AUSL EGMR Bsw28470/12

Bsw28470/12Altro tribunale5 apr 2022

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AUSL EGMR Bsw28470/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache NIT S.R.L. gg. Moldawien, Urteil vom 5.4.2022, Bsw. 28470/12.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 1 1. ZPEMRK - Entzug der Rundfunklizenz mangels ausreichender Programmvielfalt zulässig.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (14:3 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 1 1.ZPEMRK (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Das bf Unternehmen betrieb ab 1997 einen privaten Fernsehsender (NIT) in Moldawien. Ab 2004 wurde das Programm landesweit ausgestrahlt.

1. Historischer Hintergrund

Aus den Parlamentswahlen 2001 ging die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (Party of the Communists of the Republic of Moldova, »PCRM«) als Siegerin hervor. Sie konnte alleine regieren.

Die Situation der Medien zu dieser Zeit war prekär. Journalisten beklagten, dass sie hauptsächlich über Handlungen der Mitglieder der Regierungspartei berichten müssten. Der GH stellte daraufhin im Fall Manole ua/MD eine Verletzung von Art 10 EMRK fest, weil der gesetzliche Rahmen untauglich war.

In Reaktion darauf verabschiedete das Parlament das Gesetz über audiovisuelle Medien 2006 (Audiovisual Code of 2006, »AC«), das die Einhaltung demokratischer Grundsätze in den audiovisuellen Medien sicherstellen sollte. Experten des Europarats waren in das Gesetzgebungsverfahren involviert. Deren Vorschläge wurden großteils vom Parlament akzeptiert und in den Gesetzestext eingearbeitet.

Bei den Wahlen im Juli 2009 verlor die PCRM die Mehrheit im Parlament und wurde die einzige Oppositionspartei. Eine Allianz kleinerer Parteien (Alliance for European Integration, »AEI«) stellte die neue Regierung.

2. Der Fall von NIT

Am 7.5.2008 wurde NIT die letzte Rundfunklizenz ausgestellt. In den Lizenzbedingungen war angeführt, dass das Rundfunkunternehmen verpflichtet ist, die Bestimmungen des AC einzuhalten. Ferner schrieb Punkt 3.1 der Lizenz vor, dass es vollständige, korrekte und aktuelle Informationen im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung sowie dem Meinungspluralismus vermitteln soll.

Der Koordinierungsrat für audiovisuelle Medien (Audiovisual Coordinating Council, »ACC«) verhängte zwischen 2009 und 2011 elf Sanktionen gegen das bf Unternehmen. NIT wurde vorgeworfen, entgegen Art 7 Abs 2 AC (Anm: Art 7 AC soll das »politische und soziale Gleichgewicht sowie den Pluralismus« in den Medien sicherstellen. Art 7 Abs 2 AC normiert, dass bei Berichten über die Ansicht einer politischen Partei auch anderen Parteien und Bewegungen Sendezeit zu gewähren ist, und zwar ohne ungerechtfertigte Verzögerung und ohne eine bestimmte Partei zu bevorzugen.) einseitig und politisch voreingenommen zugunsten der Oppositionspartei PCRM in seinen Nachrichtensendungen zu berichten sowie entgegen Art 7 Abs 4 AC (Anm: Gemäß Art 7 Abs 4 AC haben Rundfunkunternehmen insb sicherzustellen, dass jeder Nachrichtenbeitrag akkurat ist, die Realität nicht durch Nachbearbeitung, Kommentare oder Überschriften verzerrt dargestellt wird und Informationen von mehreren Quellen bezogen werden.) anderen Parteien, über die kritisch bis herabwürdigend berichtet worden sei, keine Möglichkeit zu geben, auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu reagieren und Stellung zu nehmen. Die Sanktionen bestanden aus öffentlichen Warnungen, Geldstrafen, der temporären Aussetzung des Rechts, Werbung auszustrahlen, sowie dem temporären Entzug der Rundfunklizenz.

Ein 2012 vom ACC eingeleiteter Überwachungsprozess der Nachrichtensendungen aller landesweit ausgestrahlten TV-Sender zeigte weitere Verstöße von NIT gegen die genannten Bestimmungen. Bei der Sitzung des ACC am 5.4.2012, bei der der Vertreter von NIT anwesend war und zu den Ergebnissen Stellung nehmen konnte, wurde beschlossen, NIT die Rundfunklizenz zu entziehen. Die begründete schriftliche Entscheidung dazu wurde am 6.4.2012 im offiziellen Gesetzblatt veröffentlicht und war sofort wirksam.

Am 5.4.2012 erhob das bf Unternehmen eine vorläufige Beschwerde vor dem ACC gegen die Entscheidung, da diese gesetzwidrig und unbegründet sei sowie in NITs Redaktionsfreiheit eingreife und das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletze. Am 27.4.2012 wurde die vorläufige Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 6.4.2012 erhob NIT eine Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem zuständigen Berufungsgericht, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Letzterer wurde sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Obersten Gerichtshof abgewiesen, da NIT keine Beweise für seinen Schaden oder Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines künftigen positiven Gerichtsurteils vorgelegt habe und eine einstweilige Entscheidung die Endentscheidung in der Sache präjudizieren würde. In der Sache wies das Berufungsgericht die Beschwerde ebenfalls ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der Regulierungsbehörde in ihren begründeten Entscheidungen aufgrund der zahlreichen Gesetzesverstöße zur Sicherstellung des Medienpluralismus nichts anderes übrig geblieben sei, als die härtestmögliche Sanktion des Entzugs der Rundfunklizenz zu verhängen. Die Beschwerde dagegen wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.

Nach dem Entzug der Rundfunklizenz strahlte NIT bis Ende 2014 Nachrichtensendungen über seine Website und seinen YouTube-Kanal aus. Das bf Unternehmen beantragte keine neue Rundfunklizenz.

Rechtsausführungen:

Das bf Unternehmen behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) aufgrund des Entzugs seiner Rundfunklizenz durch den ACC am 5.4.2012 sowie eine damit einhergehende Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Ferner behauptete es eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) im Verfahren gegen den ACC sowie eine Verletzung von Art 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), jeweils iVm Art 6 und Art 10 EMRK.

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

1. Zulässigkeit

(114) [...] Der Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

a.Einleitende Bemerkung

(147) Der GH hält [...] fest, dass das bf Unternehmen nicht nur unter anderem die Notwendigkeit des Entzugs der Rundfunklizenz anficht, sondern auch die Vereinbarkeit bestimmter Bestimmungen des AC mit Art 10 EMRK.

(148) [...] Daher ist in diesem Fall die negative Verpflichtung des Staates, nicht [in die Rechte des bf Unternehmens] einzugreifen, mit der Frage verbunden, ob der Staat seine positiven Verpflichtungen einhielt, für einen angemessenen rechtlichen und administrativen Rahmen zur Gewährleistung von Medienpluralität zu sorgen [...].

b.Gab es einen Eingriff?

(150) Die Parteien stimmten überein, dass der Entzug der Rundfunklizenz des bf Unternehmens in sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK eingriff [...]. Der GH hat keinen Grund, dies anders zu sehen.

