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11Ns66/22b•OGH 11Ns66/22b
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen E* H* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 26 Hv 92/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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