OGH 12Os4/22p

12Os4/22pTribunale superiore31 mar 2022

Testo completo

OGH 12Os4/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00004.22P.0331.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 2021, GZ 50 Hv 51/21h26, sowie über deren (implizite) Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde * Z* des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 27. April 2021 in B* an einer fremden Sache, und zwar an dem Mehrparteienhaus der Y* GmbH, ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie das Wohn- und Esszimmer der von ihr bewohnten Kellerwohnung unter Zuhilfenahme von Benzin in Brand setzte, sich dabei selbst mit Benzin übergoss und dadurch ihre Kleidung und ihr Haar entzündete, wobei ein Übergreifen der Flammen auf die übrigen Gebäudeteile nur durch das rechtzeitige Einschreiten der Feuerwehr verhindert werden konnte.

[3] Die dagegen von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, wonach es erwiesen sei, dass die Angeklagte den Brand vorsätzlich gelegt habe, und der Urteilspassage, wonach die konkreten Umstände dazu nicht festgestellt werden konnten, kein Widerspruch.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Z 5) argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem sie die Erklärungen der Angeklagten als absolut nachvollziehbar und glaubwürdig bezeichnet und vorbringt, dass der Fußboden in der Wohnung aus nicht brennbarem Beton bestanden hätte, weshalb – mangels Sinnhaftigkeit, diesen mit Benzin zu übergießen – nur auf einen Unfall geschlossen werden könnte.

[6] Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).

[7] Die Rechtsmittelwerberin verlässt diesen Anfechtungsrahmen, indem sie ausführt,

die Polizei hätte den Vorfall „in Richtung eines Selbstmordgeschehens dargestellt“, wodurch beim Gericht ein falscher Eindruck entstanden sei,

aus dem Umstand, dass der Brand durch einen Benzinkanister entstanden sei, könne nicht geschlossen werden, dass er absichtlich dafür verwendet wurde,

gegen den Vorsatz spreche auch, dass sich die Angeklagte selbst entzündete und ihre Tochter sich im Nebenzimmer aufgehalten habe,

die Lage des Benzinkanisters im Nahebereich der Couch wäre auch durch den kleinen Raum zu erklären,

aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. * W* ergebe sich bei ihr zwar eine Anpassungsstörung, aber keine tiefgreifende psychische Störung, was auch dagegen spreche, dass sie eine „derart abnormale Tat“ setzen würde.

[8] Das Vorbringen, eine Vorverurteilung, die geradezu dem Nichtigkeitsgrund des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts gleichkomme, liege in der Aussage des Sachverständigen, dass der Brand in beabsichtigter Art und Weise initiiert worden sei, ist nicht nachvollziehbar.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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