(151) Ein derartiger Eingriff führt zu einer Verletzung von Art 10 EMRK, wenn er nicht »vom Gesetz vorgesehen« war, ein oder mehrere legitime Ziele nach dieser Bestimmung verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« für die Verwirklichung dieser Ziele war.

c.Relevanz des dritten Satzes von Art 10 Abs 1 EMRK

(152) Die Parteien stimmten überein, dass die Maßnahme hinsichtlich der Rundfunklizenz unter Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK zu prüfen ist. Der GH hat keinen Grund, dies anders zu sehen.

(153) In diesem Zusammenhang bekräftigt der GH, dass es Ziel und Zweck des dritten Satzes von Art 10 Abs 3 EMRK ist, klarzustellen, dass Staaten den Rundfunk in ihrem Gebiet durch ein Genehmigungsverfahren, insb in technischen Aspekten, regulieren können. [...] Darüber hinaus kann die Gewährung oder Verweigerung einer Lizenz auch von weiteren Faktoren abhängig gemacht werden, wie Angelegenheiten der Art und Ziele eines künftigen Senders, Rechten und Bedürfnissen eines bestimmten Publikums und den aus internationalen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen. Dies kann zu Eingriffen führen, die iSd dritten Satzes [...] legitim sind, auch wenn diese nicht den Zielen in Abs 2 entsprechen. Die Vereinbarkeit dieser Eingriffe mit der Konvention muss dennoch im Licht der Erfordernisse von Abs 2 geprüft werden [...].

(154) [...] In diesem Kontext hält der GH fest, dass in Moldawien der Rundfunk einer [Genehmigungspflicht durch eine] vom ACC auszustellende Lizenz gemäß Art 23 AC unterlag. Diese Bestimmung enthielt auch Regelungen über den Zweck, die Funktionen und den Inhalt von Fernsehprogrammen [...]. Aus diesem Grund konnte das Genehmigungssystem in Moldawien zur Qualität und zum Programmgleichgewicht [...] beitragen. Es entsprach daher Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK [...].

(155) Insoweit als das bf Unternehmen die Rechtfertigung des Entzugs der Rundfunklizenz bestritt, ist aber im Folgenden zu prüfen, ob der Eingriff den anderen Bestimmungen von Art 10 Abs 2 EMRK entsprach [...].

d.War der Eingriff vom Gesetz vorgesehen?

(156) Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Eingriff [...] »vom Gesetz vorgesehen« war [...].

(162) Bezüglich der Existenz einer Rechtsgrundlage für den beanstandeten Eingriff sieht der GH keinen Grund, die Feststellungen der nationalen Behörden in Frage zu stellen, wonach der Entzug der Lizenz des bf Unternehmens [...] insb auf Art 7, 10, 27 und 38 AC gestützt war, worauf auch in Punkt 3.1 der Bedingungen der Rundfunklizenz verwiesen wurde [...].

(163) Zum Argument des bf Unternehmens, dass die Rechtsgrundlage für den Lizenzentzug, oder Teile davon, nicht zugänglich gewesen sei, bekräftigt der GH, dass die Konvention keine spezifischen Voraussetzungen zum Grad der einer bestimmten gesetzlichen Bestimmung einzuräumenden Publizität enthält [...]. In diesem Zusammenhang hält er fest, dass das bf Unternehmen nie behauptete, keinen Zugang zum tatsächlichen Text seiner Rundfunklizenz oder darin enthaltenen Punkten zu haben. Zudem hat es nicht bestritten oder Beweise vorgebracht, dass das Gesetz nicht veröffentlicht und in der Rechtsdatenbank des Staats verfügbar gewesen wäre [...].

(166) Der GH ist der Ansicht, dass es dem Gesetz nicht an der notwendigen Präzision fehlte, um es NIT zu ermöglichen, sein Verhalten [entsprechend] zu regeln. In Fällen, in denen den nationalen Behörden ein Ermessensspielraum zukommt, kann von einem professionellen Rundfunkunternehmen wie NIT erwartet werden, seine berufliche Tätigkeit mit Vorsicht auszuüben, besondere Sorgfalt bei der Beurteilung der Risiken dieser Tätigkeit an den Tag zu legen und diese [Risiken] nach der Verhängung von Sanktionen zu mindern.

(167) Im Fall von NIT hatten die wiederholten Verstöße gegen Art 7 AC den ACC veranlasst, nacheinander jede der fünf Sanktionstypen gemäß Art 38 AC anzuwenden. [...] Daher kann der GH in den Handlungen des ACC nicht erkennen, das die gegenständliche Art seiner Ermessensausübung als unvorhersehbar im Sinne des Gesetzes angesehen werden konnte.

(168) Ferner ist der GH nicht von der Behauptung des bf Unternehmens überzeugt, dass das relevante nationale Recht es dem ACC untersagt hätte, Sanktionen unverzüglich und ohne Abwarten des Ergebnisses einer Anfechtung vor dem Gericht zu vollstrecken sowie neue Sanktionen zu verhängen, bevor die nationalen Gerichte rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Sanktion entschieden hätten, oder dass die nationalen Gerichte unter der Verpflichtung gestanden wären, vorläufige Maßnahmen bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens gegen Sanktionen zu gewähren. [...] Es kann nicht gesagt werden, dass das AC oder die verwaltungsgerichtlichen Vorschriften Bestimmungen enthielten, die die Behauptung des bf Unternehmens unterstützten. [...]

(171) Daher ist der GH der Ansicht, dass die relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts im Fall des bf Unternehmens ausreichend klar formuliert waren, um die Anforderungen der Präzision und Vorhersehbarkeit nach Art 10 Abs 2 EMRK zu erfüllen.

(172) Der GH kommt daher zum Schluss, dass der beanstandete Eingriff »vom Gesetz vorgesehen war«.

e.Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

(173) Zwischen den Parteien war strittig, ob der Eingriff eines der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgte.

(174) Der GH hat akzeptiert, dass die Fähigkeit eines staatlichen Genehmigungsverfahrens, zur Qualität und Ausgewogenheit des Programms beizutragen, ein ausreichendes legitimes Ziel für einen Eingriff gemäß Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK bietet, auch wenn dies nicht direkt mit einem der Ziele in Art 10 Abs 2 EMRK korrespondiert [...]. Der GH hat auch anerkannt, dass Eingriffe zur Wahrung der Unabhängigkeit des Rundfunks im öffentlichen Interesse dem legitimen Ziel des Schutzes »der Rechte anderer« iSv Art 10 Abs 2 EMRK entsprechen [...]. [...] Letzteres Ziel wird auch mit Maßnahmen verfolgt, die auf die Sicherstellung des Rechts der Zuseher nach einer ausgeglichenen und unvoreingenommenen Berichterstattung zu Angelegenheiten im öffentlichen Interesse in Nachrichtensendungen abstellen.

(175) Gegenständlich hat der GH bereits festgestellt, dass das Genehmigungsverfahren in Moldawien zur Qualität und zum Gleichgewicht des Programms im Land beitragen kann (vgl Rn 154). Zudem war die Sicherstellung des öffentlichen Zugangs zu unparteiischer, vertrauenswürdiger und diverser politischer Rede bei Nachrichtensendungen Grund für die Entscheidung der nationalen Behörden, die Sanktion gegen das bf Unternehmen vom 5.4.2012 aufrecht zu halten [...]. [...] Unter diesen Umständen [...] ist der GH überzeugt davon, dass das Ziel des gegenständlichen Eingriffs legitim iSv Art 10 Abs 1 EMRK war. Er ist bereit zu akzeptieren, dass der Eingriff auch dem legitimen Ziel des Schutzes »der Rechte anderer« iSv Art 10 Abs 2 EMRK diente.

