OGH 1Nc17/22y

1Nc17/22yTribunale superiore1 ago 2022

Testo completo

OGH 1Nc17/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00017.22Y.0801.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 16 Nc 3/21v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G* E*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund. Zusammengefasst brachte er vor, seit dem Jahr 2003 den Ermittlungsbehörden, einschließlich dem Bundesministerium für Inneres, den Missbrauch seiner persönlichen Daten angezeigt zu haben. Trotz einer Anzeige im Jahr 2009, dass jede fremde Mobilrufnummer beispielsweise zum Versenden von gefährlichen Drohungen mittels SMS missbraucht werden könne, seien keine zweckdienlichen Ermittlungen vorgenommen worden. 2010 sei sein gesamtes IT und Telekommunikationsequipment beschlagnahmt worden; strafrechtlich relevante Hinweise und Dateien seien dabei nicht gefunden worden. Im Jahr 2011 seien seine Privat und Firmenmobiltelefonnummern zum Versenden gefährlicher DrohSMS missbraucht worden, ohne dass die Sender/Nummernauszüge zum Tatzeitpunkt einen Versand ausgewiesen hätten. Er sei im Oktober 2011 ohne jegliche Beweise festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. 2012 sei er zu einer unbedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt und im Maßnahmenvollzug untergebracht worden. Mittlerweile stehe fest, dass dafür jegliche Beweisgrundlage gefehlt habe und die vier eingeholten Sachverständigengutachten falsch gewesen wären. Da er sich seit 24. 10. 2011 rechtswidrig in Haft und unverhältnismäßig im Maßnahmenvollzug befände, sei ihm ein Schaden von 3,5 Mio EUR entstanden. Erwartbare Folgeschäden würden eine Feststellungsklage rechtfertigen.

[2] Infolge Auftrags an den Antragsteller, die konkreten Verfahren oder Gerichtsurteile bekannt zu geben, aus denen dieser seine Amtshaftungsansprüche ableite, teilte er mit, dass er infolge Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt keinen Zugang zu seinen Unterlagen habe und deshalb nur vermuten könne, dass es sich „um die Causen 9 Hv 1/12m, 8 Hv 86/12d und 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz“ handle.

[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller „seinen Ersatzanspruch jedenfalls aus einer oder mehreren kollegialen Entscheidung(en) des Oberlandesgerichts Graz“ ableite, auch wenn nach Verfahrensergänzung nicht abschließend festgestellt habe werden können, aus welchen konkreten gerichtlichen Entscheidungen der von ihm genannten Strafverfahren der Amtshaftungsanspruch letztendlich abgeleitet werde.

[4] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (jedenfalls derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist.

[5] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RISJustiz RS0122241).

[6] 2. Der Antragsteller begründet seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem mit einem behaupteten Fehlverhalten in drei „Causen“ des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Seinen Ausführungen kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, er wolle seinen Amtshaftungsanspruch auch auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Graz, des Rechtsmittelgerichts in den Anlassverfahren, stützen. Entscheidungen dieses Oberlandesgerichts, aus denen er Ansprüche ableiten wollte, nennt er nicht. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen wollte, wäre der Antragsteller im Rahmen eines (neuerlichen) Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekannt zu geben, ob er den behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer bestimmten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz und mit welcher Begründung ableiten will.

[7] 3. Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Graz von potentiellen amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, ist der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückzustellen.

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