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7Ob161/22k•OGH 7Ob161/22k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Hochsteger, Perz Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, wegen 52.748,30 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 20.748,30 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2022, GZ 6 R 83/22a91, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. April 2022, GZ 1 Cg 7/19z87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte die Zahlung von 52.748,30 EUR sA an Schmerzengeld und Behandlungskosten sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus einem Skiunfall.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 32.000 EUR sA sowie dem Feststellungsbegehren rechtskräftig statt und wies ein Mehrbegehren von 20.748,30 EUR sA ab.
[3] Das allein von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Klägerin, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.
[4] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[5] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.
[6] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat (RS0109623).
[7] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5; T8]).
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