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15Os80/22m•OGH 15Os80/22m
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen MMag. Dr. * B*, MBA wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 353 HR 280/21z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. April 2022, AZ 23 Bs 95/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2022, GZ 353 HR 280/21z37, mit dem dessen Antrag auf Enthebung des psychiatrischen Sachverständigen und Bestellung eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen sowie sein Einspruch wegen Rechtsverletzung abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen erhobene, als Einspruch titulierte, Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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