(176) Jedoch ist der GH nicht vom Vorbringen der Regierung überzeugt, dass die umstrittene Maßnahme im Interesse der »nationalen Sicherheit«, »öffentlichen Sicherheit« oder »Aufrechterhaltung der Ordnung« verhängt wurde [...].

f.War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

i. Allgemeine Prinzipien zur Freiheit der Meinungsäußerung

?Zum Erfordernis, dass ein Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist

(177) Die allgemeinen Prinzipien zur Frage, ob ein Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist«, sind in der Rsp des GH wohl etabliert [...].

?Allgemeine Prinzipien journalistischer Berichterstattung zur Politik und anderen Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, insb in den audiovisuellen Medien

(178) Eine besonders sorgfältige Prüfung des GH ist erforderlich, wenn Maßnahmen oder Sanktionen nationaler Behörden die Presse von der Teilnahme an Debatten von legitimem öffentlichem Interesse abhalten könnten [...]. Es gibt nur einen geringen Spielraum unter Art 10 Abs 2 EMRK für Einschränkungen der politischen Rede oder von Debatten über Angelegenheiten im öffentlichen Interesse [...].

(179) Jedoch garantiert Art 10 EMRK keine völlig unbeschränkte Meinungsäußerungsfreiheit, selbst bei Presseberichterstattung zu Angelegenheit von gewichtigem öffentlichem Interesse [...].

(180) Der Schutz des Rechts von Journalisten zur Vermittlung von Angelegenheiten im öffentlichen Interesse ist von der Voraussetzung abhängig, dass sie im guten Glauben und auf Grundlage einer akkuraten Faktenbasis handeln sowie »verlässliche und präzise« Informationen in Übereinstimmung mit den ethischen Grundsätzen des Journalismus liefern [...].

(181) Diese Erwägungen spielen aufgrund des Einflusses von Medien auf die moderne Gesellschaft heutzutage eine besonders wichtige Rolle: Sie informieren nicht nur, sie können auch durch die Art und Weise, wie sie Informationen präsentieren, deren Bewertung nahelegen. In einer Welt, in der der Einzelne mit einer enormen Menge an Informationen [...] konfrontiert ist, kommt der Einhaltung journalistischer Ethik eine zusätzliche Bedeutung zu [...].

(182) Wenn es um die »Pflichten und Verantwortlichkeiten« von Journalisten geht, ist die potentielle Wirkung des betreffenden Ausdrucksmittels ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. In diesem Zusammenhang hat der GH anerkannt, dass berücksichtigt werden muss, dass audiovisuelle Medien eine unmittelbarere und stärkere Wirkung haben als Printmedien [...]. Erstere haben die Möglichkeit, durch Bilder Bedeutungen zu vermitteln, die die Printmedien nicht zu vermitteln vermögen [...]. Die Funktion von Fernsehen und Radio als vertraute Unterhaltungsquellen in der Intimität der Wohnung des Hörers oder Zuschauers verstärkt ihre Wirkung [...].

?Allgemeine Prinzipien zum Pluralismus in den audiovisuellen Medien

(184) Die besondere Rolle der Presse bei der Vermittlung von Informationen und Ideen zu politischen Fragen und anderen Themen von öffentlichem Interesse, auf die die Öffentlichkeit im Übrigen ein Recht hat [...], kann nur dann erfolgreich erfüllt werden, wenn sie sich auf den Grundsatz des Pluralismus stützt, für den der Staat ultimativer Garant ist [...]. [...]

(185) [...] Es kann keine Demokratie ohne Pluralismus geben. Demokratie lebt von der Freiheit der Meinungsäußerung. Es gehört zum Wesen der Demokratie, dass verschiedene politische Programme vorgeschlagen und erörtert werden können, auch solche, die die gegenwärtige Organisation eines Staats in Frage stellen, sofern sie der Demokratie nicht schaden. Um echten Pluralismus im audiovisuellen Sektor in einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten, reicht es nicht aus, die Existenz mehrerer Kanäle oder die theoretische Möglichkeit des Zugangs potentieller Anbieter zum audiovisuellen Markt vorzusehen. Es ist darüber hinaus notwendig, einen effektiven Zugang zum Markt zu ermöglichen, um die Vielfalt des gesamten Programminhalts zu gewährleisten, der soweit wie möglich die Vielfalt der Meinungen widerspiegelt, die in der Gesellschaft, an die sich die Programme richten, anzutreffen sind [...]

(186) In Anbetracht des starken Einflusses der audiovisuellen Medien [...] weist der GH erneut darauf hin, dass eine Situation, in der es einer mächtigen wirtschaftlichen oder politischen Gruppe in der Gesellschaft gestattet ist, eine beherrschende Stellung über audiovisuelle Medien zu erlangen, dadurch Druck auf die Sender auszuüben und schließlich deren redaktionelle Freiheit zu beschneiden, die grundlegende Rolle der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft untergräbt. In einem so sensiblen Bereich wie den audiovisuellen Medien hat der Staat zusätzlich zu seiner negativen Pflicht, nicht [in die Meinungsfreiheit] einzugreifen, die positive Verpflichtung, einen angemessenen rechtlichen und administrativen Rahmen zu schaffen, um einen wirksamen Pluralismus zu gewährleisten. [...] Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insb in Bezug auf die Eigentümerschaft der Medien, anpassen und alle erforderlichen regulatorischen und finanziellen Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den strukturellen Pluralismus der Medien sowie die Vielfalt der verbreiteten Inhalte zu gewährleisten [...].

?Zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Rsp des GH zum Medienpluralismus

(187) Aus der oben genannten Rsp geht hervor, dass die bestehenden Standards zum Medienpluralismus hauptsächlich oder ausschließlich im Kontext von Beschwerden über ungerechtfertigte staatliche Eingriffe in die Rechte eines Bf nach Art 10 EMRK entwickelt wurden, in denen der GH unter anderem aufgrund [der staatlichen Missachtung] des Prinzips des Medienpluralismus eine Verletzung feststellte. Daraus geht hervor, dass dieses Prinzip als essentiell für den effektiven Schutz der Medienfreiheit unter der Konvention angesehen wird.

(188) Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die andere Dimension des Medienpluralismus, da das bf Unternehmen Beschränkungen seiner Meinungsfreiheit beanstandet, die mit der Gewährleistung des politischen Pluralismus in den Medien begründet werden, um die Vielfalt der politischen Meinungsäußerung zu ermöglichen und den Schutz der Interessen der freien Meinungsäußerung anderer in den audiovisuellen Medien zu verbessern. MaW stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach einem angemessenen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen der freien Meinungsäußerung, nämlich zwischen den Interessen der Gemeinschaft an der Wahrung des politischen Pluralismus in den Medien und den Interessen an der Achtung des Grundsatzes der redaktionellen Freiheit.

