LG HG Wien 50R28/22g

50R28/22gAltro tribunale28 lug 2022

Testo completo

LG HG Wien 50R28/22g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LG00007:2022:05000R00028.22G.0728.000

Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. Michlmayr (Vorsitzende), Mag. Tassul und KR Mag. Latzelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Deutschland, B*, **straße , vertreten durch Dr. Friederike Wallentin – Hermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C GmbH, ** D, ** Straße **, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen EUR 250,- samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 31.1.2022, GZ 19 C 194/21 z - 17 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 176,28 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 29,38 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verfügte über eine Buchungsbestätigung, wonach sie am 10.11.2019 mit dem Flug EJU ** von D* nach E* mit plangemäßer Ankunft um 21.35 Uhr (UTC) fliegen sollte. Tatsächlich wurde der Flug annulliert und kam die Klägerin in E* erst am 11.11.2019 um 12.50 Uhr an.

Mit ihrer mit 7.6.2021 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin wie aus dem Spruch ersichtlich und trug vor, sie habe sich rechtzeitig beim Check-In am Flughafen D* F* zur Abfertigung eingefunden. Die Beklagte schulde der Klägerin aufgrund der Entfernung von D* nach E* von nicht mehr als 1.500 km gemäß Verordnung EG Nr. 261/2004 Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 250,00.

Die Beklagte erhob binnen offener Frist Einspruch, bestritt das Klagebegehren und replizierte, die Verspätung sei auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 5 Abs 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurückzuführen gewesen, nämlich insbesondere auf widrige Wetterbedingungen, und

sei diese Verspätung auch unvermeidbar gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verhielt die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 1.438,83 bestimmten Verfahrenskosten der Beklagten.

Dabei ging es von den auf den Seiten 3 - 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen aus, auf die, zur Vermeidung von Wiederholungen, verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, dass vorliegend fest stehe, dass starke Bewölkung und Nebel zu Slotvergaben und somit zu einer erheblichen Verspätung des Fluges der Klägerin geführt hätten. „Widrige Wetterbedingungen“ stellten nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern könnten bloß zu solchen führen. Im Rahmen der sehr einzelfallbezogenen Judikatur sei etwa judiziert worden, dass Wetterbedingungen nur dann als „außergewöhnlicher Umstand“ zu qualifizieren seien, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Flugverkehrs herausragen und geeignet seien, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen. Ebenso sei judiziert worden, dass Nebel am Zielflughafen ein außergewöhnlicher Umstand sei, wenn alle Luftfahrtunternehmen gleichermaßen von diesen Umständen betroffen seien und alle Flüge zu diesem Zielflughafen umgeleitet würden. Führten Schlechtwetterbedingungen zur Reduzierung der im Normalbetrieb üblichen An - und Abflugrate auf einem Flughafen durch die Flugsicherungsunternehmen, so könne ein außergewöhnlicher Umstand bei den Flügen, die deshalb annulliert werden müssten, gegeben sein.

Inwieweit Maßnahmen der Flugsicherung außergewöhnliche Umstände darstellen würden, müsse immer anhand des Einzelfalls geprüft werden, da solche Maßnahmen derart mannigfaltig seien, dass eine allgemeingültige Aussage darüber, ob diese außergewöhnliche Umstände darstellen würden oder nicht, unmöglich sei. Dabei müsse das Luftfahrtunternehmen behaupten und beweisen, dass die konkrete Maßnahme nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit sei, oder vereinfacht gesagt, mit der Maßnahme aufgrund ihrer Unüblichkeit so nicht gerechnet hätte werden müssen.

Auf Basis der Feststellungen hätten im maßgeblichen Zeitraum nur vereinzelt Flüge pünktlich starten bzw. landen können und sei es auch zu Flugausfällen gekommen. Die vorliegende Flugverspätung sei demnach auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen seien.

