OGH 12Os97/22i

12Os97/22iTribunale superiore29 set 2022

Testo completo

OGH 12Os97/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00097.22I.0929.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * O* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2022, AZ 10 Bs 198/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * O* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 13 BE 114/22v6, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, als verspätet zurück.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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