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13Os90/22t•OGH 13Os90/22t
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * I*, AZ 37 BE 53/22f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Juli 2022, AZ 21 Bs 156/22b, (ON 16 der BEAkten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * I* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. Juni 2022 (ON 8), mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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