OGH Bsw5797/17

Bsw5797/17Tribunale superiore21 lug 2022

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OGH Bsw5797/17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Darboe und Camara gg Italien, Urteil vom 21.7.2022, Bsw. 5797/17.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Unzureichende Unterstützung eines unbegleiteten, mutmaßlich minderjährigen Flüchtlings.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der aus Gambia stammende Bf Ousainou Darboe erreichte am 29.6.2016 an Bord eines Bootes die Küste Siziliens. Nach seinen Angaben erklärte er kurz nach seiner Ankunft, minderjährig zu sein und internationalen Schutz beantragen zu wollen.

Nachdem er zunächst in einem Zentrum für unbegleitete Minderjährige untergebracht worden war, erfolgte am 27.9.2016 seine Verlegung in das Aufnahmezentrum von Cona. Gemäß der ihm dort ausgehändigten Gesundheitskarte war sein Geburtsdatum der 22.2.1999. Demnach war er damals 17 Jahre alt. Am 27.10.2016 gelangte eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung, dass er 18 Jahre alt war. Nach den Angaben des Bf wurde weder seine Zustimmung zu dieser Untersuchung eingeholt noch wurde ihm deren Ergebnis mitgeteilt.

Am 16.1.2017 beantragten die den Bf vertretenden Anwältinnen beim Bezirksgericht Venedig die Bestellung eines gesetzlichen Vormunds. Sie brachten vor, die Situation des Bf widerspreche Art 19 des Dekrets Nr 142/2015, wonach unbegleitete Minderjährige nicht in Erstaufnahmezentren für Erwachsene untergebracht werden dürfen. Zudem wäre unverzüglich das Gericht zu informieren gewesen, um für die Bestellung eines Vormunds zu sorgen. Zum Asylverfahren verwiesen die Anwältinnen auf das Dekret Nr 25/2008, wonach Minderjährigen die nötige Unterstützung bei der Antragstellung zu gewähren und ein Vertreter zur Seite zu stellen ist. Zudem verwiesen sie auf die Vorgaben für eine Altersfeststellung. Welche Folgen dieser Antrag hatte, blieb unklar.

Das Anhaltezentrum von Cona war ausschließlich für die Unterbringung Erwachsener gedacht. Als sich der Bf dort aufhielt, befanden sich bei einer Kapazität von 542 Plätzen rund 1.400 Personen in diesem Zentrum. Es mangelte daher sowohl an sanitären Einrichtungen als auch an Sitzplätzen im Speisesaal. Außerdem waren nur 25 Mitarbeiter*innen und ein einziger Arzt anwesend.

Nachdem der EGMR die italienische Regierung am 14.2.2017 im Wege einer vorläufigen Maßnahme aufgefordert hatte, den Bf unter angemessenen Bedingungen unterzubringen, erfolgte wenige Tage später seine Verlegung in ein Aufnahmezentrum für Minderjährige in Bologna.

Aufgrund der Streichung der Beschwerde von Herrn Moussa Camara (siehe unten Rn 96 f) ist hier nicht auf den ihn betreffenden Sachverhalt einzugehen.

Rechtsausführungen:

Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

I.Zur Beschwerde von Herrn Moussa Camara

(96) [...] Die Vertreterinnen des Bf [...] gaben an, den Kontakt zu ihrem Mandanten verloren zu haben. [...] Die Anwältinnen bestanden nicht darauf, dass der GH dennoch mit der Prüfung der Beschwerde fortfährt.

(97) Angesichts des Fehlens besonderer Umstände [...] erachtet es der GH nicht länger als gerechtfertigt, die Prüfung der Beschwerde von Herrn Moussa Camara fortzusetzen.

(98) Folglich wird dieser Teil der Beschwerde aus dem Register der anhängigen Fälle gestrichen (einstimmig).

