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Bsw30254/18•AUSL EGMR Bsw30254/18
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache A. M. gg. Norwegen, Urteil vom 24.3.2022, Bsw. 30254/18.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine rechtliche Anerkennung der Mutterschaft für ein von Leihmutter im Ausland geborenes Kind.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ging 2002 eine Beziehung mit Herrn E. B. ein. Da es ihnen nicht gelang, auf natürlichem Weg oder mittels In-vitro-Fertilisation ein Kind zu zeugen, nahmen sie 2010 Kontakt zu einem Unternehmen in den USA auf, das Leihmütter vermittelte. Auch nachdem die Beziehung Anfang 2013 zerbrochen und E. B. eine neue Beziehung eingegangen war, setzten sie ihre gemeinsamen Bemühungen um ein Kind fort. Im Juli 2013 wurde einer Leihmutter in Texas eine mit den Samenzellen von E. B. befruchtete Eizelle einer Spenderin eingesetzt, was zu einer Schwangerschaft führte. Das zuständige texanische Bezirksgericht bestätigte, dass der Leihmutterschaftsvertrag rechtmäßig war und die Bf als rechtliche Mutter anzusehen sei. Nach der Geburt des Kindes (X.) am 19.3.2014 wurde die Bf auf der amerikanischen Geburtsurkunde als Mutter angegeben.
Nach der Einreise bestätigte die norwegische Arbeits- und Wohlfahrtsbehörde das von E. B. abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis. Als Mutter galt allerdings nach norwegischem Recht die amerikanische Leihmutter.
Die Bf vereinbarte mit E. B., sich die Verantwortung für Pflege und Erziehung des Kindes zu teilen. In weiterer Folge wechselte das Kind täglich den Aufenthaltsort zwischen den beiden. An diesem Arrangement hielten die Bf und E. B. auch fest, nachdem die Kinderwohlfahrtsbehörde eingeschritten war und sie aufgefordert hatte, eine Regelung zu treffen, die besser mit dem Kindeswohl verträglich wäre. Nachdem es den beiden nicht gelungen war, eine Einigung darüber zu erzielen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich leben und wie die Kontaktregelung ausgestaltet sein sollte, entschied E. B. am 14.8.2015, das Kind bei sich und seiner neuen Partnerin zu behalten und jeglichen Kontakt zur Bf zu beenden.
Die Bf beantragte bei der Kinder-, Jugend- und Familienbehörde die Anerkennung ihrer Mutterschaft, alternativ begehrte sie eine Adoption. Dieser Antrag wurde am 1.10.2015 abgewiesen. Die Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten bestätigte diese Entscheidung. Insb sei eine Adoption nur mit Zustimmung des Vaters möglich.
Daraufhin wandte sich die Bf mit einer Klage an das Stadtgericht Oslo, mit der sie begehrte, E. B. und der Regierung aufzutragen, sie als Mutter des Kindes anzuerkennen. Alternativ begehrte sie die Einräumung eines Kontaktrechts. Das Stadtgericht wies die Klage am 8.11.2016 ab. Es stellte zunächst fest, dass derartige Leihmutterschaften in Norwegen rechtswidrig wären. Nach norwegischem Recht sei die Leihmutter rechtlich als Mutter und E. B. als Vater anzusehen. Es bestünde keine genetische oder biologische Beziehung zwischen dem Kind und der Bf, und deren Elternschaft könne nach geltendem Recht nur durch eine Adoption hergestellt werden. Diese setze allerdings die Zustimmung von E. B. voraus, die dieser nicht gegeben habe. Eine Anwendung des befristeten Leihmutterschaftsgesetzes komme nicht in Betracht, weil Anträge auf Anerkennung der Elternschaft nur bis 1.1.2014 gestellt werden konnten. (Anm: Dieses im März 2013 in Kraft getretene Gesetz, dessen Geltung mit 31.12.2015 befristet war, ermöglichte
vorübergehend die Anerkennung der Elternschaft einer Frau für ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind. Voraussetzung war, dass die Antragstellerin und der rechtliche Vater das Kind gemeinsam aufziehen wollten. Anträge mussten spätestens am 1.1.2014 eingebracht werden. Damit sollten vor allem Fälle saniert werden, in denen die Behörden eine rechtlich nicht bestehende Elternschaft irrtümlich im Personenstandsregister eingetragen hatten.). Außerdem wären die Voraussetzungen ohnehin nicht gegeben, weil keine Einigkeit zwischen den Wunscheltern bestünde. Auch eine Diskriminierung gegenüber anderen adoptionswilligen Personen konnte das Stadtgericht nicht erkennen. Schließlich setzte sich das Gericht auch mit dem Kindeswohl auseinander und kam zum Schluss, dass dieses kein anderes Ergebnis verlangen würde, da das Kind in einer sicheren, stabilen und angemessenen Umgebung aufwachse. Ein Kontaktrecht wurde der Bf nicht eingeräumt, da es dafür keine rechtliche Grundlage gab.