(189) Eine weitere Besonderheit ist die Betonung des internen Pluralismus im einschlägigen nationalen Rechtsrahmen, dh die Verpflichtung der Sender gemäß Art 7 Abs 2 AC, verschiedene politische Ansichten in ausgewogener Weise darzustellen, ohne eine bestimmte Partei oder politische Bewegung zu bevorzugen. Im Gegensatz dazu ging es in den genannten Fällen eher um Fragen des externen Pluralismus (Monopole, Duopole und andere marktbeherrschende Stellungen) [...].

(190) Dies bietet dem GH Gelegenheit klarzustellen, dass keiner der Aspekte, intern oder extern, isoliert voneinander betrachtet werden sollte. Vielmehr sollten beide in Kombination miteinander gesehen werden. So kann in einem nationalen Genehmigungssystem, das eine bestimmte Anzahl von Sendern mit landesweiter Abdeckung umfasst, ein Mangel an internem Pluralismus im Programmangebot eines Senders durch das Vorhandensein eines effektiven externen Pluralismus ausgeglichen werden. [...] Es reicht jedoch nicht aus, die Existenz mehrerer Kanäle vorzusehen. Oder, wie es in der Empfehlung CM/Rec(2007)2 des Ministerkomitees zum Medienpluralismus und zur Vielfalt der Medieninhalte [...] heißt: »Der Pluralismus der Information und die Vielfalt der Medieninhalte werden nicht automatisch durch die Vervielfältigung der der Öffentlichkeit angebotenen Kommunikationsmittel gewährleistet«. Vielmehr ist die Gewährleistung des gesamten Programminhalts notwendig, der soweit wie möglich die Vielfalt der Meinungen in der

Gesellschaft widerspiegeln soll, an die sich die Programme richten (siehe Rn 185). Dass es im europäischen Raum unterschiedliche Ansätze zur Verwirklichung der allgemeinen Programmvielfalt geben kann, zeigt die Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in fast allen 34 untersuchten Vertragsstaaten zur Wahrung des politischen Pluralismus verpflichtet sind, während in 20 der betroffenen Staaten [...], eine solche Verpflichtung auch für private Rundfunkanstalten gilt [...]. Es scheint, dass sich eine Reihe von nationalen Zulassungssystemen auf die Vielfalt der von den verschiedenen zugelassenen Betreibern gebotenen Sichtweisen verlassen, verbunden mit strukturellen Garantien und allgemeinen Verpflichtungen zur fairen Berichterstattung, während andere nationale Systeme strengere inhaltliche Verpflichtungen zum internen Pluralismus verlangen. Art 10 EMRK schreibt in dieser Hinsicht kein bestimmtes Modell vor.

(191) Dies ist auch eine Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob die privilegierte Stellung der Pressefreiheit, über politische Themen und andere Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu berichten, bedeuten sollte, dass die strenge Prüfung, die traditionell für sämtliche Beschränkungen seitens der Vertragsstaaten gilt, damit einhergehend auch den Ermessensspielraum der Staaten bei Festlegung der Maßnahmen zur Sicherstellung des politischen Pluralismus im Bereich der Genehmigung audiovisueller Medien entsprechend einschränken soll.

(192) In diesem Zusammenhang erkannte der GH bereits an, dass in einem derart sensiblen Sektor wie den audiovisuellen Medien der Staat eine positive Verpflichtung zur Einrichtung eines angemessenen rechtlichen und administrativen Rahmens hat, um einen tatsächlich effektiven Pluralismus zu garantieren [...]. Ferner hat er anerkannt, dass iZm audiovisuellem Rundfunk Staaten die Pflicht haben sicherzustellen, dass erstens der Öffentlichkeit über das Fernsehen Zugang zu unabhängigen und akkuraten Informationen sowie einer Bandbreite an Meinungen und Kommentaren gegeben wird, die unter anderem die politische Perspektive im Land reflektiert, und zweitens dass Journalisten und andere in den audiovisuellen Medien Beschäftigte nicht an der Verbreitung solcher Informationen und Kommentare gehindert werden. Da sich die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele aufgrund der lokalen Bedingungen unterscheiden wird, fällt diese in den Ermessensspielraum des Staates [...].

(193) Hinsichtlich der Reichweite des Ermessensspielraums betont der GH, dass aufgrund des vielfältigen Charakters und der Komplexität von Fragen des Medienpluralismus [...] eine Vielzahl an Maßnahmen von den Vertragsstaaten gesetzt werden könnte, um den effektiven Pluralismus im audiovisuellen Rundfunk zu regeln [...]. Unter diesen Umständen sollte der Spielraum weiter sein als dies normalerweise bei Einschränkungen der Meinungsäußerung in Angelegenheit von öffentlichem Interesse oder politischer Meinung der Fall ist. [...] Jedoch wird dieses Ermessen enger sein, abhängig von der Art und Schwere jeglicher Einschränkung der Redaktionsfreiheit, die die getroffenen Maßnahmen mit sich bringen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass weder nationale Behörden noch der GH die Beurteilung des Nachrichten- oder Informationswerts einer Sache durch die Presse nachzuprüfen haben [...], oder ihre Ansichten an Stelle jener der Presse zu setzen haben, welche Methoden objektiver und ausgewogener

Berichterstattung von Journalisten anzuwenden sind [...].

(194) Der GH muss davon überzeugt sein, dass [...] die nationalen Gesetze und deren Anwendung im konkreten Einzelfall als Ganzes betrachtet Auswirkungen haben, die mit den Garantien von Art 10 EMRK im Einklang stehen und von effektiven Schutzgarantien gegen Willkür und Missbrauch begleitet werden.

(195) In diesem Zusammenhang sind die Fairness des Verfahrens sowie Prozessgarantien in manchen Fällen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen [...].

(196) Von besonderer Relevanz ist die Existenz von Verfahrensgarantien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des [gegenständlich] umstrittenen Entzugs der Rundfunklizenz des bf Unternehmens [...]. Unbestritten war dies die härteste Sanktion im nationalen Recht, das vorsah, dass diese »nur bei wiederkehrender und gravierender Verletzung der Bestimmung des AC« zu verhängen war [...]. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Härte der Sanktion ein Faktor, der eine genauere Prüfung durch den GH sowie einen engeren Ermessensspielraum des Staates verlangt.

ii.Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(197) Bei Prüfung der »Notwendigkeit« des Eingriffs im Licht der oben genannten Prinzipien [...] wird sich der GH zuerst der Prüfung des bestehenden Rechtsrahmens zum Medienpluralismus widmen [...] und danach seine Anwendung auf das bf Unternehmen im gegenständlichen Fall [untersuchen].

?Der bestehende Rechtsrahmen

(198) Der GH hält fest, dass gegenüber NIT Sanktionen aufgrund des Versäumnisses ausgesprochen wurden, politischen Parteien gemäß Art 7 Abs 2 AC Sendezeit in einer ausgewogenen Weise zu gewähren und die [...] Sorgfalt, Nicht-Verzerrung der Realität und Beachtung des Prinzips, Informationen aus mehreren Quellen zu beziehen, gem Art 7 Abs 4 AC einzuhalten. [...] Das bf Unternehmen behauptete, dass diese Voraussetzungen Art 10 EMRK widersprächen [...].

