ihr ermöglicht hätten, die Gründe für ihr Urteil zu verstehen, steht daher in engem Zusammenhang mit der Frage, ob sie sich zum Zeitpunkt der Straftat in einem die Strafbarkeit ausschließenden Zustand befunden hat, und damit auch mit ihrem Antrag, ein drittes und entscheidendes Sachverständigengutachten über ihren psychischen Zustand einzuholen.

(57) Das erste Sachverständigengutachten von Dr. W. kam zum Schluss, dass die Bf für ihre Tat in der Nacht auf 3.1.2018 nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne [...]. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass Dr. W. nicht schlüssig dargelegt hätte, inwiefern die Straftat auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen war, und ordnete zur Ergänzung ein zweites Sachverständigengutachten an. Der zweite Gutachter Dr. H. stimmte der Diagnose bezüglich der psychischen Krankheit der Bf zu, wich jedoch bezüglich ihres psychischen Zustands zum Zeitpunkt der Tat vom ersten Gutachten ab und kam zum Schluss, dass die Bf strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne. Nachdem beide Sachverständigen befragt worden waren [...], beantragten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft ein drittes und entscheidendes Gutachten gemäß § 127 Abs 3 StPO (Obergutachten) [...]. Dieser Antrag wurde jedoch vom Gericht abgewiesen, da nicht nachgewiesen worden sei, inwiefern das Gutachten von Dr. H.

widersprüchlich oder mangelhaft gewesen sei. Der OGH bestätigte diese Argumentation und stellte fest, dass das erste Gutachten mangelhaft gewesen war, aber nicht nachgewiesen worden sei, dass das zweite ebenfalls mangelhaft war.

(58) Während das Prinzip des fairen Verfahrens das Gericht nicht dazu verpflichtet, ein Sachverständigengutachten [...] anzuordnen, nur weil es eine Partei beantragt hat, betont der GH im vorliegenden Fall, dass [...] § 127 Abs 3 StPO die Einholung weiterer Sachverständigengutachten vorschreibt: Wenn der Befund unbestimmt, das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch eine Befragung des Gutachters ausräumen lassen, ist ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Dasselbe gilt, wenn die von den Sachverständigen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen [...].

(59) Die Regierung betonte, dass das erste Gutachten mangelhaft gewesen sei, das zweite jedoch nicht und dass deswegen keine Verpflichtung bestanden habe, ein drittes Gutachten anzuordnen. Die Bf argumentierte hingegen, dass beide Gutachten nicht mangelhaft gewesen seien, jedoch zu widersprüchlichen Schlüssen geführt hätten und deswegen ein drittes Gutachten notwendig gewesen sei [...]. Es ist normalerweise nicht Aufgabe des GH [...] zu beurteilen, ob ein [...] Sachverständigengutachten zuverlässig war oder nicht. [...] Im Fall der Bf ist der GH aus den folgenden Gründen nicht der Ansicht, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren eingehalten wurden.

(60) Der GH stellt fest, dass die beiden Sachverständigen die psychische Krankheit der Bf übereinstimmend diagnostiziert, jedoch unterschiedliche Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen auf ihren Geisteszustand zum Tatzeitpunkt gezogen haben. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass Dr. H. in seinem Gutachten ausdrücklich festhielt, dass Dr. W.s Diagnose nachvollziehbar sei und seine Argumentation eine mögliche Schlussfolgerung sein könne. Anders als das Gericht [...] hat der zweite Sachverständige [...] nicht auf einen Mangel im ersten Gutachten hingewiesen oder diesen anderweitig festgestellt. Nach Ansicht des zweiten Sachverständigen beruhten die divergierenden Schlussfolgerungen auf einer unterschiedlichen Bewertung der psychischen Erkrankung der Bf in Bezug auf ihre Straftat. Dies scheint der erste Hinweis darauf zu sein, dass das erste Gutachten in Wirklichkeit nicht mangelhaft war, sondern nur eine andere mögliche Meinung widerspiegelte.

(61) In diesem Zusammenhang stellt der GH weiters fest, dass das LG lediglich angemerkt hat, dass Dr. W. nicht in der Lage gewesen sei, zwingend darzulegen, inwiefern die Straftat der Bf auf ihre psychische Krankheit zurückzuführen sei, ohne den behaupteten Mangel konkreter zu erläutern. Vor allem aber geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung hervor, [...] dass das LG ein zweites Gutachten ursprünglich nicht als Obergutachten einholen wollte, sondern als »weitere Grundlage für seine Entscheidung« [...]. Mit anderen Worten wollte das Gericht ein weiteres Gutachten einholen, und kein Obergutachten iSv § 127 Abs 3 StPO. Das Argument der Regierung, die Bf (und die Staatsanwaltschaft) hätten der Beauftragung des zweiten Gutachtens nicht widersprochen, ist daher nicht überzeugend, weil sie das zweite Gutachten vertretbar nur als genau das – ein zusätzliches Gutachten, aber kein Obergutachten – ansehen konnten. [...]

