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3Ob135/22g•OGH 3Ob135/22g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, Vater M* K*, alle , wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Rekurs der Mutter Mag. M E*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. September 2021, GZ 20 R 80/20v5, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 15. 12. 2020, AZ 20 R 80/20v, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 30. 6. 2020, GZ 16 Ps 71/20m290, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde der Mutter am 23. 12. 2020 zugestellt.
[2] Die Mutter stellte mit Schriftsatz vom 23. 7. 2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr Rekurs gegen den Beschluss vom 30. 6. 2020 mangelhaft (nicht erfolgversprechend) ausgeführt gewesen sei. Das Rekursgericht habe ihr keine Verbesserung des Rekurses aufgetragen.
[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Der Antrag sei außerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO und damit verspätet gestellt worden. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht gegeben, weil die Mutter keine Frist versäumt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher (im Fall der Rechtzeitigkeit) abzuweisen gewesen.
[4] Der dagegen erhobene Rekurs der Mutter ist nicht berechtigt.
[5] Eine behauptete Befangenheit der Richter des Rekurssenats bildet nur dann einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 58 Abs 4 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG, wenn die Ablehnung erfolgreich gewesen wäre (3 Ob 137/18w; 2 Ob 71/20k). Dies ist hier nicht der Fall. Einen sonstigen Rechtsmittelgrund zeigt die Mutter in diesem Kontext nicht erkennbar auf.
[6] Die Mutter hat im gegebenen Zusammenhang weder eine Tagsatzung noch eine Frist für eine Prozesshandlung versäumt. Sie schildert in ihrem Rekursvorbringen daher keinen Fall einer Versäumung im Sinn des § 146 ZPO. Entgegen ihren Behauptungen hat sich die Erfolglosigkeit ihres Rekurses auch nicht „erst im Laufe der weiteren Entscheidung“, sondern mit der Zustellung des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts vom 15. 12. 2020 (am 23. 12. 2020) herausgestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie am 27. 7. 2021 eingebracht.
[7] Der angefochtene Beschluss entspricht der Rechtslage. Dem Rekurs der Mutter war daher der Erfolg zu versagen.
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