(199) Bei dieser Beurteilung betont der GH erstens, dass sämtliche Bestimmungen des AC, insb Art 7 und 8, dem bf Unternehmen zugänglich waren (vgl Rn 163). Zweitens entsprechen die Bestimmungen in Art 7 Abs 2 und 4 AC großteils den vom GH judizierten Voraussetzungen zur Gewährleistung eines erweiterten Schutzes der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK. [...]

(200) Die umstrittenen Bestimmungen normierten keine Pflicht des Rundfunks, allen politischen Parteien die gleiche Sendezeit zu gewähren. [...] Rundfunkunternehmen waren verpflichtet, politisches Gleichgewicht und Pluralismus sicherzustellen. Die gegenständliche Art der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen legt nahe, dass dieses Erfordernis durch die Möglichkeit des Kommentars oder der Replik erfüllt hätte werden können [...]. [...] Das Recht der Replik fällt als wichtiges Element der Meinungsäußerungsfreiheit unter Art 10 EMRK. [...]

(201) Der GH hält ferner fest, dass die Politik des internen Pluralismus des AC eine positive Beurteilung durch Experten des Europarats erfahren hatte, die Art 7 Abs 2 AC als »vorbildlich« ansahen [...]. Weiters gibt es keinen Punkt in der Stellungnahme der Experten, der einen Widerspruch der Erfordernisse von Art 7 Abs 4 AC mit den Grundsätzen der journalistischen Unabhängigkeit und Redaktionsfreiheit andeuten würde.

(202) [...] Der gegenständliche Fall bezieht sich auf die Zeit vor Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Moldawien [...], als die Zahl der nationalen Frequenzen sehr limitiert war [...] und als, nach den Ereignissen 2001, die Behörden der starken positiven Verpflichtung unterlagen ein Rundfunkgesetz einzurichten, das eine Übertragung akkurater und ausgeglichener Nachrichten und Informationen über die volle Bandbreite der politischen Meinung sicherstellt [...].

(204) Im Licht des Vorgenannten ist der GH der Ansicht, dass der Grad des externen Pluralismus hinsichtlich des Bestehens von vier anderen nationalen TV-Sendern zu dieser Zeit kein Grund dafür ist, die Einhaltung der Regelungen zum internen Pluralismus in Art 7 Abs 2 und 4 AC zu hinterfragen. Alle Rundfunkunternehmen, ob privat oder öffentlich, unterlagen in gleicher Weise denselben Regeln, die [...] in der Praxis nicht auf den gesamten audiovisuellen Inhalt [...], sondern nur auf deren jeweilige Nachrichtensendungen angewendet wurden. [...]

(205) Der GH beobachtet ferner, dass die Umsetzung der [...] Erfordernisse vom ACC, einer spezialisierten, gesetzlich eingerichteten Körperschaft, überwacht wurde. Der GH betont die wichtige Rolle der Regulierungsbehörden bei der Aufrechterhaltung und Förderung von Medienfreiheit und Pluralismus sowie die Notwendigkeit, ihre Unabhängigkeit angesichts ihrer heiklen und komplexen Rolle sicherzustellen [...]. In diesem Zusammenhang hält er fest, dass die Bedenken der Experten des Europarats zur Struktur des ACC und ihre Vorschläge, die Schutzgarantien im Gesetzesentwurf gegen unzulässige Beeinflussung und Kontrolle der Regierung zu verbessern, größtenteils von der Regierung angenommen und in den Text eingearbeitet wurden [...]. Auch die Auswahl, Bestellung, Entlohnung und Funktionen der Mitglieder basiert auf detaillierten Regelungen im AC, die die Unabhängigkeit des ACC sicherstellen und den Entscheidungsprozess gegen politischen Druck und Beeinflussung absichern sollen [...].

(206) Die Sitzungen, Kontrollberichte und Entscheidung des ACC waren öffentlich. [...] [Diese Informationen] wurden auch den betreffenden Rundfunkunternehmen mitgeteilt. Deren Vertreter hatten die Möglichkeit, diesen Sitzungen beizuwohnen und Anmerkungen zu den Ergebnissen der Kontrollberichte einzubringen.

(207) Zudem musste der ACC jede Entscheidung, mit der er eine Sanktion gegenüber einem Rundfunkunternehmen verhängte, begründen [...]. Im Rahmen einer vorläufigen Beschwerde konnte beim ACC eine Überarbeitung seiner Entscheidung beantragt werden. Weiters konnte die Entscheidung des ACC vor den nationalen Gerichten angefochten werden, gleichzeitig mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs bis zum Ausgang des Verfahrens.

(208) Schließlich hält der GH fest, dass sich die von den moldauischen Behörden eingeführte Praxis der Steuerung des internen Pluralismus nicht wesentlich von der Praxis vieler Mitgliedstaaten des Europarats zu unterscheiden scheint [...].

(209) Daher kommt er zum Ergebnis, dass der belangte Staat bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmens im Hinblick auf die Verwirklichung des Pluralismus in den audiovisuellen Medien innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat.

?Anwendung des rechtlichen Rahmens im Fall von NIT

– Ob die Beschränkung auf relevante und ausreichende Gründe gestützt wurde

(212) Im Kontrollbericht, der der Entscheidung des ACC zugrunde lag, wurden die von NIT übertragenen Nachrichtensendungen detailliert überprüft. Die Ergebnisse der vergleichenden und chronometrischen Messungen des Programms [...] von NIT wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse des ACC [...] enthielten Schlussfolgerungen, dass [die Berichterstattung in] der Zeit, die der PCRM gewidmet wurde, positiv oder neutral, und die ihren Gegnern gewidmet wurde, meistens negativ gewesen sei. Weiters wurde Personen, Einrichtungen oder Parteien, die in einem negativen Licht dargestellt wurden, keine Möglichkeit gegeben, ihre Sichtweise in Antwort auf die Kritik und Attacken, denen sie ausgesetzt waren, wiederzugeben. Die Sendungen hätten ferner eine einseitige Sichtweise gefördert, manchmal frei von jeglichen Beweisen, und realitätsverzerrende Elemente beinhaltet. [...] Diese Ergebnisse wurden von den nationalen Gerichten bestätigt.

(213) Während das bf Unternehmen einige der obigen Ergebnisse bestritt, sieht der GH unter Berücksichtigung seiner subsidiären Rolle keinen Grund dafür, die Beurteilung des Sachverhalts im Kontrollbericht [...], die Feststellungen, dass NIT seine Pflichten und Aufgaben nach Art 7 Abs 2 und 4 sowie Art 10 Abs 5 AC verletzt hat, und die Beurteilung der nationalen Gerichte in Frage zu stellen. Diesbezüglich kann der GH anhand der Beweismittel, insb Aufnahmen der fraglichen Nachrichtensendungen [...], nur feststellen, dass diese sich im Wesentlichen mit politischen Angelegenheiten beschäftigten und die Berichterstattung klar zu Gunsten der PCRM [...] beeinflusst war, ohne Anderen die Möglichkeit zu geben, auf die in Rn 212 beschriebene Kritik und Attacken zu antworten. [...]

