AUSL EGMR Bsw78630/12

Bsw78630/12Altro tribunale11 ott 2022

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AUSL EGMR Bsw78630/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2022

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Beeler gg die Schweiz, Urteil vom 11.10.2022, Bsw. 78630/12.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Erlöschen des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes nur für Witwer.

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (12:5 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 16.500,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf wurde 1953 geboren und ist Vater von zwei Kindern. Nachdem seine Ehefrau bei einem Unfall im August 1994 starb, entschied er sich, seinen Beruf bei einer Versicherung aufzugeben um sich Vollzeit der Erziehung seiner Töchter zu widmen, die damals 21 Monate und vier Jahre alt waren.

1997 wurde die Hinterbliebenenpension auf Witwer ausgedehnt und dem Bf eine Witwerpension iHv ca CHF 920,– gewährt. Am 9.9.2010 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Zahlung der Witwerpension ein, da die jüngste Tochter des Bf vor der Volljährigkeit stand. Die Einwendung des Bf vom 20.10.2010 wies sie gemäß Art 24 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zurück. Diese Bestimmung sieht vor, dass »der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat«. Eine ähnliche Bestimmung gibt es für Witwen nicht, sodass diese auch nach Erreichen der Volljährigkeit ihrer Kinder bezugsberechtigt bleiben.

Die anschließende Beschwerde des Bf wurde am 22.6.2011 vom Kantonalgericht abgewiesen. Es hielt zwar fest, dass die Bezugsbestimmungen für die Pension tatsächlich nach dem Geschlecht differenzierten, dies aber vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Es gebe wenige »Hausmänner« und von diesen könne erwartet werden, dass sie nach der Kindererziehung wieder ins Berufsleben einsteigen. Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Schweizerischen Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4.5.2012, 9C_617/2011, abgewiesen. Zur den fraglichen Bestimmungen hielt es allerdings fest, dass die ihnen zugrunde liegende geschlechtliche Diskriminierung nicht notwendig sei und der Verfassung widerspreche.

Die Regierung unternahm seit 2000 zahlreiche Versuche, das System der Witwen- und Witwerpension zu reformieren, welche allerdings jeweils in Volksabstimmungen abgelehnt wurden.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), weil er – anders als eine Witwe in einer vergleichbaren Situation – aufgrund seines Geschlechts vom Bezug der Witwerpension ab Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter ausgeschlossen ist.

I.Die Verfahrenseinrede der Regierung

(32) Die Regierung erneuerte den bereits vor der Kammer vorgebrachten Einwand [...] und ersuchte den GH, die Beschwerde unter Art 14 iVm Art 8 EMRK für unzulässig ratione materiae [...] zu erklären.

(33) Sie brachte vor, dass aus der Rsp des GH [...] klar hervorgehe, dass Sozialleistungen wie die gegenständliche Vermögensrechte darstellten, die in den Anwendungsbereich von Art 1 1. ZPEMRK fielen. [...]

1. Vorbemerkungen

(49) Aufgrund der akzessorischen Natur von Art 14 EMRK [...] muss der GH zuerst prüfen, ob die Interessen des Bf, die durch das System der Hinterbliebenenpension beeinträchtigt wurden, in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fallen [...]. Von der Lösung dieser Frage hängt ab, ob der GH zuständig ist, den Fall in der Sache, nämlich im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK, zu entscheiden.

2. Entwicklung und aktueller Status der Rsp zu Sozialleistungen

(52) [...] Einleitend ist festzuhalten, dass die Schweiz weder die Sozialcharta noch das 1. ZPEMRK ratifiziert hat [...]. Daher kann das 1. ZPEMRK gegen die Schweiz nicht herangezogen werden [...].

(56) Viele vom GH behandelte Fälle [...] zeigen, dass der GH seine Prüfung im Bereich der sozialen Sicherheit regelmäßig auf Art 1 1. ZPEMRK oder Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK stützt, wenn sich der Bf über die Verweigerung einer Leistung aus diskriminierenden Gründen beschwert. [...]