Die Berufung der Bf wurde am 12.10.2017 vom Landgericht Borgarting abgewiesen. Das Gericht setzte sich eingehend mit den nicht zuletzt auf das Kindeswohl und die UN-KRK gestützten Argumenten der Bf auseinander, kam jedoch zum Schluss, dass auch daraus keine Verpflichtung zur Anerkennung der Bf als Mutter oder zur Einräumung eines Kontaktrechts abgeleitet werden könnte. Der Oberste Gerichtshof erklärte die gegen die verweigerte Anerkennung als Mutter gerichtete Revision am 21.12.2017 für unzulässig.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(101) Die Bf brachte vor, die innerstaatlichen Behörden hätten ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, indem sie ihr weder Kontaktrechte zu X. gewährt noch sie als seine Mutter anerkannt hatten [...].
a.Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(104) [...] Die Frage des Kontakts der Bf zu X. war Gegenstand eines gesonderten Antrags vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Da sich das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht auf das Kontaktrecht bezog, muss ihre auf Art 8 EMRK gestützte Beschwerde an den GH wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden, soweit sie sich darauf bezieht, dass die Behörden es verabsäumten, ihr ungeachtet der Frage der Anerkennung als Mutter von X. eine Fortsetzung des Kontakts zu ermöglichen.
(105) Folglich muss die Beschwerde unter Art 8 EMRK im oben genannten Umfang wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin O’Leary).
b.Anwendbarkeit ratione materiae
(106) Die Regierung brachte vor, zwischen der Bf und X. hätte nie ein de facto-Familienleben bestanden. [...]
(108) Wie der GH feststellt, blieb X. sowohl in den Wochen nach der Geburt in den USA als auch in der Zeit nach der Rückkehr nach Norwegen bei der Bf, während E. B. täglich zu Besuch kam. Ab Mitte Mai 2014 war X. die halbe Zeit bei der Bf und die halbe Zeit bei E. B., bis dieser am 14.8.2015 den Kontakt zwischen X. und der Bf beendete. Es ist für den GH offensichtlich, dass sich die Bf während dieser Zeit für X. wie eine Mutter verhielt und die Absicht hatte, dies in Zukunft weiter zu tun. Er nimmt auch an, dass die Bf und X. während der zusammen verbrachten Zeit enge emotionale Bande geknüpft haben müssen, bevor E. B. den Kontakt beendete, als X. 17 Monate alt war.
(109) Zugleich bemerkt der GH, dass das Leihmutterschaftsprojekt hinsichtlich des formalen Status der Bf gegenüber X. in Norwegen rechtlich prekär war. Was vom GH im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ist das Fehlen einer Anerkennung der Elternschaft der Bf durch den belangten Staat, einschließlich der fehlenden Möglichkeit einer Adoption in Ermangelung einer Zustimmung des Vaters [...]. Der GH ist weder aufgefordert, die Tatsache zu prüfen, dass der Kontakt zwischen der Bf und X. beendet wurde – was eine von E. B. getroffene Entscheidung war –, noch die Tatsache, dass die Behörden den Kontakt [...] auf Antrag der Bf nicht wieder ermöglichten – eine Angelegenheit, die von der Bf vor dem Obersten Gerichtshof nicht verfolgt wurde. Dies gilt selbst obwohl die auf rechtliche Anerkennung als Mutter gerichtete Klage der Bf in diesem Kontext erhoben wurde und es ihr im Fall eines Erfolgs möglich gewesen wäre, ein Kontaktrecht geltend zu machen [...].
