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1Nc5/22h•OGH 1Nc5/22h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 56 Nc 1/22a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des angerufenen Landesgerichts Feldkirch ableitet, wobei er auch erwähnt, dagegen Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck erhoben zu haben.
[2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil das Oberlandesgericht Innsbruck im Anlassverfahren „endgültig“ entschieden habe.
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RISJustiz RS0122241).
[4] Die – seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründenden – Vorwürfe des Antragstellers im Verfahrenshilfeantrag beziehen sich zwar primär auf die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch, allerdings kann aufgrund seines Hinweises, dagegen Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck erhoben zu haben, nicht ausgeschlossen werden, dass auch aus dessen Rekursentscheidung (mit der seinem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde) Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden sollen. Ob dies der Fall ist, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers jedoch nicht ausreichend deutlich entnehmen, sodass er zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein wird. Der Akt wird dem Landesgericht Feldkirch daher zur Durchführung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
[5] Nur wenn der Antragsteller seine Ansprüche auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung zuständig.
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