OGH 14Os81/22a

14Os81/22aTribunale superiore24 ago 2022

Testo completo

OGH 14Os81/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00081.22A.0824.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Juni 2022, GZ 79 Hv 58/21t34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 8/22s) des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (I) sowie je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 18. November 2020 in S*

I/ * R* außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er – nachdem er mit seiner rechten Hand auf ihren linken hinteren Oberschenkel gegriffen, diese von dort zu ihrer linken Gesäßhälfte nach oben bewegt, auf ihr Gesäß gelegt und anschließend von ihrem Gesäß über den linken Oberschenkel nach vorne geführt hatte – mit seiner rechten Hand ihre linke Hand erfasste und diese mit festem Griff zu seinem bekleideten Geschlechtsteil führte, ihre Hand dabei gegen ihren Widerstand in der Bewegung zu seinem Penis festhielt, wobei es R* letztlich gelang, ihre Hand wegzuziehen, sodass es beim Versuch blieb;

II/ mit der minderjährigen R*, die seiner Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung als „Lehrlingsausbilder“ durch das zu I/ beschriebene Verhalten eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht;

III/ eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich einen von R* im November 2020 geschriebenen und von K* mit „Nicht genügend“ beurteilten Test, durch Zerreißen mit dem Vorsatz vernichtet zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) reklamierenden Mängelrüge hat das Erstgericht aus Sicht des Obersten Gerichtshofs für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft festgestellt (vgl RISJustiz RS0117995), dass der Beschwerdeführer die (zu I und II) inkriminierte Handlung gegen den Willen des Opfers gesetzt habe und dies für ihn auf Grund einer dahingehenden Äußerung des Opfers erkennbar gewesen sei (US 5). Die Kritik an der dahingehenden Schlussfolgerung der Tatrichter aus dessen Aussage (US 7 f iVm ON 7 S 4) verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt des Einwands einer Undeutlichkeit (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 393 und 419).

[5] Die Feststellung zum Vorsatz des Beschwerdeführers, die Hand des Opfers zu seinem (bekleideten) Penis mit dem Ziel einer intensiven Berührung von einiger Erheblichkeit zu führen (US 5), gründet das Erstgericht im Wesentlichen auf das objektiv detailliert dargestellte Tatgeschehen und dessen Schilderung durch das Opfer (US 9 und 13). Dass dies den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (RISJustiz RS0118317), vermag die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) nicht darzutun (RISJustiz RS0116882).

[6] Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptet gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels (vgl aber RISJustiz RS0099431). Soweit mit diesem Vorbringen Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) angesprochen werden soll, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht die Aussagen der Zeuginnen R* und * M* ohnehin erörterte (US 7 f und 10 f) und dabei Ungenauigkeiten in den Schilderungen Ersterer (unter anderem bei der genauen zeitlichen Einordnung der Vorfälle) berücksichtigte. Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0106642).

[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt, indem sie aus den von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Prämissen (ein vom Privatbeteiligtenvertreter vorgelegtes und in der Hauptverhandlung verlesenes Leistungsbeurteilungsblatt des Opfers [US 6 f und 11 iVm Blg ./III zu ON 18] sowie die Aussagen des Beschwerdeführers [US 7] und des Zeugen * H* [US 11]) für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zieht, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RISJustiz RS0099674).

[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Argument zu Punkt III des Schuldspruchs, den Beschwerdeführer habe keine Aufbewahrungspflicht in Bezug auf den von ihm negativ beurteilten Wiederholungstest getroffen (vgl dazu 14 Os 8/22s), ebenso die gebotene (RISJustiz RS0099810) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (vgl US 6 iVm US 12) wie die Subsumtionsrüge (Z 10) mit ihrem Einwand, der Beschwerdeführer habe weder Gewalt eingesetzt, um „den Willen des Opfers zu brechen“, noch „eine intensive sexualbezogene Berührung“ seines Penis „von einiger Erheblichkeit“ angestrebt (vgl hingegen US 5 iVm US 9).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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