II.Zur Beschwerde von Herrn Ousainou Darboe

1. Zur Parteifähigkeit des Bf

(99) Die Regierung brachte vor, der Bf wäre zur Zeit der Erhebung der Beschwerde minderjährig gewesen und nicht von einem Vormund vertreten worden. Daher sei er im Verfahren vor dem GH nicht parteifähig.

(101) Der GH hat bereits Rechtssachen geprüft, in denen die dem GH zu übermittelnde Vertretungsvollmacht von einem minderjährigen Bf oder einem Bf, dessen Alter nicht mit Gewissheit festgestellt werden konnte, vorgelegt wurde.

(102) Der GH sieht keinen Grund, von diesem Zugang abzuweichen. Überdies geht aus dem Akt klar hervor, dass die Beschwerdevorbringen des Bf unter anderem auf der Tatsache beruhen, dass in seinem Fall entgegen seiner Erklärung, minderjährig zu sein, kein Vormund bestellt wurde.

2. Zur Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(104) Die Regierung [...] brachte vor, der Bf hätte seine Altersfeststellung anfechten können [...].

(108) Wie der GH feststellt, beantragte der Bf am 16.1.2017 beim Bezirksgericht Venedig die Bestellung eines gesetzlichen Vormunds. Bei diesem Anlass wiesen seine Anwältinnen darauf hin, dass ihm die vom innerstaatlichen Recht eingeräumten Rechte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling vorenthalten würden. [...] Den Anwältinnen wurde jedoch keine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zugestellt und auch die Regierung legte dazu keine Informationen vor.

(109) Angesichts dessen kommt der GH zu dem Schluss, dass der Bf den von der Regierung genannten Rechtsbehelf – in dem Maße, in dem er ihm offenstand – erschöpft hat, dies jedoch vergeblich war. Daher ist ihre Einrede zu verwerfen.

3. Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(110) Der Bf brachte vor, die zuständigen Behörden hätten es verabsäumt, seine Rechte als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling anzuerkennen. [...]

a.Zulässigkeit

(121) Es ist unbestritten [...], dass Art 8 EMRK anwendbar ist und der Fall das Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens betrifft. Der GH sieht insb angesichts der folgenden Überlegungen keinen Grund, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

(122) [...] Die positiven Verpflichtungen des Staates nach Art 8 EMRK umfassen auch eine Pflicht der zuständigen Behörden, den Asylantrag einer Person rasch zu behandeln um sicherzustellen, dass ihre Situation der Unsicherheit und Ungewissheit so kurz wie möglich dauert.

(123) Der Begriff des »Privatlebens« [...] bezieht sich auch auf die physische und psychische Integrität einer Person [...]. Art 8 EMRK schützt zudem ein Recht auf persönliche Entwicklung und ein Recht, Beziehungen zu anderen Menschen einzugehen [...]. Die auf den Schutz dieses Rechts abzielenden Verpflichtungen des Staates sind umso wichtiger, wo es wie im vorliegenden Fall um die persönlichen Beziehungen eines unbegleiteten Minderjährigen in einem Migrationskontext geht, der ihn besonders verwundbar macht.

(124) [...] Das Alter [...] ist ein Mittel der persönlichen Identifikation. Dem Verfahren zur Bestimmung des Alters einer Person, die behauptet minderjährig zu sein, kommt entscheidende Bedeutung dafür zu, ihr die aus der Minderjährigkeit resultierenden Rechte zu gewährleisten.

(125) Der GH betont auch die Wichtigkeit von Altersfeststellungsverfahren im Migrationskontext. Die Anwendbarkeit nationaler, europäischer und internationaler Bestimmungen über den Schutz der Kinderrechte beginnt in dem Moment, in dem die betroffene Person als Kind identifiziert wird. Daher ist die Bestimmung, ob eine Person minderjährig ist, der erste Schritt zur Anerkennung ihrer Rechte und zur Aktivierung aller notwendigen Vorkehrungen zur Betreuung. Wenn ein Minderjähriger fälschlicherweise für erwachsen gehalten wird, könnten schwerwiegende, seine Rechte verletzende Maßnahmen getroffen werden.

