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8Ob53/22k•OGH 8Ob53/22k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin RB* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa DollAidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 3 R 43/21z308, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Mai 2019, GZ 27 S 92/18h179, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RISJustiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
[2] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.
[3] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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