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8Ob51/22s•OGH 8Ob51/22s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B*, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingaben des Schuldners, datiert mit 2. Juli 2022, 13. Juli 2022 und 29. Juli 2022, werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 49/22x, 8 Ob 50/22v und 8 Ob 51/22s, je vom 25. 5. 2022, wurden die Rechtsmittel des Schuldners gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 30. 11. 2021, GZ 3 R 149/21p64, vom 4. 1. 2022, AZ 3 R 180/21x, sowie vom 15. 2. 2022, GZ 3 R 23/22k75, in zwei Fällen als verspätet und in jedem Fall als unzulässig zurückgewiesen. Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter des Schuldners am 12. 7. 2022 zugestellt.
[2] 1. In einer mit 2. 7. 2022 datierten, vom Schuldner unvertreten verfassten Eingabe wird auf das Rekursverfahren zu 8 Ob 51/22s Bezug genommen. Dieser Schriftsatz ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, über das der Oberste Gerichtshof außerdem bereits am 25. 5. 2022 entschieden hatte, zurückzuweisen (RISJustiz RS0041666).
[3] 2. In seiner mit 13. 7. 2022 datierten Eingabe begehrt der Schuldner „Wiederaufnahmsklage Ihrer Beschlüsse vom 8 Ob 51/22s2 und 8 Ob 50/22v2 und 8 Ob 49/22x2 vom 5. Juli 2022“ wegen „gerichtlich strafbarer Handlung“, die er – soweit den verworrenen Ausführungen ansatzweise entnommen werden kann – in der Vorlage des Rechtsmittels an das Rekursgericht erblickt. Es sei keine Verspätung vorgelegen.
[4] In einer mit 29. 7. 2022 datierten, am 2. 8. 2022 eingelangten neuerlichen Eingabe an den Obersten Gerichtshof behauptet der Schuldner unter Bezugnahme auf die Verfahren 8 Ob 49/22x, 8 Ob 50/22v und 8 Ob 51/22s eine „Unterschlagung“ von an ihn gerichteten RSaBriefen der Staatsanwaltschaft Graz durch „fremde Personen“.
[5] 3. Soweit in der Eingabe des Schuldners vom 13. 7. 2022 ein Wiederaufnahmeantrag gegen die zu 8 Ob 49/22x und 8 Ob 51/22s ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsmittel (nicht nur) wegen Verspätung gesehen werden könnte (vgl 8 Ob 280/01m), ist dieser unbegründet. Die behaupteten Zustelldaten der angefochtenen Beschlüsse stehen mit dem Akteninhalt in Widerspruch.
[6] In der Sache selbst können Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, innerstaatlich nicht angefochten werden (RS0117577).
[7] Auch die Eingaben vom 13. 7. und 29. 7. 2022 sind daher zurückzuweisen.
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