Die Verspätung sei teilweise darauf zurückzuführen, dass der Vor- Vor- Flug aufgrund der schlechten Wetterverhältnisse und dadurch bedingter Slotvergaben verspätet in E*-G* gelandet sei. Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verspätung des gegenständlichen Fluges und dem den Vor- Vor- Flug betreffenden außergewöhnlichen Umstand – wie vom EuGH verlangt – sei demnach vorliegend zu bejahen. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände allein entlaste ein Luftfahrtunternehmen jedoch noch nicht. Dieses müsse überdies nach Art. 5 Abs. 3 VO darlegen und beweisen, dass sich die Annullierung oder Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dabei komme es nicht darauf an, dass die außergewöhnlichen Umstände vermieden werden, sondern deren Folgen. Das Luftfahrtunternehmen müsse darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung gestanden seien, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar gewesen sei, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

Es sei zwar nicht für jedes im Einsatz befindliche Flugzeug ein Reserve-Flugzeug vorzuhalten und auch nicht an jedem von einem Luftfahrtunternehmen regelmäßig angeflogenen Flugplatz, aber es sei eine Pflicht zum Vorhalten von Ersatz-Flugzeugen in angemessenem Umfang anzunehmen wenn es sich um den „Heimat – Flughafen“ handle, oder aber an operativ wichtigen Flughäfen, wie z.B. an einem für Umsteigeverbindungen genutzten „Drehkreuz“-Flughafen. Der Einsatz einer anderen freien Maschine hätte vorliegend jedoch ebenso wie das Chartern eines Fliegers einer anderen Fluglinie nicht zu einer früheren Durchführung des Fluges der Klägerin geführt. Die Umbuchung sämtlicher Passagiere auf einen durchschnittlich drei Mal so teuren Flug einer anderen Fluggesellschaft hätte für die Beklagte als Billigfluglinie ein nicht tragbares wirtschaftliches Opfer dargestellt und sei dies damit als nicht zumutbare Maßnahme anzusehen. Überdies ergäbe sich auf Basis der Feststellungen, dass eine Umbuchung der Passagiere auf Flüge anderer Fluglinien für die Beklagte de facto nur mit einem erheblichen Aufwand machbar gewesen sei. Aufgrund der festgestellten Dauer stelle eine Beförderung der Klägerin mittels Zug wohl auch im Sinne der Passagiere keine zumutbare Maßnahme dar. Der Beklagten sei demnach der Entlastungsbeweis gelungen, sodass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nicht zustehe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel), mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils iS einer gänzlichen Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. außergewöhnlicher Umstand

Eingangs ihrer Rechtsrüge vermeint die Klägerin unter selektiver Wiedergabe der erstgerichtlichen Rechtsausführungen, die Verspätung sei keineswegs auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen und seien von der Beklagten auch nicht sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen worden.

Zunächst habe das Erstgericht festgestellt, dass die Crew um 23.55 Uhr (UTC) ihre höchst zulässige Dienstzeit erreicht habe, sodass der zugewiesene Slot für 4.01 Uhr (UTC) nicht wahrgenommen hätte werden können.

Unter Zugrundelegung dieser Feststellung hätte das Erstgericht zum rechtlichen Ergebnis gelangen müssen, dass, infolge Vorhersehbarkeit, die Beklagte eine hinreichende Vorlaufzeit gehabt hätte um Maßnahmen zu ergreifen, die die pünktliche Durchführung der Folgerotationen nicht gefährde. Bereits bei Erteilung des ersten verspäteten Slots um 15.59 Uhr (UTC) für 19.16 Uhr (UTC) sei es absehbar gewesen, dass die Crew bei tatsächlicher Wahrnehmung dieses Slots ihre Arbeitszeit von 6 Stunden lange erreicht hätte, sodass bei einer Flugdauer von weiteren 4 Stunden die Überschreitung der höchst zulässigen Arbeitszeit der Crew schon gedroht habe. Der gegenständliche Flug sei nur deshalb annulliert worden, weil die Crew bei Wahrnehmung des Slots für 4.01 Uhr (UTC) die höchst zulässige Arbeitszeit überschritten habe.

Mit dieser Argumentation übersieht die Klägerin, dass es auf die von ihr aufgegriffene Überschreitung der Dienstzeit im Falle der Wahrnehmung des Slots um 4.01 Uhr (UTC) des klagsgegenständlichen Fluges überhaupt nicht mehr ankommt. Selbst wenn die Beklagte mit dem klagsgegenständlichen Flug den letzten ihr zugewiesenen Slot um 4.01 Uhr (UTC) wahrgenommen hätte, wäre die für den klägerischen Anspruch relevante Voraussetzung, diesfalls eine über 2 Stunden hinausgehende Verspätung – bereits vorgelegen.

