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14Ns71/22k•OGH 14Ns71/22k
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 57 BE 24/22p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 2022, AZ 14 Os 69/22m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, AZ 20 Bs 122/22w, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zurück.
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 BVG, RISJustiz RS0117577).
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