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14Ns89/22g•OGH 14Ns89/22g
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M., in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 40 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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