(127) Folglich ist dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

b.In der Sache

(130) Um festzustellen, ob den Anforderungen von Art 8 EMRK im vorliegenden Fall entsprochen wurde, wird der GH zunächst den nationalen und internationalen rechtlichen Rahmen abstecken [...] und zweitens prüfen, ob die Behörden angemessene Schritte gesetzt haben, um die Verfahrensrechte des Bf im Altersfeststellungsverfahren zu gewährleisten.

(131) In diesem Kontext betont der GH, dass es nicht seine Aufgabe ist, darüber zu spekulieren, ob der Bf zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Italien minderjährig war oder nicht oder ob er Dokumente zum Nachweis seines Alters vorgelegt hat. Der GH ist jedoch davon überzeugt, dass der Bf nach seiner Ankunft erklärt hat, minderjährig zu sein. [...] Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Behauptung [...] unbegründet [...] war. [...] Angesichts dessen bezieht sich die Rechtssache darauf zu eruieren, ob die innerstaatlichen Behörden die Verfahrensgarantien gewährleisteten, die sich aus dem Status des Bf als unbegleiteter Minderjähriger, der um internationalen Schutz ersucht, ergeben.

i. Zur gegenständlichen Zeit anwendbare nationale und internationale Bestimmungen

(132) Der GH verweist zunächst darauf, dass [...] nach dem vorliegenden Sachverhalt [...] Art 19 bis in das Dekret Nr 142/2015 eingefügt wurde, der eine sozial-medizinische Altersfeststellung mittels eines multidisziplinären Ansatzes durch angemessen ausgebildete Fachleute vorsieht. Dieses Gesetz regelt insb die für minderjährige Migranten geltenden Garantien und die unterschiedlichen Phasen des Altersfeststellungsverfahrens [...]. [...] Der GH begrüßt diese [...] Neuerungen.

(133) Dennoch ist festzuhalten, dass zu der Zeit, als sich die dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Tatsachen ereigneten, das innerstaatliche Recht und das Unionsrecht bereits eine Reihe von Garantien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorsahen.

(134) Der GH verweist auf Art 19 Dekret Nr 25/2008, der Art 17 der damals geltenden RL 2005/85 (Anm: RL 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl L 2005/326, 13.) umsetzt, die für unbegleitete Minderjährige unter anderem folgende Garantien vorsah: Beistand eines Vertreters im Asylverfahren; Notwendigkeit der Zustimmung der Person zu einer nicht invasiven medizinischen Untersuchung im Fall von Zweifeln hinsichtlich ihrer Minderjährigkeit; Recht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer ärztlichen Untersuchung informiert zu werden; Aufklärung über die Untersuchungsmethode und über die Konsequenzen ihres Ergebnisses für die Prüfung des Antrags. Gemäß Art 26 des Dekrets muss das Verfahren über internationalen Schutz im Fall der Minderjährigkeit des Antragstellers unterbrochen und ein Verfahren zur Bestellung eines Vertreters eingeleitet werden.

(135) Art 18 Abs 1 und 2 des Dekrets Nr 142/2015, der die RL 2013/32 (Anm: RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl L 2013/180, 60.) und die RL 2013/33 (Anm: RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl L 2013/180, 96.) [...] umsetzt, betonen die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls bei der Umsetzung von Aufnahmemaßnahmen, um angemessene Lebensbedingungen für Minderjährige sicherzustellen. Sie stellen klar, dass die/der Minderjährige unter Berücksichtigung des Alters, des Reifegrads und der persönlichen Entwicklung befragt werden muss [...].

(137) Was das zur relevanten Zeit geltende EU-Recht betrifft, kann der GH schlicht auf die genannten RL verweisen [...].