(59) Weniger klar war in diesem Zusammenhang zunächst die Anwendung von Art 8 EMRK. Während unstrittig ist, dass das »Familienleben« iSv Art 8 EMRK auch, zusätzlich zu sozialen, moralischen und kulturellen Verbindungen, bestimmte materielle Interessen abdeckt, die zwangsläufig vermögenswerte Konsequenzen haben, stammte diese Auslegung in erster Linie aus Fällen zur rechtlichen Nichtanerkennung der Eltern-Kind-Beziehung und den Konsequenzen dieses Versäumnisses für die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Privaten [...]. [...]

(60) Es gibt nur wenige Fälle, in denen Beschwerden in Bezug auf Sozialleistungen, also Zahlungen von öffentlichen Anstalten wie Sozialversicherungsträgern, vom GH unter Art 8 EMRK für sich untersucht wurden [...]. Aus diesen Fällen kann der GH nicht ableiten, dass Art 8 EMRK so auszulegen ist, dass er dem Staat irgendeine positive Verpflichtung im Bereich der sozialen Sicherheit auferlegt.

(61) Jedoch können aus den zahlreichen Fällen, in denen der GH Beschwerden zu Sozialleistungen unter Art 14 iVm Art 8 EMRK behandelt hat, Richtlinien für die Identifikation der Faktoren abgeleitet werden, die zur Anwendung von Art 8 EMRK führen. Während Art 8 EMRK kein Recht auf [Gewährung einer] Sozialleistung garantiert, darf ein Staat, wenn er über die Verpflichtungen von Art 8 EMRK hinausgeht und ein solches Recht schafft [...], bei Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv Art 14 EMRK treffen [...].

(62) Daher kann der Anwendungsbereich von Art 14 iVm Art 8 EMRK weiter sein als der von Art 8 EMRK für sich. [...] Der GH hatte sich im Laufe der Zeit mit verschiedenen Konstellationen auseinanderzusetzen.

(63) Zuerst sind Fälle über die Elternzeit und damit verbundene Leistungen zu erwähnen, nämlich Petrovic/AT,

Konstantin Markin/RU und Topcic-Rosenberg/HR [...]. In diesen Fällen, in denen das Konzept der »Organisation des Familienlebens« entstand, wurde die Anwendbarkeit von Art 14 iVm Art 8 EMRK aus einer Kombination der Umstände zur Gewährung der Elternzeit und von Leistungen abgeleitet, die in der spezifischen Situation der Bf zwangsläufig die Art und Weise betroffen hatte, in der ihr Familienleben gestaltet war.

(64) Ein anderer Ansatz [...], den auch die Kammer in ihrem gegenständlichen Urteil verfolgte, bezieht sich stattdessen auf die Hypothese, dass die Tatsache der Gewährung oder Verweigerung einer Leistung geeignet ist, die Art und Weise, in der das Familienleben organisiert ist, zu beeinflussen.

(65) Schließlich hatte sich der GH in anderen Urteilen, von denen ein Großteil vor dem Urteil der GK im Fall Konstantin Markin/RU ergangen ist, auf eine rechtliche Vermutung in der Hinsicht berufen, dass der Staat bei Gewährung der fraglichen Leistung seine Unterstützung und seinen Respekt für das Familienleben ausdrückt. Diesen Ansatz hat der GH in Fällen zB zum Mutterschaftsgeld [...], zu Leistungen für Großfamilien [...], zum Kindergeld [...] und zu Leistungen für Alleinerziehende [...] verfolgt.

3. Die künftige Vorgehensweise

(67) Einleitend hält der GH fest, dass finanzielle Leistungen generell einen bestimmten Effekt auf die Art und Weise haben, in der das Familienleben der betreffenden Person organisiert ist, auch wenn diese Tatsache für sich nicht ausreichend ist, um den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK zu eröffnen. Andernfalls würden alle Sozialleistungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Dieser Ansatz wäre exzessiv.

