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14Os15/22w•OGH 14Os15/22w
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. November 2021, GZ 37 Hv 83/21v57, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/2) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B/1) und nach § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (B/2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
A/ * A* in der Nacht zum 8. April 2021 in L*
1/ dadurch, dass er sie gegen ihren mehrmals lautstark erklärten Willen und trotz massiver Gegenwehr in seinem zuvor von ihm verschlossenen Pkw an den Haaren erfasste, unter Versetzen von Schlägen, Würgen, Zuhalten ihres Mundes sowie Fixieren ihrer Hände, ihrer Arme und ihres Körpers zunächst auf der Rückbank des Fahrzeugs nach unten drückte, sich sodann mit einem Bein auf ihre Oberschenkel kniete, ihre Jogginghose und Unterhose hinunterzog, sich auf sie legte und schließlich unter Wegdrücken ihres rechten Beines vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog, mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Traumafolgestörung in Form einer akuten und daran anschließenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert, somit eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;
2/ unmittelbar im Anschluss durch die Ankündigung, sie andernfalls zu töten und durch eine im angefochtenen Urteil wiedergegebene Äußerung, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeige des zu Punkt 1/ beschriebenen Vorfalls, genötigt;
B/ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta9THC und THCAhältiges Cannabiskraut,
1/ erworben und besessen, und zwar
a/ in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* und L* zumindest zwei Gramm;
b/ bis zum 22. Juni 2021 wiederholt in W* und an anderen Orten;
2/ anderen überlassen, nämlich in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* den jeweils 2006 geborenen A* und W*, wobei er dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als diese war.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) nimmt mit der Kritik an der schlechten Qualität der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin A* nicht Bezug auf den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO; vgl [zum Gegenstand einer Mängelrüge] Ratz, WKStPO § 281 Rz 393). Weshalb „mangels durchgehender Abspielung des Videos das Urteil offenbar widersprüchlich und unvollständig“ sei, erklärt das weitere Vorbringen, das der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO) bekämpft, nicht.
[5] Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10) zu A/1, es fehlten Feststellungen für eine Subsumtion nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB geht prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (vgl US 6 und 14). Weshalb die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Alter des Opfers für diese Subsumtion von Bedeutung sei, bleibt unklar.
[6] Ebenso wenig erklärt die Sanktionsrüge (Z 11), weshalb das Erstgericht „aus diesem Grund“ „die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens“ überschritten habe (vgl im Übrigen zur Subsidiarität der Sanktions- gegenüber der Subsumtionsrüge Ratz, WKStPO § 281 Rz 666).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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