So hat das Erstgericht festgestellt, dass der klagsgegenständliche Flug seine geplante Ankunft am 10.11.2019 um 21.35 Uhr (UTC) in E* gehabt hätte. Damit wäre aber eine im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 relevante wetterbedingte Verspätung auch dann eingetreten, wenn der klagsgegenständliche Flug am 11.11.2019 um 4.01 Uhr (UTC) in D* gestartet und demnach um 5.21 Uhr (UTC) in E* gelandet wäre.

Die maßgebliche, grundsätzlich den Anspruch auslösende, Ursache lag demnach nicht in der behaupteten mangelnden Einkalkulierung des Ablaufes der Arbeitszeit der Crew, sondern in den vom Erstgericht dargelegten Wetterbedingungen, die beginnend mit dem Vor- Vor- Flug außergewöhnliche Umstände darstellten.

2. zumutbare Maßnahmen

2.1. Die Berufungswerberin wendet sich zudem gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach eine Umbuchung der Passagiere auf Flüge anderer Flugunternehmen für die Beklagte de facto nur mit einem erheblichen Aufwand machbar gewesen wäre.

Unter Wiedergabe der Rechtsache C 74/19 bemängelt die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass die Umbuchung auf den früheren Flug der H* ein für die Beklagte tragbares Opfer dargestellt hätte.

Die Berufungsausführungen, lassen zunächst die allgemeine Feststellung des Erstgerichtes außer Betracht, wonach die Ticketkosten für Flüge der H* durchschnittlich 3 Mal so hoch sind, wie jene für Flüge der Beklagten. Die daraus vom Erstgericht gezogene wesentliche rechtliche Schlussfolgerung, wonach aus diesem Grund eine Umbuchung sämtlicher Passagiere auf einen Flug der H* für die Beklagte, als Billigfluglinie, ein nicht tragbares wirtschaftliches Opfer dargestellt hätte, hält sich auch im Rahmen der von der Berufungswerberin aufgegriffenen Entscheidung C-74/19, die bei Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abstellt, ob eine Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt ein für das Luftfahrtunternehmen tragbares Opfer darstellt.

2.2. Soweit die Klägerin argumentiert, dass bei richtiger Würdigung der Beilage ./26 für das Erstgericht erkennbar gewesen wäre, dass über die Website auch Informationen über die Verfügbarkeit von freien Plätzen zu ersehen sei, ist nicht klar erkennbar ob die Klägerin damit die Beweiswürdigung und damit die nicht bekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichtes zu widerlegen trachtet.

Tatsächlich hat das Erstgericht bloß festgestellt, dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte im System der H* zu ersehen, ob freie Plätze verfügbar sind, sowie dass es für die Beklagte erforderlich gewesen wäre für jeden Passagier einzeln eine Buchung auf der Website der H* vorzunehmen.

Das Argument der Berufungswerberin, es könne nicht sein, dass die Umbuchung auf einen Flug der H* nur deshalb gescheitert sei, weil die Beklagte die Website der H* hätte aufrufen müssen ist weder richtig wiedergegeben noch nachvollziehbar.

Wie sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes entnehmen lässt, war die wesentliche Begründung der Qualifizierung der Umbuchung auf den Flug der H*, als unzumutbare Maßnahme jene, dass die Ticketpreise im Durchschnitt drei Mal so teuer sind wie jene der Beklagten. Damit erübrigt sich aber eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Berufung, die darauf abzielen, dass die Organisationsstruktur der Beklagten nicht den Passagieren zur Last gelegt werden könne.

2.3. Gestützt auf die Aussage des Zeugen I* wähnt die Klägerin folgende Feststellung als fehlend:

„Die Passagiere wurden in ein Hotel gebracht und verpflegt.“

Auf Basis dieser Feststellung hätte das Erstgericht zu der rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass angesichts dieser Hotelbuchung es der Beklagten ebenso zumutbar gewesen wäre auch eine Buchung für den früheren Flug der H* auf deren Website für jeden einzelnen Passagier durchzuführen.

Diese Argumentation erweist sich als nicht nachvollziehbar. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung vorwiegend auf die 3 Mal so teuren Ticketkosten der H* abstellte und daraus folgerte, dass in diesem Fall die Umbuchung sämtlicher Passagiere ein nicht tragbares wirtschaftliches Opfer für die Beklagte dargestellt hätte.

Völlig im Dunkeln bleibt aus welchem Grund eine einfache Hotelbuchung für sämtliche Passagiere des klagsgegenständlichen Flugs mit einer jeweils gesonderten Ticketreservierung für jeden einzelnen Passagier auf der Website der H* – wie dies das Erstgericht unbekämpfbar feststellte – vergleichbar sein sollte.