(138) Zu den Quellen des Europarats verweist der GH insb auf die Resolution 1810 (2011). (Anm: PACE, Resolution 1810 (2011), 15.4.2011, Unaccompanied children in Europe: issues of arrival, stay and return.)

(139) Diese Texte anerkennen eindeutig die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls und den Grundsatz der Vermutung der Minderjährigkeit in Bezug auf unbegleitete Kinder, die als Migranten nach Europa kommen.

(140) Insb wird dem Bedarf eines Kindes Rechnung getragen, sofort einen Vertreter zur Seite gestellt zu bekommen und während des Asylverfahrens unterstützt zu werden. Verschiedene Überlegungen werden hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen und Altersfeststellungen angestellt. Zudem soll die Fehlerspanne ärztlicher Untersuchungen stets berücksichtigt werden.

(141) Auch wenn es nicht Aufgabe des GH ist, im Zuge seiner Beurteilung hinsichtlich [...] Art 8 EMRK zu entscheiden, ob diese nationalen, europäischen und internationalen rechtlichen Standards eingehalten wurden, zeigen die oben genannten Rechtsquellen eine damals geltende allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit eines besonderen Schutzes unbegleiteter minderjähriger Migrant*innen. Daher wird der GH prüfen, ob die italienischen Behörden im Kontext der Situation des Bf einen solchen besonderen Schutz gewährten.

ii.Positive Verpflichtungen der nationalen Behörden, die Rechte des Bf als unbegleiteter Minderjähriger zu schützen

(142) [...] Die sich aus seinem Status als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber ergebenden Verfahrensrechte spielten im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht eine Rolle, nämlich erstens betreffend seine Vertretung und zweitens betreffend die angemessene Aufklärung während des Altersfeststellungsverfahrens.

(143) Unter Verweis auf die oben genannten nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen [...] muss der GH anerkennen, dass die innerstaatlichen Behörden es verabsäumten, für den Bf unverzüglich einen gesetzlichen Vormund oder Vertreter zu bestellen. Obwohl er nach seiner Ankunft unbestrittenermaßen mündlich seinen Wunsch äußerte, internationalen Schutz zu beantragen, war er bis zu seinem Antrag an das Bezirksgericht Venedig am 16.1.2017 nicht in der Lage, um die Bestellung eines Vormunds zu ersuchen.

(144) Der GH ist daher der Ansicht, dass der Bf durch das Versäumnis, in seinem Fall rasch einen gesetzlichen Vormund oder Vertreter zu bestellen, daran gehindert wurde, ordnungsgemäß und wirksam einen Asylantrag zu stellen.

(145) In Folge der mangelnden Berücksichtigung seiner erklärten Minderjährigkeit wurde der Bf in einem Aufnahmezentrum für Erwachsene untergebracht.

(146) Nach einem Monat, am 27.10.2016, wurde eine Röntgenuntersuchung seines linken Handgelenks und seiner Hand durchgeführt, ohne dass er über die Art der an ihm vorgenommenen Altersfeststellung und die möglichen Folgen aufgeklärt worden wäre. Daraufhin wurde der Bf als Erwachsener angesehen. Unter diesen Umständen sieht der GH keine Notwendigkeit, das Vorliegen oder die Gültigkeit einer Zustimmung des Bf [...] zu prüfen oder deren Angemessenheit zu beurteilen.

(147) Es muss allerdings angemerkt werden, dass der ärztliche Bericht, der keine Fehlerspanne angab, dem Bf nicht zugestellt wurde.

(148) Wie der GH weiters feststellt, erging [...] keine gerichtliche oder behördliche Entscheidung über die Volljährigkeit des Bf, was ihm die Erhebung eines Rechtsmittels unmöglich machte.