(214) Bei den Feststellungen gegen das bf Unternehmen vertraten die nationalen Behörden die Auffassung, dass in den Sendungen die Regierung, die sie bildenden Parteien und ihre Führer mit sehr deutlichen Worten beschrieben worden seien. Ua hielten sie fest, dass einer der Führer von AEI mit »Hitler« verglichen worden sei, alle [Führer] als »Kriminelle«, »Banditen«, »Betrüger«, »Schwindler«, »Gruppe von Kriminellen« etc bezeichnet worden seien. [...] Wie die nationalen Gerichte erkannten, gingen diese Angelegenheiten über einen einfachen Fall der Beleidigung hinaus und betrafen vielmehr das Zusammenspiel zwischen dem Grundsatz des Pluralismus und, im Wesentlichen, den Erfordernissen akkurater und zuverlässiger Berichterstattung im Einklang mit der journalistischen Ethik [...].

(215) Zutreffend ist, wie oben (Rn 178) ausgeführt, dass es unter Art 10 Abs 2 EMRK nur einen engen Spielraum für Einschränkungen der politischen Rede oder von Debatten über Angelegenheiten im öffentlichen Interesse gibt. [...] Dennoch, aus den genannten Gründen und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit Pflichten und Aufgaben mit sich bringt (vgl Rn 179-182), war die gegenständliche Berichterstattung wohl kaum von der Art, die einen erhöhten Schutz der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK verlangt.

(216) Daher ist der GH nicht vom Vorbringen des bf Unternehmens überzeugt, dass NIT durch die Berichterstattung, die in den geprüften Nachrichtensendungen an den Tag gelegt wurde, in irgendeiner bedeutenden Form zum politischen Pluralismus in den Medien beigetragen habe [...].

(217) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der GH davon überzeugt, dass die umstrittene Entscheidung über die »Beschränkung« der Meinungsäußerungsfreiheit des bf Unternehmens gemäß Art 10 Abs 1 EMRK von Gründen unterstützt wurde, die sowohl relevant als auch ausreichend für den »Notwendigkeits«-Test unter Abs 2 der Bestimmung waren.

– Ob die Beschränkung verhältnismäßig war

(218) Weiters ist im Rahmen dieses Tests zu prüfen, ob es ein angemessenes Verhältnis zwischen der umstrittenen Sanktion des Lizenzentzugs und den dadurch verfolgten Zielen gab. Die nationalen Gerichte erkannten, dass dies die gravierendste der zu verhängenden Sanktionen war [...]. [...]

(219) Der GH beobachtet, dass hinsichtlich der Folge an Sanktionen, die gegenüber dem bf Unternehmen ausgesprochen wurden, in zehn Fällen Sanktionen aufgrund des Versäumnisses verhängt wurden, Sendezeit in ausgeglichener Art zur Verfügung zu stellen [...] und der Kritik ausgesetzten Personen die Möglichkeit der Replik zu geben [...]. In sechs dieser Fälle erging die verhängte Sanktion außerdem [...] aufgrund des Verstoßes gegen Art 7 Abs 4 lit b AC (»Verzerrung der Realität durch Tricks in der Nachbearbeitung, Kommentare oder Überschriften«) und in einem Fall aufgrund mangelnder Genauigkeit gemäß Art 7 Abs 4 lit a AC.

(220) NITs Nachrichtensendungen wurden landesweit übertragen und waren daher für ein großes Publikum zugänglich und in Anbetracht der Art des betreffenden Mediums in der Lage, eine beträchtliche Wirkung zu erzielen – ein Faktor, der bei der Beurteilung der »Pflichten und Verantwortlichkeiten« der Medien und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs von Bedeutung ist (vgl die Verweise in Rn 182).

(221) Der Entzug von NITs Lizenz war daher Teil einer graduellen und ununterbrochenen Serie von Sanktionen, die vom ACC [...] verhängt wurden. Diese bestanden aus der Erteilung einer öffentlichen Warnung, dem zeitlich beschränkten Entzug des Rechts, Werbung auszustrahlen, der Verhängung einer Geldstrafe und dann dem Entzug des Senderechts für eine bestimmte Zeit, letztlich gipfelnd in der gravierendsten Sanktion, dem Entzug der Lizenz am 5.4.2012 [...].

(222) Insoweit das bf Unternehmen vorbrachte, dass die Entscheidung des Entzugs seitens des ACC politisch motiviert gewesen sei, hat der GH die Betonung der Tatsache seitens des bf Unternehmens wahrgenommen, dass die Mehrzahl der Sanktionen [...] zwischen 2009 und 2011 verhängt wurde, also nach einem Machtwechsel unter den politischen Parteien [...]. Er hält fest, dass NIT zu dieser Zeit eine Plattform für Kritik an den Regierungskräften und zur Förderung der Oppositionspartei wurde. In diesem Licht und angesichts der Strenge der Sanktionen [...] muss der GH genau überprüfen, ob der AC und seine gegenständliche Anwendung effektive Schutzmechanismen gegen Willkür und Missbrauch boten (Rn 194). In diesem Zusammenhang betont der GH zunächst seine obigen Ergebnisse, dass der AC detaillierte Vorschriften betreffend Struktur, Auswahl, Bestellung und Funktion der Mitglieder des ACC normierte, die die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und den Schutz gegen unzulässigen Einfluss der Regierung sicherstellen

sollen (s Rn 205). Weiters waren aufgrund der Vorschrift über die beschränkte Amtsperiode sechs von neun Mitgliedern des ACC im Jahr 2012, vor dem Regierungswechsel 2009, bestellt worden [...]. Zudem hält der GH fest, dass die Behauptungen des bf Unternehmens, dass der ACC bei seiner [...] Entscheidung von führenden Politikern beeinflusst und das Unternehmen daher diskriminiert worden sei, gebührend von den nationalen Gerichten geprüft wurden. [...] In diesem Kontext findet der GH das Argument des bf Unternehmens, dass einige hochrangige Politiker öffentlich die Schließung des Senders gefordert hätten, nicht überzeugend. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Aussagen einen gewissen Einfluss haben können, kann dies für sich genommen nicht als ausreichend konkretes und ausreichendes Zeichen gelten, dass der ACC bei Verhängung der umstrittenen Maßnahme nicht unabhängig gehandelt hat. Zusammenfassend kann der GH nur feststellen, dass weder im Verfahren vor den nationalen Gerichten noch vor

dem GH konkrete Beweise aufgezeigt wurden, um die Behauptungen zu unterstützen, dass der ACC den TV-Sender des bf Unternehmens daran gehindert hätte, Kritik an der Regierung zu äußern, oder irgendwelche anderweitigen Ziele durch den Lizenzentzug verfolgt hätte.

(223) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist für den GH weiters von besonderer Wichtigkeit, dass die Maßnahme NIT nicht davon abhielt, andere Mittel wie das Internet zur Ausstrahlung seines Programms zu nutzen [...] und auf anderen Wegen Einkommen zu generieren. Das bf Unternehmen bestätigte in seinen Eingaben an den GH, dass es weiterhin Inhalte über seine Internetseite und seinen YouTube-Kanal bis 2014 geteilt hatte [...]. Ferner hatten die umstrittenen Maßnahmen keinen permanenten Effekt, da das bf Unternehmen ein Jahr nach Entzug seiner Lizenz eine [neue] Rundfunklizenz hätte beantragen können [...].