(110) Vor dem GH geht es somit in erster Linie um die fehlende rechtliche Anerkennung der Bf als Mutter von X. In diesem Kontext bemerkt der GH, dass er in seiner Rsp zur Leihmutterschaft im Allgemeinen die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte von Kindern, die im Wege von Leihmutterschaften geboren wurden, aus der Perspektive des »Privatlebens« betrachtet und festgestellt hat, dass die Rechtsstellung der Wunscheltern – abhängig von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts – grundsätzlich Angelegenheiten des »Privatlebens« betrifft. [...] Auf der Grundlage fortzufahren, dass der Fall eher »Privatleben« als »Familienleben« betrifft, bedeutet nicht, dass der GH nicht die tatsächlichen Bindungen berücksichtigen wird, die zwischen der Bf und X. geschaffen wurden.
(111) Auf dieser Grundlage kommt der GH zu dem Schluss, dass Art 8 EMRK ratione materiae anwendbar ist, da die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten das »Privatleben« der Bf betreffen. Es ist nicht notwendig zu prüfen, ob auch der Aspekt des »Familienlebens« herangezogen werden könnte.
c.Schlussfolgerung zur Zulässigkeit
(112) Der GH hat oben festgestellt, dass die Beschwerde insofern wegen Nichterschöpfung unzulässig ist, als sie sich auf die Verweigerung von Kontaktrechten zu X. bezieht. Außerdem hat er festgestellt, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt, da das Privatleben der Bf berührt wurde. Zudem stellt der GH fest, dass dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Soweit sich die Beschwerde auf die Tatsache bezieht, dass die Bf nicht als Mutter von X. anerkannt wurde, muss sie daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a.Eingriff
(119) Wie der GH zunächst festhält, beschränkt sich die Beschwerde unter Art 8 EMRK formal auf die Behauptung eines Eingriffs in die Rechte der Bf und umfasst nicht die durch dieselbe Bestimmung geschützten Rechte von X.
(120) [...] Der GH ist in seiner stRsp generell davon ausgegangen, dass es auf einen »Eingriff« in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Wunscheltern hinausläuft, wenn ihnen die rechtliche Anerkennung der Elternschaft nach einer Leihmutterschaft nicht ermöglicht wird. Daher sind Fälle wie der vorliegende eher aus der Perspektive einer negativen und nicht aus jener einer positiven Verpflichtung zu prüfen. Im vorliegenden Fall wird der GH auf derselben Grundlage fortfahren [...].
(121) Wie der GH betont, bedeutet dies nicht, dass es für ihn nicht relevant ist, dass die Behörden nicht aktiv wurden, um X. von der Bf zu trennen, sondern dass sie aufgerufen waren, Entscheidungen zu treffen, die sich auf eine Auseinandersetzung zwischen der Bf und E. B. bezogen [...]. Diese Aspekte gehören allerdings zur Verhältnismäßigkeitsprüfung.
b.Rechtmäßigkeit und legitimes Ziel
(123) Es kann [...] nicht in Frage gestellt werden, dass die innerstaatlichen Verfahren [...] und die getroffenen [...] Entscheidungen eine Grundlage im [innerstaatlichen Recht] hatten und diesem entsprachen. [...]