(149) Kurz nach dem Antrag des Bf nach Art 39 VerfO [auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme] verlegte ihn die Regierung in eine angemessene Einrichtung für unbegleitete Minderjährige. Dort wurde er von Psychologen und Vertretern des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds befragt und von einem Dolmetscher unterstützt. Trotz dieser positiven Handlungen muss der GH feststellen, dass der Bf aufgrund der Versäumnisse hinsichtlich der [...] Verfahrensgarantien nicht die notwendigen Hilfsmittel zur Stellung eines Asylantrags bekam und er mehr als vier Monate lang in einem überfüllten Aufnahmezentrum für Erwachsene untergebracht war.

iii.Schlussfolgerung

(152) [...] Das staatliche Interesse an der Vereitelung von Versuchen, Einwanderungsbestimmungen zu umgehen, darf ausländische Minderjährige, insb wenn sie unbegleitet sind, nicht des Schutzes berauben, den ihr Status verlangt. Der Schutz der Grundrechte und die mit der Einwanderungspolitik eines Staates verbundenen Einschränkungen müssen daher in einen Ausgleich gebracht werden.

(153) Im vorliegenden Fall verabsäumten es die italienischen Behörden, den Grundsatz der Vermutung der Minderjährigkeit anzuwenden, den der GH als inhärentes Element des Schutzes des Rechts auf Achtung des Privatlebens einer ausländischen unbegleiteten Person ansieht, die erklärt, minderjährig zu sein.

(154) Während eine Einschätzung des Alters einer Person durch die nationalen Behörden im Fall von Zweifeln über die Minderjährigkeit ein notwendiger Schritt sein kann, verlangt der Grundsatz dieser Vermutung, dass dieses Verfahren von ausreichenden Garantien begleitet wird.

(155) Zur Zeit des gegenständlichen Sachverhalts umfassten diese Garantien sowohl nach nationalem als auch nach EU-Recht eindeutig die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder Vormunds, den Zugang zu einem Rechtsanwalt und die informierte Teilnahme der Person, deren Alter in Zweifel stand, am Altersfeststellungsverfahren. Die vom EU-Recht und vom Völkerrecht vorgesehenen Garantien gehen noch weiter, um ein umfassendes und multidisziplinäres Altersfeststellungsverfahren zu gewährleisten. Der GH begrüßt diese Entwicklung sowie die Implementierung eines offenbar höheren internationalen Standards entsprechenden Systems durch die nationalen Behörden, die erfolgte, nachdem sich der gegenständliche Fall ereignet hatte.

(156) Was die Situation des Bf betrifft, bleibt es bei der Tatsache, dass er nicht in den Genuss der verfahrensrechtlichen Mindestgarantien kam und seine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum für Erwachsene [...] sein Recht auf persönliche Entwicklung und auf Begründung von Beziehungen zu anderen beeinträchtigt haben muss. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Bf in einer spezialisierten Einrichtung oder bei Pflegeeltern untergebracht worden wäre. Diese Maßnahmen, die dem durch Art 3 KRK garantierten Kindeswohl förderlicher sind, wurden von den nationalen Behörden in Betracht gezogen und letztlich umgesetzt, jedoch erst nach einer beträchtlichen Zeit in Folge einer Empfehlung gemäß Art 39 VerfO.

(157) Unter diesen Umständen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass die Behörden nicht mit angemessener Sorgfalt handelten und somit ihrer positiven Verpflichtung, das Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens zu gewährleisten, nicht entsprachen. Folglich hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

4. Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK

(158) Der Bf rügte auch die Anhaltebedingungen im Aufnahmezentrum von Cona. [...]

a.Zulässigkeit

(166) Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

b.In der Sache

(167) [...] Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssen an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass sie keine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Bedingungen die Schwelle überschreiten, die für die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK erforderlich ist.

