OGH 7Ob57/22s

7Ob57/22sTribunale superiore28 set 2022

Testo completo

OGH 7Ob57/22s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00057.22S.0928.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G* und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 29.153,39 EUR und Feststellung (erstbeklagte Partei) sowie 11.167 EUR (zweitbeklagte Partei) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2021, GZ 4 R 178/21k111, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1.1. Der Erstbeklagte verfasste hier einen Vereinbarungstext, wonach die Klägerin (seine Mutter) ein Drittel eines von ihr aufgenommenen Kredits samt Zinsen und Spesen künftig allein zu tragen hätte, während ihr die Zweitbeklagte (seine Ehefrau) zwei Drittel der Kreditvaluta ersetzen sollte. Diese Vereinbarung unterfertigten die Klägerin und die Zweitbeklagte, jedoch wurde sie nach den Feststellungen von der Zweitbeklagten im Einverständnis mit dem Erstbeklagten auch für diesen unterschrieben; die Vereinbarung war nach übereinstimmender Parteiabsicht aller drei auch darauf gerichtet, eine frühere Vereinbarung, wonach der Erstbeklagte der Klägerin die ganze Kreditsumme, Zinsen und alle Spesen zu ersetzen hatte, insofern abzuändern, als – nach der Zahlung von zwei Dritteln der Kreditsumme durch die Zweitbeklagte – auch der Erstbeklagte der Klägerin Zinsen und Spesen nur noch in Bezug auf diese zwei Drittel der Kreditsumme zu ersetzen habe.

[2] 1.2. Die Revision der Klägerin, die meint, sie habe an der früheren Vereinbarung mit dem Erstbeklagten nichts ändern wollen, weshalb dieser die gesamte Kreditsumme samt allen Zinsen und Spesen zu tragen habe, geht nicht von diesen Feststellungen aus; sie legt nicht dar, warum die Auffassung der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe der Klägerin aufgrund der späteren Vereinbarung das Drittel der Kreditsumme samt Zinsen und Spesen nicht (mehr) zu ersetzen, im Einzelfall unvertretbar sein sollte. Insofern stellt sich daher keine erhebliche Rechtsfrage.

[3] 1.3. Mängel des Verfahrens erster Instanz waren in der Berufung der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Behauptete Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wurden geprüft; sie liegen ebenso wenig vor wie eine ebenfalls zu diesem Aspekt der späteren Vereinbarung behauptete Aktenwidrigkeit.

[4] 2.1. Die Vorinstanzen vertraten weiters die Auffassung, nach den Feststellungen habe nur der Erstbeklagte der Klägerin zur Aufnahme eines Fremdwährungskredits geraten, weshalb einerseits er der Klägerin weiterhin die aus der ungünstigen Konversion zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen habe, andererseits aber die Zweitbeklagte dafür nicht hafte.

[5] 2.2. Dies hält sich im Rahmen der bereits in der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang zu 7 Ob 76/19f dargelegten Rechtslage, zumal sich die Zweitbeklagte in der zu Pkt 1 erwähnten Vereinbarung ausdrücklich nur zur Zahlung von zwei Dritteln der Kreditvaluta in Euro verpflichtete und nach den – den Ausführungen der Revision jedoch nicht zugrunde gelegten – Feststellungen insofern keine vom Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

[6] Die Revision zeigt auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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