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7Ob150/22t•OGH 7Ob150/22t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Dr. Edwin Stangl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, als Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei Ing. A* P*, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. April 2022, GZ 16 R 81/22h35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Grundsätzlich können in zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr Gegenstand der Revision sein (RS0042963).
[2] 2. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[3] 3. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unheilbare Ehezerrüttung dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass die klagende Partei die eheliche Gesinnung verloren hat (RS0056832). Die Frage der subjektiven Zerrüttung der Ehe ist eine irrevisible Tatfrage, die Frage, wann die objektive Zerrüttung eingetreten ist, eine – regelmäßig nur im Einzelfall relevante – Rechtsfrage (RS0043423 [T10]). Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414).
[4] 4. Vor diesem Hintergrund sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch das Eingehen einer außerehelichen Beziehung des Beklagten und den darauffolgenden Einzug seiner neuen Lebenspartnerin in das vom Beklagten gemeinsam mit der Klägerin bewohnte Haus eingetreten ist und den Beklagten damit das Verschulden trifft. Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen ist nicht korrekturbedürftig.
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