2.4. Soweit die Berufungswerberin zu überzeugen sucht, es könne – entgegen der Feststellung des Erstgerichtes – aus Beilage ./26 nicht mit der nötigen Sicherheit gefolgert werden, dass die Flüge der H* auch am 10.11.2019 und 11.11.2019 drei Mal so teuer gewesen seien, wie jene der Beklagten, ist ihr § 501 ZPO entgegenzuhalten, wonach Feststellungen in einem Verfahren mit einem EUR 2.700 nicht überschreitenden Streitwert nicht bekämpfbar sind.

2.5. Die Klägerin wendet sich zudem gegen jene rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes, die konstatieren, dass die Umbuchung sämtlicher Passagiere auf einen durchschnittlich drei Mal so teuren Flug einer anderen Fluggesellschaft für die Beklagte, als Billigfluglinie, ein nicht tragbares wirtschaftliches Opfer dargestellt hätte.

Die vom Erstgericht aufgegriffene Argumentation stelle eine Benachteiligung der Fluggäste von Billigfluggesellschaften gegenüber jenen Fluggästen, die mit anderen Fluggesellschaften reisen, dar, wobei damit Billigfluggesellschaften aus dem Anwendungsbereich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgenommen würden.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass hohe Kosten (der Ersatzbeförderung) die Zumutbarkeit für das Luftfahrtunternehmen nicht grundsätzlich ausschließen, wobei die zu ergreifenden Maßnahmen für das betroffene Luftfahrtunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen. Es können jedoch vom Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt keine „nicht tragbaren Opfer“ verlangt werden (EuGH 4.4.2019, C-501/17; EuGH 4.5.2017, C-315/15).

Auch in der Wallentin Herrmann Entscheidung führt der EuGH (22.12.2008, C-549/07) aus, dass das Luftfahrtunternehmen nachzuweisen hat, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbarer Opfer, die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war…

Damit differenziert die Rechtsprechung des EuGH – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin- insoferne zwischen den einzelnen Luftfahrtunternehmen, als es darauf ankommt ob eine Maßnahme speziell für das betroffene Luftfahrtunternehmen, in Ansehung seiner Kapazitäten, ein untragbares wirtschaftliches Opfer darstellen würde.

Damit ist aber evident, dass auch auf die wirtschaftliche Kalkulation des Luftfahrtunternehmens im weitesten Sinn abzustellen ist, da die Tragbarkeit eines wirtschaftlichen Opfers mit seiner wirtschaftlichen Kalkulation und Situation in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Daraus folgert wiederum, dass einer Billigfluglinie, angesichts ihrer beschränkteren wirtschaftlichen Kapazitäten, die Ersatzbeförderung ihrer Passagiere mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, das durchschnittlich drei Mal so teure Ticketpreise verrechnet, ein untragbares wirtschaftliches Opfer abverlangen würde.

Entgegen den Berufungsausführungen stellt auch die Entscheidung C-74/19 des EuGH darauf ab, ob eine Maßnahme für das Luftfahrtunternehmen ein nicht tragbares Opfer darstellt.

Die von der Berufungswerberin zusätzlich ins Treffen geführte Entscheidung 21 R 158/19 m des LG Korneuburg ist schon vorweg mit dem zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, da dort eine als nachvollziehbar konstatierte betriebswirtschaftliche Motivation der Fluglinie für die Annullierung als nicht haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung qualifiziert wurde. Vorliegend ist jedoch zu beurteilen, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO ergriffen hat.

2.6. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, soweit es zum Ergebnis kam, dass unter Bedachtnahme auf die Dauer der Alternativbeförderung per Zug, eine solche im Sinne der Passagiere nicht zumutbar gewesen sei.

Dazu trägt die Berufungswerberin vor, die Ersatzbeförderung per Zug hätte schon deshalb eine zumutbare Maßnahme dargestellt, da die Klägerin in diesem Fall vor 12.50 Uhr an ihrer Enddestination eingelangt wäre.

Der Beklagten wäre es möglich gewesen bereits schrittweise ab 19.15 Uhr die Passagiere mit Zügen zu transportieren, womit eine Ankunftszeit am 11.11.2019 um 6.31 Uhr Lokalzeit ermöglicht worden wäre. Jedenfalls aber wäre eine Beförderung per Zug ab 22.10 Uhr möglich gewesen.

