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12Ns40/22m•OGH 12Ns40/22m
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 22/22x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Davon abgesehen ist kein Delegierungsgrund aktenkundig.
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