(225) Hinsichtlich der Fairness des Verfahrens und der gewährleisteten Verfahrensgarantien, die für den GH von besonderer Wichtigkeit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der umstrittenen Sanktion sind (s Rn 195-196), hält der GH Folgendes fest: Der ACC traf die Entscheidung, die Nachrichtensendungen von NIT zu überwachen, in einem öffentlichen Meeting und das bf Unternehmen wurde sowohl vom Kontrollbericht als auch über die Behandlung der Ergebnisse in einer öffentlichen Sitzung informiert [...]. Weiters war der Vertreter des bf Unternehmens nicht nur zur Sitzung eingeladen, bei der er anwesend war, sondern scheint seine Anwesenheit während der Sitzung vorausgesetzt worden zu sein [...]. Zutreffend ist, dass es das [...] nationale Recht nicht erforderte, den Lizenzhalter davor zu warnen, dass der Lizenzentzug in Erwägung gezogen werde, und dass der ACC seine Entscheidung zum Entzug von NITs Rundfunklizenz innerhalb einer recht kurzen Zeit traf. Jedoch sollte auch festgehalten werden, dass dem bf Unternehmen

das Verfahren bekannt war, da seine Vertreter bei vorhergehenden Sitzungen des ACC zu NIT anwesend waren [...]. Zudem hätte der Vertreter von NIT um Vertagung der Sitzung ersuchen können, wenn ihm die Zeit für die Vorbereitung seiner Eingabe zu kurz erschienen wäre [...].

(226) Der GH berücksichtigt außerdem, dass [...] das bf Unternehmen die Entscheidung des ACC vor den zuständigen Gerichten anfechten und auch um Aussetzung der Vollstreckung der bekämpften Entscheidung bis zum Ausgang des Verfahrens ersuchen konnte [...]. [...] Der GH betont, dass derartige Verfahrensgarantien eine besonders wichtige Rolle in Situationen wie der vorliegenden spielen, in denen eine Maßnahme, die so eingriffsintensiv wie der Entzug einer Rundfunklizenz ist, sofort wirksam ist. [...] Der sofortigen Wirksamkeit von Maßnahmen, die in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreifen, kann bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art 10 EMRK eine große Bedeutung zukommen, wenn derartige Verfahrensgarantien nicht gegeben sind [...].

(227) In diesem Kontext ist es weiters wichtig, dass die Ablehnung des Antrags des bf Unternehmens auf einstweilige Verfügung [...] von den zuständigen Gerichten begründet wurde [...]. Obwohl die Begründung knapp war, haben diese im Wesentlichen die gegenwärtigen widerstreitenden Interessen abgewogen und die Argumente des bf Unternehmens hinsichtlich Meinungsfreiheit berücksichtigt. [...]

(228) Der GH ist sich der Tatsache bewusst, dass die Strenge der umstrittenen Maßnahme einen nachteiligen Effekt auf die Tätigkeit des bf Unternehmens in Form eines »chilling effect« für die Meinungsäußerungsfreiheit anderer lizenzierter Rundfunkunternehmen in Moldawien gehabt haben könnte [...]. Vor dem oben beschriebenen Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der GH jedoch davon überzeugt, dass die inländischen Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt haben, indem sie eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den konkurrierenden Interessen hergestellt haben.

– Ergebnis

(229) Angesichts dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung insb der nationalen Umstände (vgl Rn 202) ist der GH überzeugt, dass die Entscheidung, die Meinungsfreiheit des bf Unternehmens zu beschränken, auf Gründen basierte, die relevant und ausreichend für die Zwecke des »Notwendigkeits«-Tests nach Art 10 Abs 2 EMRK waren, und dass die nationalen Behörden innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt haben, indem sie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, den Pluralismus und die Rechte anderer zu schützen, einerseits und der Notwendigkeit, das Recht des bf Unternehmens auf freie Meinungsäußerung zu schützen, andererseits hergestellt

haben.

(230) Daher war der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« iSv Art 10 EMRK. Es kam daher gegenständlich zu keiner Verletzung von Art 10 EMRK (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richterin Jelic und Richter Pavli).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK

(231) Das bf Unternehmen behauptete, dass der Entzug seiner Rundfunklizenz gegen das Gesetz verstoßen habe und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei. [...] Es berief sich dabei auf Art 1 1. ZPEMRK [...].

1. Zulässigkeit

(234) Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Entscheidung des ACC [...] einen Eingriff in das »Eigentum« [des bf Unternehmens] iSv Art 1 1. ZPEMRK darstellte.

(235) Der GH hat in zahlreichen Fällen entschieden, dass der Entzug einer Lizenz zur Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums nach Art 1 1. ZPEMRK darstellt [...]. Er hat auch entschieden, dass die mit der Nutzung einer Rundfunklizenz verbundenen Interessen Vermögensinteressen sind, die unter den Schutz dieser Bestimmung fallen, und dass das berechtigte Vertrauen eines bf Unternehmens, das mit Vermögensinteressen wie dem Betrieb eines analogen Fernsehsenders aufgrund der Lizenz verbunden ist, eine ausreichende Grundlage hat, um ein materielles Interesse und damit »Eigentum« zu begründen.

(236) Der GH zweifelt nicht daran, dass zur Zeit der Entscheidung des ACC am 5.4.2012 das bf Unternehmen einen analogen Fernsehsender auf Basis einer gültigen Rundfunklizenz betrieb und daher »Eigentum« iSv Art 1 1. ZPEMRK innehatte. Auch wenn es sein Vermögen behielt und Programm [...] über das Internet übertragen konnte, hatte der Lizenzentzug das sofortige und beabsichtigte Ende des Betriebs des analogen Fernsehsenders zur Folge. Daher ist der GH der Ansicht, dass es einen Eingriff in das »Eigentum« des bf Unternehmens nach diesem Artikel gab.

(237) [...] Dieser Beschwerdepunkt [...] ist daher weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(247) Der GH ist der Ansicht, dass der gegenständliche Fall unter dem Tatbestand der Benutzung des Eigentums nach Art 1 Abs 2 1. ZPEMRK zu prüfen ist [...]. Daher wird er untersuchen, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen, im allgemeinen Interesse und verhältnismäßig war.

a.Rechtsgrundlage des Eingriffs

(248) [...] Das bf Unternehmen brachte hauptsächlich die bereits zu [...] Art 10 Abs 2 EMRK genannten Argumente vor [...]. Der GH ist der Ansicht, dass seine Feststellungen zur Gesetzlichkeit des Eingriffs in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit des bf Unternehmens ebenso Gültigkeit hinsichtlich [...] des Rechts auf Achtung des »Eigentums« haben. Wenn von »Gesetz« die Rede ist, bezieht sich Art 1 1. ZPEMRK auf das gleiche Konzept, das die Konvention an anderer Stelle bei Bezugnahme auf diesen Begriff verfolgt [...].

(249) Die (weiteren) Argumente brachte das bf Unternehmen bereits vor den nationalen Gerichten vor, die diese [...] abwiesen. NIT hat keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die den GH zu einem anderen Ergebnis kommen lassen.