Soweit die Klägerin damit vorzutragen begehrt, dass die Zugabfahrtszeiten in D* nach E* am 10.11.2019 jeweils um 19.15 Uhr und 22.10 Uhr planmäßig angesetzt gewesen seien, verstösst sie damit gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Aufgrund des Vorbringens und der Beweisergebnisse erster Instanz hat das Erstgericht zu den möglichen Abfahrtszeiten der Züge keine Feststellungen treffen können, sodass die Schlussfolgerungen der Berufungswerberin, wonach die Beförderung per Zug zu einer schnelleren Ankunft der Passagiere in E* geführt hätte, keineswegs gesichert ist.

Zur Komplettierung sei noch angemerkt, dass – auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen – zuletzt um 19.51 Uhr (UTC) der Slot für 4.01 Uhr (UTC) vergeben wurde. Der um 19.49 (UTC) für 23.01 Uhr (UTC) vergebene Slot wäre bei tatsächlicher Durchführung mit einer Verspätung von weniger als 3 Stunden in E* gelandet, sodass erst um 19.51 Uhr (UTC) feststand, dass der Flug um 4.01 Uhr (UTC) nicht wahrgenommen werden kann.

Unter Berücksichtigung der Zeitspanne für die Organisation der Buchung aller Passagiere auf die Zugverbindung und des Transportes der Passagiere von D* F* zum Hauptbahnhof in D* ist es, ungeachtet fehlender Feststellungen zu den Abfahrtszeiten der Züge, sogar höchst zweifelhaft, dass die Passagiere und damit auch die Klägerin mit dem Zug früher in E* angekommen wären, als mit dem letztlich von der Beklagten durchgeführten Flug am 11.11.2019.

Zutreffend weist die Berufungsgegnerin auch darauf hin, dass bereits in den Entscheidungen 60 R 62/20 b, sowie 1 R 48/21 m, jeweils HG Wien, judiziert wurde, dass dann wenn die Ersatzbeförderung wesentlich später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des annulierten Fluges erfolgt wäre, keine taugliche Maßnahme vorliegt, die in der Lage ist eine die Ausgleichsleistung auslösende Verspätung abzuwenden.

2.7. Unverständlich ist jener Teil der Rechtsrüge der folgende Feststellung als fehlend wähnt:

„Die gegenständliche Verspätung wurzelte bereits im Vor- Vor -Flug“.

So nahm das Erstgericht folgende Feststellungen in seinen Sachverhalt auf:

„Diese Maschine wurde davor für die Flüge EJU J* (**) (Anm. Vor – Vor - Flug)) mit dem geplanten Abflug um 16:15 Uhr UTC und der geplanten Ankunft um 17:25 Uhr UTC… eingesetzt. Für den Vorflug EJU J* wurden von der K* beginnend mit 15:59 Uhr (UTC) ATC Slots für den Abflug zugeteilt, und zwar um 15:59 Uhr (UTC):CTOT (Calculated Take Off Time) 19:16 (UTC), um 16:14 Uhr (UTC):NEWCTOT (New L* Off Time) 17:36 Uhr (UTC), um 16:17 Uhr (UTC):NEWCTOT 17:24 Uhr(UTC)(…). „Der Flug EJU J* startete schließlich um 17:20 Uhr UTC und landete um 18:29 Uhr UTC mit einer Verspätung von einer Stunde und vier Minuten in E* G* (…). Grund für die Slotzuweisungen waren widrige Wetterbedingungen am Ankunftsort und eine dadurch erforderliche Reduktion der Flugbewegungen (…).

An anderer Stelle:

„An den Flug EJU J* anschließend wurde der Flug EJU ** durchgeführt. Dieser startete bedingt durch die Vorflugverspätung mit einer Verspätung von einer Stunde und 8 Minuten und erreichte D* um 20:52 Uhr (UTC)“.

Das Erstgericht hat demnach detailreich, unter genauen Zeitangaben, festgestellt, dass bereits der Vor – Vor – Flug wetterbedingt Verspätung hatte, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.

Soweit die Berufungswerberin abschließend erneut auf die von der Beklagten bereit zu stellende Ersatzcrew zurückkommt ist sie, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die eingangs angestellten Erwägungen zu verweisen.

Der insgesamt unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, da der Entscheidungsgegenstand EUR 5.000,-- nicht übersteigt.

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