OGH 12Os60/22y

12Os60/22yTribunale superiore18 ago 2022

Testo completo

OGH 12Os60/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00060.22Y.0818.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Jänner 2022, GZ 41 Hv 24/21a24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Juni 2021 in B* eine wehrlose Person, nämlich die durch Alkohol stark beeinträchtigte * M*, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm.

[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist die Konstatierung, wonach sich das Opfer aufgrund einer Kombination der Einnahme von Alkohol und Medikamenten sowie einer erfolgten Covid19-Impfung in einem tiefen Schlafzustand befand (US 4), nicht undeutlich.

[5] Auf welchen entscheidenden Umstand sich die bekämpfte Feststellung der „erheblichen Alkoholisierung“ des Angeklagten (US 7) beziehen soll, gibt die weitere Rüge nicht bekannt.

[6] Ebensowenig lässt der Beschwerdeführer erkennen, weshalb die – genau auf den Zeitpunkt der Tathandlungen abstellenden – Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 7 f) undeutlich sein sollen.

[7] Der Einwand, es bliebe „offen, ob der Vorsatz von einer Einwilligung“ des Opfers ausgeschlossen wurde, ist unverständlich.

[8] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierungen zum Tathergang nicht unbegründet gelassen, sondern diese auf die Angaben des Opfers gestützt (vgl US 15).

[9] Ein Begründungsdefizit in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten liegt nicht vor. Diese hat der Schöffensenat vielmehr aus dem objektiven Geschehen abgeleitet (US 17 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RISJustiz RS0116882).

[10] Die Konstatierung, wonach die Erektion des Angeklagten nach erfolgtem Geschlechtsverkehr nachließ (US 5), ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezügliche Rechtsmittelkritik (Z 5 zweiter Fall) erübrigt.

[11] Den Einwand, das Erstgericht hätte die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite auf bloße Vermutungen gegründet, verwirft der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst, indem er zutreffend auf die Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Opfers, den Ambulanzbericht des Krankenhauses Dornbirn und die als Schutzbehauptung verworfene Einlassung des Angeklagten (US 15) verweist.

[12] Gleiches gilt, soweit der Rechtsmittelwerber eine Begründung für die Feststellung vermisst, dass der Geschlechtsverkehr von * M* zu keinem Zeitpunkt gewünscht war, und dabei selbst die von den Tatrichtern ins Treffen geführten Depositionen (US 17) des Opfers anführt.

[13] Ob * M* am Morgen nach der Tat nackt neben dem Angeklagten lag, spielt für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage keine Rolle, sodass der darauf bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auf sich beruhen kann.

[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Kritik am angeblichen Fehlen von Feststellungen zur Ausnützung des wehrlosen Zustands des Opfers und zu dessen nicht vorhandener Einwilligung prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen Konstatierungen vorbei (vgl US 5, 8).

[15] Die weiteren Behauptungen, wonach ein Missbrauch aufgrund einer wirksamen Einwilligung einer nur körperlich widerstandsunfähigen Person nicht vorliege (vgl aber US 5), und Feststellungen zur Wehrlosigkeit des Opfers (vgl aber US 4 f) sowie zur subjektiven Tatseite (vgl aber US 7 f) fehlen würden, blenden den gegenteiligen Urteilssachverhalt zur Gänze aus (vgl RISJustiz RS0099810).

[16] Entsprechendes gilt für die – eine Tatbeurteilung nach § 287 Abs 1 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10), die die Konstatierung zur bloß eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ignoriert (US 7).

[17] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit dem Einwand, dass die Verhängung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht nachvollzogen werden könne, bloß ein Berufungsvorbringen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238).

[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[19] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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