OGH 15Ns65/22k

15Ns65/22kTribunale superiore14 ott 2022

Testo completo

OGH 15Ns65/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00065.22K.1014.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Maßnahmenvollzugssachen des * E* wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB) über den Antrag des Verurteilten auf sofortige Entlassung und Hemmung des Maßnahmenvollzugs nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Hemmung des Maßnahmenvollzugs wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 5. September 2022 beantragte der Verurteilte und gemäß § 21 Abs 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachte * E* die „sofortige Entlassung“ und Hemmung des weiteren Maßnahmenvollzugs durch den Obersten Gerichtshof, weil seit seinem letzten „Überprüfungstermin“ beim Landesgericht Steyr am 7. Juli 2020 bereits über 26 Monate verstrichen seien und er weder vom Landesgericht für Strafsachen Graz noch vom Landesgericht für Strafsachen Wien eine Reaktion auf seine seither gestellten Entlassungsanträge erhalten habe (siehe bereits 15 Ns 53/22w). Weiters sei über seine gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Steyr zu AZ 12 BE 15/19t erhobene Beschwerde bislang nicht entschieden worden.

[2] Schon mangels einer Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Anordnung der begehrten Entlassung (§ 162 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StVG; § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG) war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

[3] Der Antrag auf Hemmung des Maßnahmenvollzugs war abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO).

[4] Bleibt zudem anzumerken, dass Unterlagen aus der Verfahrensautomation Justiz zufolge der seinerzeitigen Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t36, mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nicht Folge gegeben wurde.

[5] Eine Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, die „gesamte Causa“ dem „EuGH und auch dem EGMR“ vorzulegen oder diese als „Sachverhaltsdarstellung“ an „alle offenbar nicht unzuständigen Behörden weiterzuleiten“, besteht nicht (§ 34 StPO).

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