(173) Es ist wichtig zu bedenken, dass die extreme Verwundbarkeit eines Kindes den entscheidenden Faktor darstellt und Vorrang vor Überlegungen hinsichtlich seines Status als illegaler Einwanderer genießt. Kinder haben besondere Bedürfnisse, die sich nicht nur aus ihrem Alter und ihrer Abhängigkeit ergeben, sondern auch aus ihrem Status als Asylwerber. Wie der GH ebenfalls festgestellt hat, ermutigt die KRK die Staaten dazu, angemessene Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Flüchtlingsstatus anstrebt, Schutz und humanitäre Unterstützung erhält, sei es alleine oder in Begleitung

seiner Eltern.

(174) [...] Der Bf übermittelte eine Reihe von Beweisen zur Untermauerung seiner Behauptungen. [...] Diese Dokumente bestätigten die Informationen über die Überfüllung des Zentrums, das unzureichende Personal und die Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung.

(177) Zudem erinnert der GH daran, dass der Bf [...] in einem Aufnahmezentrum für Erwachsene in Cona angehalten wurde.

(178) Dort angekommen, wurde er einem Altersfeststellungsverfahren unterzogen, das der GH als unvereinbar mit Art 8 EMRK erachtet hat.

(179) Daraufhin wurde der Bf als Erwachsener betrachtet und mehr als vier Monate lang in Cona untergebracht [...].

(180) Nach Ansicht des GH sind diese Umstände hinsichtlich der Verwundbarkeit und Würde des Bf schon für sich problematisch.

(181) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, wonach Cona, eine ehemalige militärische Einrichtung, in ein Aufnahmezentrum für Migrant*innen umgewandelt wurde, um die massive Einwanderung zu bewältigen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zahl der in Italien ankommenden unbegleiteten Minderjährigen während der Zeit des gegenständlichen Sachverhalts dramatisch zunahm.

(182) Dennoch muss der GH an seine stRsp erinnern, wonach die Schwierigkeiten, die sich aus dem wachsenden Zustrom von Migrantinnen und Asylwerberinnen ergeben [...], Mitgliedstaaten des Europarats angesichts des absoluten Charakters von Art 3 EMRK nicht von ihren aus dieser Bestimmung erwachsenden Verpflichtungen befreien.

(183) Angesichts der Dauer und der Bedingungen des Aufenthalts des Bf im Aufnahmezentrum von Cona kommt der GH daher zu der Schlussfolgerung, dass dieser einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen wurde und somit eine Verletzung von Art 3 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

5. Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 3 und Art 8 EMRK

(184) Zuletzt brachte der Bf vor, ihm sei [...] kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden [...].

a.Zulässigkeit

(192) Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

b.In der Sache

(196) Unter Verweis auf die obigen Schlussfolgerungen (siehe Rn 151 und 183) stellt der GH zunächst fest, dass der Bf eindeutig in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behaupten konnte. Daher ist Art 13 EMRK [...] anwendbar.

(197) Die Regierung hat es verabsäumt, irgendeinen spezifischen Rechtsbehelf zu nennen, mit dem sich der Bf über die Aufnahmebedingungen in Cona beschweren hätte können.

(198) Zudem ist festzuhalten, dass sich die von der Regierung hinsichtlich des Altersfeststellungsverfahrens [...] genannten Rechtsmittel als ineffektiv erwiesen haben [...] (siehe oben Rn 104 ff).

(199) Daraus folgt, dass eine Verletzung von Art 13 iVm Art 3 und Art 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

III.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 7.500,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/BE, 12.10.2006, 13178/03 = NL 2006, 244

Muskhadzhiyeva ua/BE, 19.1.2010, 41442/07 = NLMR 2010, 34

M. S. S./BE und GR, 21.1.2011, 30696/09 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Rahimi/GR, 5.4.2011, 8687/08 = NLMR 2011, 93

Popov/FR, 19.1.2012, 39472/07, 39474/07 = NLMR 2012, 31

Tarakhel/CH, 4.11.2014, 29217/12 (GK) = NLMR 2014, 478

S. F. ua/BG, 7.12.2017, 8138/16 = NLMR 2017, 534

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.7.2022, Bsw. 5797/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 339) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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