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12Os65/22h•OGH 12Os65/22h
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 Bl 9/22d des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. April 2022, AZ 9 Bs 100/22b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 14. Februar 2022, AZ 18 Bl 9/22d, mit welchem der Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß § 35c StAG erledigten Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (vgl § 196 Abs 1 StPO).
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