(250) Daher war der Eingriff iSv Art 1 1. ZPEMRK »gesetzlich vorgesehen«.

b.Ziel des Eingriffs

(251) [...] Der GH hat bereits im Kontext ähnlicher Argumente des bf Unternehmens zu Art 10 EMRK festgestellt, dass die Maßnahme zur Qualität und zum Gleichgewicht des Fernsehprogramms im Land beitrug und den Zugang der Öffentlichkeit zu unparteiischer, vertrauenswürdiger und diverser politischer Rede durch TV-Nachrichtensendungen schützte (vgl Rn 154, 175). Hinsichtlich des gesetzlichen Rahmens gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, was »im allgemeinen Interesse« ist, »offenkundig ohne angemessene Grundlage« war [...], oder [...] dessen gegenständliche Anwendung den allgemeinen Interessen widersprach.

c.Verhältnimäßigkeit des Eingriffs

(253) In diesem Zusammenhang verweist der GH auf seine obigen Feststellungen, wonach die umstrittene Entscheidung vom 5.4.2012 nicht nur »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 1 1. ZPEMRK sowie Art 10 Abs 2 EMRK war, sondern auch von relevanten und ausreichenden Gründen unterstützt wurde, die aufzeigten, dass die Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des bf Unternehmens »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. [...]

(254) [...] In beiden Verfahrensstadien stellten die nationalen Gerichte fest, dass das bf Unternehmen keine schlüssigen und relevanten Beweismittel vorgebracht hätte, die den behaupteten Schaden bestätigten, und dass sämtliche getragenen Verluste auf das rechtswidrige Verhalten [des bf Unternehmens] zurückzuführen seien. Im Verfahren vor dem GH legte das bf Unternehmen ein Gutachten vor, das zum Schluss kam, dass das bf Unternehmen bereits vor dem Entzug der Lizenz Verluste erwirtschaftete [...]. Aus diesem Grund ist es für den GH nicht ohne »jeden vernünftigen Zweifel« [...] erwiesen, dass der Entzug der Lizenz die Vermögensinteressen des bf Unternehmens in einer Weise beeinträchtigt hat, die eine übermäßige individuelle Belastung verursacht hätte. In diesem Zusammenhang hält der GH weiters fest, dass auch wenn der Lizenzentzug letztendlich zum Ende von NIT als Fernsehsender geführt hat, [diese Entscheidung] nicht für immer unumkehrbar war, da das bf Unternehmen eine [neue] Rundfunklizenz ein Jahr nach

Entzug der [alten] Lizenz beantragen hätte können [...]. Daher scheinen die Vermögens- und sonstigen Eigentumsinteressen des bf Unternehmens im gegenwärtigen Verfahren ausreichend berücksichtigt worden zu sein.

(255) Unter diesen Umständen ist der GH überzeugt, dass der belangte Staat innerhalb seines weiten Ermessensspielraums in diesem Bereich ein faires Gleichgewicht zwischen dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit und den Eigentumsinteressen des bf Unternehmens, das keine unverhältnismäßige Last tragen musste, herstellte.

d.Ergebnis

(256) Daher stellt der GH fest, dass Art 1 1. ZPEMRK gegenständlich nicht verletzt wurde (15:2 Stimmen).

III.Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(257) Das bf Unternehmen behauptete weiters, dass das Verfahren über den Entzug seiner Lizenz nicht fair gewesen sei.

(262) [...] Die meisten Beschwerdepunkte des bf Unternehmens beziehen sich größtenteils auf dieselben Gründe wie die Beschwerden zu Art 10 EMRK und Art 1 1. ZPEMRK. Angesichts des Vorgenannten und der Tatsache, dass die nationalen Gerichte sämtliche vom bf Unternehmen vorgebrachten Argumente untersuchten und diese unter Anführung einer Begründung abwiesen, die nicht willkürlich oder offenbar unangemessen scheint, kann der GH nicht akzeptieren, dass mutmaßlichen Verfehlungen im Verfahren dessen Fairness in irgendeiner Weise beeinflussen konnten.

(263) Hinsichtlich der Beschwerde über die mutmaßlich rechtswidrige Abänderung von Art 38 Abs 8 AC [...] hält der GH fest, dass die umstrittene Abänderung am 29.5.2012 in Kraft trat – tatsächlich kurz nach Entzug von NITs Lizenz. Aufgrund der verfügbaren Beweismittel hatte diese Änderung allerdings keinen Einfluss oder keine Auswirkung auf das Verfahren des bf Unternehmens vor den nationalen Gerichten gegen die Entscheidung des ACC vom 5.4.2012 [...].

(265) Aus diesem Grund ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet gemäß Art 35 Abs 3 EMRK und gemäß Art 35 Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

IV.Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK

(266) Das bf Unternehmen brachte vor, dass es keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf [...] gehabt habe, weil der Oberste Gerichtshof die Verletzung seiner Rechte durch den ACC und das Berufungsgericht nicht behoben habe. Es berief sich dabei auf Art 13 iVm Art 6 Abs 1 und Art 10 EMRK [...].

(270) Die Beschwerde des bf Unternehmens betrifft keine Fragen, die nicht bereits vom GH unter Art 6 und 10 EMRK geprüft wurden. Im Lichte dieser Beurteilung hält der GH eine Prüfung der Beschwerde unter Art 13 EMRK nicht für erforderlich [...] (einstimmig).

V.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK

(271) Das bf Unternehmen behauptete, einer diskriminierenden Behandlung seitens der Behörden ausgesetzt worden zu sein, da die Entscheidung des ACC vom 5.4.2012 unmittelbar vollstreckt worden sei. Es berief sich auf Art 14 iVm Art 6 Abs 1 und 10 EMRK [...].

(279) Der GH hält fest, dass er bereits festgestellt hat, dass die nationalen Behörden und Gerichte die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen einheitlich so ausgelegt und angewendet haben, dass die Entscheidungen des ACC unmittelbar nach ihrer Kundmachung vollstreckbar waren (vgl Rn 168-171). Darüber hinaus gibt es in den Akten keinen Hinweis darauf, dass NIT der erste oder einzige Sender war, der mit der Vollstreckung der Entscheidungen des ACC vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens konfrontiert war.

(280) In diesem Zusammenhang kann keine Rede davon sein, dass das bf Unternehmen nachgewiesen hätte, dass es anders als andere Rundfunkunternehmen behandelt wurde, die sich in einer vergleichbaren Situation befanden.

(291) Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 EMRK und gemäß Art 35 Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Demuth/CH, 5.11.2002, 38743/97 = NL 2002, 257 = EuGRZ 2003, 488 = ÖJZ 2004, 148

Manole ua/MD, 17.9.2009, 13936/02 = NLMR 2009, 268

Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano/IT, 7.6.2012, 38433/09 (GK) = NLMR 2012, 176

Animal Defenders International/GB, 22.4.2013, 48876/08 (GK) = NLMR 2013, 128

Delfi AS/EE, 16.6.2015, 64569/09 (GK) = NLMR 2015, 232

Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/FI, 27.6.2017, 931/13 (GK) = NLMR 2017, 264

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.4.2022, Bsw. 28470/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 148) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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