(69) Ferner kann aus der oben dargestellten Rsp für den Bereich der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, dass sich der Schutzbereich von Art 1 1. ZPEMRK und Art 8 EMRK kreuzt und überschneidet, obwohl die durch diese Bestimmungen sichergestellten Interessen divergieren. Bei der Prüfung, welche Beschwerden in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fallen, muss der GH die zu Art 8, insb iVm Art 14 EMRK, skizzierten Inkonsistenzen beseitigen (vgl Rn 64 f).

Daher kann der GH fortan weder eine rechtliche Vermutung idS akzeptieren, dass der Staat bei Gewährung der fraglichen Leistung seine Unterstützung und seinen Respekt für das Familienleben ausdrückt [...], noch einen hypothetischen Kausalzusammenhang, durch den er feststellt, ob die Gewährung einer bestimmten Leistung geeignet ist, sich »auf die Art und Weise der Organisation des Familienlebens auszuwirken« [...].

(70) Nach Ansicht des GH sollte das Urteil der GK in Konstantin Markin/RU hier als Hauptbezugspunkt herangezogen werden [(vgl dort Rn 129 f)]. [...]

(71) Im Kontext von Konstantin Markin/RU wurde die Anwendung von Art 14 iVm Art 8 EMRK bejaht, weil die Elternzeit und die damit zusammenhängende Leistung »zwangsläufig die Art und Weise betrafen, in der das Familienleben organisiert war« [...], hatten doch beide Maßnahmen zum Ziel, es einem Elternteil zu ermöglichen, zu Hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern [...]. Daher wurde eine enge Verbindung zwischen der mit der Elternzeit zusammenhängenden Leistung und dem Genuss des Familienlebens für notwendig erachtet.

(72) Um den Anwendungsbereich von Art 14 EMRK zu eröffnen, muss daher der Inhalt des behaupteten Nachteils eine Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens iSv Art 8 EMRK darstellen, und zwar idS, dass die Maßnahmen die Förderung des Familienlebens und zwangsläufig die Art und Weise seiner Organisation betreffen. Der GH berücksichtigt, dass eine Reihe von Faktoren für die Bestimmung der Art der fraglichen Leistung relevant sind und dass diese in ihrer Gesamtheit geprüft werden sollen. Sie enthalten insb: das vom GH festgestellte Ziel der Leistung im Licht des betreffenden rechtlichen Rahmens; die Kriterien der Gewährung, Berechnung und Beendigung der Leistung nach den relevanten gesetzlichen Bestimmungen; die von der Gesetzgebung beabsichtigten Effekte auf das Familienleben; und die praktischen Auswirkungen der Leistung im Licht der individuellen Umstände des Bf und seines Familienlebens während der Bezugszeit.

4. Anwendung auf den vorliegenden Fall

(73) Nach dem oben dargestellten Ansatz wird der GH [...] die relevanten Faktoren ganzheitlich beurteilen und dazu die gesamte Zeitspanne von 1997 bis 2010 heranziehen, in der der Bf Witwerpension bezog.

(74) Der GH muss in diesem Einzelfall zunächst das Ziel der Hinterbliebenenpension beurteilen. Dabei ist auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen, also Art 23 und 24 AHVG, abzustellen [...]. [...]

(75) Aufgrund dieser Bestimmungen war der Bf, der seine Frau 1994 verloren hatte, zum Bezug der Witwerpension bei ihrer Einführung 1997 nur ermächtigt, weil er Vater unterhaltsberechtigter Kinder war. [...] Ferner hatte seine Frau davor die Hauptverantwortung für die Erziehung der Kinder getragen, während der Bf zunächst als Textiltechniker und dann in einer Versicherung beschäftigt gewesen war.

(76) Weiters ist festzuhalten, dass das Erlöschen [des Bezugs] der Witwerpension auch eine Folge der familiären Umstände des Bf war, nämlich des Alters seiner Kinder, weil seine Berechtigung zum Bezug der Pension mit Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngeren Tochter endete.

