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13Ns12/22a•OGH 13Ns12/22a
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * D* und Mag. * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 Bl 21/21t des Landesgerichts Steyr über den Antrag des Fortführungswerbers * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).
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