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8Ob47/22b•OGH 8Ob47/22b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Ablehnung „des Rechtsmittelsenats“ des Oberlandesgerichts Graz, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. März 2022, GZ 2 Nc 2/22y2, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag gegen die Richterin des Oberlandesgerichts M* dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Das Rekursverfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der über den Ablehnungsantrag ergehenden Entscheidung unterbrochen.
Begründung:
[1] Über das Vermögen der Antragstellerin ist zur GZ 26 S * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Insolvenzverfahren anhängig.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz durch seinen Senat 2 den „Antrag auf Befangenheit gegen den Rechtsmittelsenat (Rekurssenate, Berufungssenate, Befangenheitssenate) am OLG Sprengel Graz“ als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurück.
[3] In dem dagegen erhobenen, dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rekurs lehnt die Antragstellerin erkennbar die an der angefochtenen Entscheidung beteiligte Richterin des Oberlandesgerichts M* als befangen ab. Behauptet wird, die Richterin wisse aus einem anderen Verfahren, dass es ihr in der Sache an Objektivität mangle.
[4] Über die Ablehnung des einem Gerichtshof angehörenden Richters entscheidet dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (RISJustiz RS0042028).
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