(77) Der GH ist sich der Behauptung der Regierung bewusst, dass das einzige Ziel der Witwen- und Witwerpension in der Vermeidung finanzieller Schwierigkeiten aufgrund des Todes des Ehepartners liegt [...]. Dessen ungeachtet [...] schließt der GH aus den obigen Erwägungen aber, dass die gegenständliche Pension tatsächlich das Familienleben des überlebenden Ehepartners fördern soll, weil sie letzterem ermöglicht, Vollzeit der Erziehung seiner Kinder nachzukommen, wenn dies vorher Aufgabe des verstorbenen Partners war, oder ihnen jedenfalls mehr Zeit zu widmen, ohne vor finanziellen Herausforderungen zu stehen, die ihn zur Annahme einer Beschäftigung zwingen würden.

(78) Der GH muss weiters im Licht des vorliegenden Einzelfalls beurteilen, wie sich der Bezug der Leistung durch den Bf zwischen 1997 und 2010, bevor er davon ausgeschlossen wurde [...], auf die Organisation des Familienlebens zu dieser Zeit ausgewirkt hat.

(79) [...] Zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Bf 1994 waren ihre Kinder 21 Monate und vier Jahre alt. In dieser Situation, die es erforderte, schwierige Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation seines Familienlebens zu treffen, kündigte der Bf seinen Job, um sich Vollzeit seiner Familie zu widmen [...]. Der GH hat keine Zweifel, dass der Erhalt der Witwerpension zwangsläufig die Art und Weise, in der sein Familienleben zur fraglichen Zeit organisiert war, beeinflusste.

(80) Daraus folgt, dass der Bf und seine Familie vom Zeitpunkt der Gewährung der Witwerpension 1997 bis zu deren Beendigung im November 2010 die Kernaspekte ihres täglichen Lebens, zumindest teilweise, auf Grundlage der Pension organisierten.

(81) Schließlich hält der GH fest, dass die angespannte finanzielle Situation, in der sich der Bf im Alter von 57 Jahren angesichts des Verlusts der Witwerpension und seiner Schwierigkeiten befand, auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, von dem er seit 16 Jahren abwesend war, aus der Entscheidung resultierte, die er Jahre früher im Interesse seiner Familie getroffen hatte, unterstützt ab 1997 durch den Bezug der Witwerpension.

(82) Diese Erwägungen führen den GH zum Schluss, dass diese Sache in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt. Dies reicht aus, um Art 14 EMRK anwendbar zu machen.

(83) Die Verfahrenseinrede der Regierung wird daher verworfen.

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm. Art 8 EMRK

1. Allgemeine Grundsätze

(95) Die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit ist ein Hauptziel der Mitgliedstaaten des Europarats [...]. Der GH hat wiederholt entschieden, dass Unterschiede, die ausschließlich auf dem Geschlecht beruhen, zu ihrer Rechtfertigung »sehr gewichtiger Gründe«, »besonders ernster Gründe« oder [...] »besonders gewichtiger und überzeugender Gründe« bedürfen [...]. Insb genügt die Bezugnahme auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Einstellungen in einem Land nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts [...]. [...]

(96) Daraus folgt, [...] dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruht, der staatliche Ermessensspielraum eng ist [...].

(97) Die Konvention schränkt zwar nicht die Freiheit der Vertragsstaaten ein, zu entscheiden, ein System der sozialen Sicherheit einzurichten oder nicht, oder die Art oder Höhe der Leistungen zu wählen, die im Rahmen eines solchen Systems gewährt werden, doch muss ein Staat, der beschließt, ein Leistungs- oder Pensionssystem einzurichten, dies in einer Weise tun, die mit Art 14 EMRK vereinbar ist [...].

2. Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall

a.Ob ein von Art 14 EMRK verbotener Diskriminierungsgrund vorlag

(98) Der Bf brachte vor, dass er im Vergleich zu Witwen aufgrund des Erlöschens seiner Witwerpension, als seine jüngere Tochter die Volljährigkeit erreicht hatte, diskriminiert worden sei. [...] Eine Witwe in der selben Situation hätte ihre Pensionsberechtigung nicht verloren. Angesichts der obigen Ausführungen kann der Bf tatsächlich behaupten, Opfer einer Diskriminierung aufgrund des »Geschlechts« iSv Art 14 EMRK geworden zu sein.

b.Ob eine Ungleichbehandlung von Personen in analogen oder relativ ähnlichen Situationen bestand

