OGH 23Ds13/22x

23Ds13/22xTribunale superiore24 ago 2022

Testo completo

OGH 23Ds13/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00013.22X.0824.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2022, GZ D 60/22OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 13. Juli 2022, Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär betreffend eine gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom 22. Juni 2022 zu bestellen (OZ 2).

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 28. Juli 2022 (OZ 7).

[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RISJustiz RS0123525 [T1]).

[4] Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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