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12Ns35/22a•OGH 12Ns35/22a
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Aufgrund des weit fortgeschrittenen Hauptverfahrens kommt eine Delegierung nicht (mehr) in Betracht.
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