(100) Der GH hält fest, dass das Erlöschen der Bezugsberechtigung des Bf zur Witwerpension auf Art 24 Abs 2 AHVG beruhte, nach dem diese Berechtigung im Fall von Witwern erlischt, wenn das jüngste Kind volljährig wird. Witwen behalten ihr Bezugsrecht [...], selbst wenn deren jüngstes Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

(101) Daher erhielt der Bf seine Witwerpension nicht mehr, weil er ein Mann war. Ansonsten befand er sich in einer analogen Situation wie eine Frau. Es wurde nicht vorgebracht, dass er die übrigen Bestimmungen zum Bezug der gegenständlichen Leistungen nicht erfüllte.

(102) Obwohl er sich im Hinblick auf seinen Unterhaltsbedarf in einer analogen Situation befand, wurde der Bf nicht in gleicher Weise wie eine Frau/Witwe behandelt. Durch das Erlöschen der Witwerpension war er daher einer Ungleichbehandlung ausgesetzt.

c.Ob die Ungleichbehandlung objektiv und hinreichend gerechtfertigt war

(106) Gegenwärtig [...] brachte die Regierung zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Frau und Mann beim Anspruch auf Hinterbliebenenpension vor, dass Geschlechtergerechtigtkeit in der Praxis im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit und Verteilung der Rollen innerhalb der Beziehung noch nicht erreicht worden sei. [...] Es sei immer noch gerechtfertigt, sich auf die Vermutung zu stützen, dass der Mann den finanziellen Unterhalt für die Frau erbringe, insb wenn sie Kinder habe, und daher Witwen ein höheres Schutzniveau als Witwern zu gewähren. Die gegenständliche Ungleichbehandlung basiere daher nicht auf Geschlechterstereotypen, sondern auf der sozialen Realität [...].

(107) Während die Regierung Statistiken über den Anteil an Männern und Frauen mit Kindern unter 15 Jahren, die Voll- und Teilzeit arbeiten, übermittelte, wurden keine Informationen zum Anteil von Witwen oder Witwern dargelegt, die nach vielen Jahren der Abwesenheit wieder auf den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sind, als ihre Kinder [...] volljährig geworden sind. [...]

(108) [...] Der GH stellte in Petrovic/AT und Konstantin Markin/RU [...] fest, dass die derzeitigen europäischen Gesellschaften sich in Richtung einer gleichwertigeren Verteilung der Pflichten in der Kindererziehung zwischen Mann und Frau bewegt hatten und dass die Rolle des Manns in der Erziehung junger Kinder größerer Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Er schloss daraus, dass eine generelle und automatische Einschränkung einer Gruppe von Personen aufgrund ihres Geschlechts, unabhängig von ihrer persönlichen Situation, außerhalb jedes »vertretbaren Ermessensspielraums lag, ungeachtet der Größe dieses Spielraums«, und daher »unvereinbar mit Art 14 EMRK war« [...].

(110) Daher bekräftigt der GH, dass das Abstellen auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Einstellungen in einem bestimmten Land für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, egal ob zugunsten von Frauen oder Männern, nicht ausreicht. Daher kann sich die Regierung nicht auf die Annahme stützen, dass der Ehemann die Ehefrau finanziell unterstützt (das Konzept des »männlichen Ernährers«), um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, die Witwer im Vergleich zu Witwen benachteiligt.

(111) Auch wenn den Staaten im Sozialwesen ein Ermessensspielraum bei der Frage der zeitlichen Einführung einer Gesetzesänderung einzuräumen ist, bemerkt der GH ferner, dass die Schweizer Regierung 1997 anerkannte, dass Frauen öfters einer Erwerbstätigkeit nachgingen und ein Schutz der Männer notwendig war, die sich dem Haushalt und der Kindeserziehung verschrieben. Jedoch scheint es, dass die vollständige Harmonisierung der Bezugsbedingungen für die Witwen- und Witwerpension zu dieser Zeit aufgrund finanzieller Bedenken und Kritik in Bezug auf die Schwierigkeiten »älterer« Witwen bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt verhindert wurde [...]. Andere Versuche der Regierung, das System der Hinterbliebenenrente ab 2000 mit dem Gedanken zu reformieren, dass das bestehende System den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr entsprach und dem Prinzip der Geschlechtergerechtigkeit zuwiderlief, waren nicht erfolgreich [...].

