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2Ob169/22z•OGH 2Ob169/22z
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in Neumarkt im Hausruckkreis, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert: 70.000 EUR), hier wegen Ablehnung eines Richters, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Juli 2022, GZ 3 R 93/22z10, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger lehnte den Erstrichter nach Fällung eines die Klage abweisenden Urteils als befangen ab.
[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück, weil die (angebliche) Unrichtigkeit einer Entscheidung und das (angebliche) Vorliegen von Verfahrensmängeln und unzureichender Beweiswürdigung im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund verwirkliche.
[3] Das Rekursgericht wies den vom Kläger selbst verfassten und nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den ihm beigegebenen Verfahrenshelfer unterfertigten Rekurs zurück, weil die Rekursschrift vom Rechtsanwalt bloß unterfertigt, nicht aber von diesem verfasst worden sei. Darüber hinaus nahm das Rekursgericht aber auch eine inhaltliche Prüfung der im Rekurs weiterhin geltend gemachten Ablehnungsgründe vor und legte dar, aus welchen Gründen dem Rekurs bei inhaltlicher Prüfung ein Erfolg zu versagen wäre.
[4] Das Rekursgericht sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
[5] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist jedenfalls unzulässig.
[6] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen immer dann ausgeschlossen ist, wenn sich zwei Instanzen mit derselben (materiellen oder verfahrensrechtlichen) Frage befasst haben (vgl RS0122963). Anderes gilt, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs daher zurückweist (RS0044509). Erledigt das Rekursgericht allerdings in seinem Zurückweisungsbeschluss die Ablehnungsgründe auch meritorisch, ist ein weiterer Rechtszug trotz Zurückweisung des Rekurses ausgeschlossen (RS0044509 [T3]).
[7] 2. Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall (auch) eine meritorische Auseinandersetzung mit den im Rekurs enthaltenen Argumenten vorgenommen hat, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
[8] 3. Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrags hat das Erstgericht im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des überdies gemäß § 222 Abs 2 Z 10 ZPO verspäteten Rechtsmittels zu Recht Abstand genommen (RS0005946).
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