(62) [...] Ferner scheint die Staatsanwaltschaft das erste Gutachten nicht als mangelhaft angesehen zu haben, da sie zweimal dem Antrag der Bf, ein drittes Gutachten einzuholen, zugestimmt und die Ablehnung von diesem in ihrer eigenen Nichtigkeitsbeschwerde vor dem OGH geltend gemacht hat [...].

(63) Im vorliegenden Fall stellt der GH zudem ein Element der Überraschung und Unklarheit fest, da das LG zuerst ein zweites Gutachten anordnete und beide Sachverständigen befragte, was die Bf (und die Staatsanwaltschaft) annehmen ließ, dass die Parteien immer noch die Möglichkeit hätten, ein drittes Gutachten zu beantragen, wenn die Schlussfolgerungen in den Gutachten nicht übereinstimmen würden. Als jedoch [...] ein solcher Antrag gestellt wurde, stellte das LG fest, dass die Parteien Mängel im zweiten Gutachten nicht nachgewiesen hätten, dies bereits das Obergutachten sei und dass die Einholung eines dritten Gutachtens ex lege ausgeschlossen sei. Er merkt ferner an, dass die nationalen Gerichte [...], indem sie vom Angeklagten erwarteten, die Mangelhaftigkeit eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen, eine hohe Schwelle für die Erbringung des Beweises durch den Angeklagten setzten [...].

(64) In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die gegenständliche Anwendung von § 127 Abs 3 StPO durch das LG unter Annahme eines »Mangels« des Gutachtens von Dr. W. nicht auf die nationale Rsp gestützt zu sein scheint, (Anm: ZB OGH 27.6.2019, 12 Os 29/19k, ÖJZ 2020, 160.) obwohl das LG Dr. W.s Gutachten als nicht nachvollziehbar angesehen hat, Dr. H.s Gutachten jedoch keine Mängel in Dr. W.s Gutachten erkennen ließ. Die Bf konnte deswegen nicht vorhersehen, dass ihr Antrag auf ein drittes Gutachten (Obergutachten) auf dieser Grundlage abgelehnt würde [...].

(65) Da der Ausgang des Verfahrens allein von der Frage des Geisteszustands der Bf zum Tatzeitpunkt abhing, folgt daraus, dass der Bf jedes Mittel der Verteidigung genommen wurde, als das LG Position bezog. [...] Obwohl sich die Bf in der gleichen Situation wie die Staatsanwaltschaft befand [...], ist der GH dennoch der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags erheblich in die Verteidigungsrechte der Bf eingriff und damit die Fairness des gesamten Verfahrens iSv Art 6 EMRK beeinträchtigte.

(66) Was die Beschwerde angeht, dass das Urteil keine Begründung enthalte, warum die Geschworenen dem einen Gutachten aber nicht dem anderen gefolgt seien, weist der GH erneut darauf hin, dass die EMRK die Geschworenen nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen [...]. Nach Ansicht des GH liegt das Hauptproblem des vorliegenden Falles in der unvorhersehbaren Anwendung von § 127 Abs 3 StPO durch die innerstaatlichen Gerichte und nicht in den besonderen Merkmalen des Geschworenenverfahrens begründet. Es ist deshalb nicht nötig, auf die übrigen Fragen der Parteien einzugehen [...].

(67) Diese Erwägungen reichen aus um zum Schluss zu kommen, dass Art 6 Abs 1 EMRK verletzt wurde (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK

(69) Der GH verweist auf seine stRsp, wonach Art 5 Abs 1 lit a EMRK den rechtmäßigen Freiheitsentzug einer Person nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zulässt. [...] Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Inhaftierung der Bf von den nationalen Gerichten als Strafe aufgrund ihrer Verurteilung wegen versuchten Mordes [...] angeordnet wurde [...]. Daraus folgt, dass ihre Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet ist und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss.

Entschädigung nach Art 41 EMRK

Die Bf machte keine Ansprüche auf gerechte Entschädigung geltend. Folglich ist der GH nicht berufen, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Stoimenov/MK, 5.4.2007, 17995/02

Taxquet/BE, 16.11.2010, 926/05 (GK) = NLMR 2010, 350

Khodorkovskiy und Lebedev/RU, 25.7.2013, 11082/06, 13772/05 = NLMR 2013, 282

Matytsina/RU, 27.3.2014, 58428/10

Lhermitte/BE, 29.11.2016, 34238/09 (GK) = NLMR 2016, 519

Hodžic/HR, 4.4.2019, 28932/14

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.11.2022, Bsw. 63950/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 519) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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