(112) In diesem Zusammenhang [...] kommt den Erwägungen des Schweizerischen Bundesgerichts fundamentale Bedeutung zu [...]. In seinem Urteil vom 4.5.2012 stellte es fest, dass der Gesetzgeber zur Zeit der Einführung der Witwerpension wusste, dass die fraglichen Bestimmungen eine unzulässige Unterscheidung aufgrund des Geschlechts normierten, was der Verfassung widersprach. [...]

(113) Nach Ansicht des GH zeigen die oben erwähnten Reformversuche und die Beurteilung der strittigen Bestimmungen durch das nationale Höchstgericht, dem Bundesgericht, dass alte »faktische Ungleichheiten« zwischen Männern und Frauen in der Schweizer Gesellschaft an Bedeutung verloren haben. Daher sind die Erwägungen und Annahmen, auf denen die Bestimmungen über die Hinterbliebenenpension in den vergangenen Jahrzehnten beruhten, nicht mehr im Stande, Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen. [...] Es ist zu ergänzen, dass nach Ansicht des GH die fraglichen Bestimmungen eher dazu beitragen, Vorurteile und Stereotypen über die Rolle von Frauen in der Gesellschaft fortzuschreiben, und sowohl für die Karrieren von Frauen als auch für das Familienleben von Männern nachteilig sind [...]. [...] Auch Art 2 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [...] verpflichtet Vertragsstaaten unter anderem, durch Gesetz und andere geeignete Mittel das Prinzip der Gleichheit zwischen Männern und Frauen zu garantieren und den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten.

(114) In Bezug auf den vorliegenden Fall hält der GH fest, dass sich der Bf nach dem Tod seiner Frau Vollzeit der Kindererziehung widmete und seinen Job kündigte. Er war 57 Jahre alt, als der Bezug der Pension endete, und übte seit mehr als 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit aus. Diesbezüglich teilt die GK die Ansicht der Kammer [...], dass nicht anzunehmen ist, dass der Bf in diesem Alter und aufgrund einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt weniger Schwierigkeiten gehabt hätte, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation, oder dass das Erlöschen der Pension weniger Auswirkungen auf ihn gehabt hätte als auf eine Witwe in einer vergleichbaren Situation.

(115) Aufgrund dessen und angesichts des engen Ermessensspielraums des belangten Staats im vorliegenden Fall kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung nicht aufgezeigt hat, dass es sehr starke oder »besonders gewichtige und überzeugende Gründe« gab, die die strittige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gerechtfertigt hätten. Daher war die Ungleichbehandlung [...] nicht hinreichend und objektiv gerechtfertigt.

(116) Daher stellt der GH fest, dass Art 14 iVm Art 8 EMRK verletzt wurde (12:5 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Seibert-Fohr und Richter Zünd; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter*innen Kjølbro, Kucsko-Stadlmayer, Mourou-Vikström, Koskelo and Roosma).

III.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 16.500,– für Kosten und Auslagen (jeweils 12:5 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Petrovic/AT, 27.3.1998, 20458/92 = NL 1998, 76 = ÖJZ 1998, 516

Stec ua/GB, 6.7.2005, 65731/01, 65900/01 (ZE der GK) = NL 2005, 223

Stec ua/GB, 12.4.2006, 65731/01, 65900/01 (GK) = NL 2006, 90

Konstantin Markin/RU, 22.3.2012, 30078/06 (GK) = NLMR 2012, 92

X. ua/AT, 19.2.2013, 19010/07 (GK) = NLMR 2013, 46

Topcic-Rosenberg/HR, 14.11.2013, 19391/11 = NLMR 2013, 417

B./CH, 20.10.2020, 78630/12 = NLMR 2020, 368

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.10.2022, Bsw. 78630/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 436) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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