(124) [...] Die Verfahren dienten den legitimen Zielen des Schutzes der »Rechte anderer«, insb von X., sowie der »Aufrechterhaltung der Ordnung« und der »Verhütung von Straftaten« iSv Art 8 Abs 2 EMRK. [...] Die fehlende Anerkennung der auf einer Leihmutterschaftsvereinbarung beruhenden Elternschaft stand im Zusammenhang mit dem Verbot der Leihmutterschaft in Norwegen [...]. Wie der GH [...] bereits früher festgestellt hat, erachtet er den Wunsch der innerstaatlichen Behörden als legitim iSv Art 8 Abs 2 EMRK, zum Schutz von Kindern die exklusive Zuständigkeit des Staates für die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu bekräftigen. [...]
c.Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(127) Der GH erinnert [...] zunächst daran, dass sich der vorliegende Fall [...] nicht auf irgendwelche durch Art 8 EMRK geschützten Rechte des Kindes X. bezieht. Der GH ist aufgerufen, ausschließlich die von der Bf im eigenen Namen erhobenen Beschwerden zu prüfen.
(128) Außerdem erinnert der GH, weil dies wichtig für seine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist, daran, dass die Frage des Kontaktrechts der Bf im Hinblick auf X. nicht in der Sache zu prüfen ist. Es geht folglich nur um die Fragen der rechtlichen Anerkennung der Elternschaft einschließlich der Unmöglichkeit für die Bf, X. ohne Zustimmung von E. B. zu adoptieren, nicht aber um die Tatsache, dass von den Behörden keine Maßnahmen auf Antrag der Bf ergriffen wurden, um fortgesetzten Kontakt [...] zu gewährleisten.
(129) [...] Als die Bf 2012 die Leihmutterschaftsvereinbarung abschloss, als X. 2014 geboren wurde und als E. B. 2015 den Kontakt [...] beendete und die Bf erstmals die Anerkennung ihrer Elternschaft durch die Behörden beantragte und sich dann an die Gerichte wandte [...], sah das innerstaatliche Recht keine Anerkennung der Elternschaft der Bf im Hinblick auf X. in einer anderen Form als durch eine Adoption vor, die unter anderem die Zustimmung [...] durch E. B. vorausgesetzt hätte, die dieser jedoch nicht gab. Während der GH nicht in Frage stellt, dass die Bf nicht vorhersehen konnte, dass E. B., der ebenfalls Partei der Leihmutterschaftsvereinbarung gewesen war, den Kontakt zwischen ihr und X. beenden würde, behauptete die Bf nicht, dass ihr die innerstaatlichen Regeln nicht bekannt oder nicht klar gewesen wären. [...]
(130) Daher akzeptiert der GH, dass Gründe der Achtung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts im vorliegenden Fall für die Abweisung des Begehrens der Bf, entgegen dem innerstaatlichen Recht als rechtliche Mutter anerkannt zu werden, durch das Landgericht Bogarting sprachen. [...] Die Unrechtmäßigkeit der Leihmutterschaft war Ergebnis einer auf ethischen Überlegungen beruhenden Entscheidung, die aufrechterhalten wurde, um Frauen vor Ausbeutung zu schützen.
(131) Der GH [...] hat anerkannt, dass die Leihmutterschaft heikle ethische Fragen aufwirft, zu denen kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten besteht, und den nationalen Behörden in diesem Bereich einen Ermessensspielraum zugestanden. Von diesem Standpunkt ausgehend kann der GH nicht feststellen, dass die im vorliegenden Fall angewendeten Regeln generell Probleme im Hinblick auf Art 8 EMRK aufwerfen würden oder dass der belangte Staat diese Bestimmung verletzt hätte, indem er die Elternschaft der Bf nicht anerkannte, obwohl die Leihmutterschaftsvereinbarung in den USA umgesetzt und die Bf dort als Elternteil von X. registriert wurde.
(132) Der GH nimmt auch keinen Anstoß an der Tatsache, dass die Adoption eines Kindes nach innerstaatlichem Recht generell die Zustimmung jener Personen erfordert, denen die elterliche Verantwortung für das Kind zukommt [...].
(133) Es bleibt eine Tatsache, dass die Situation der Bf im vorliegenden Fall besonders hart war, nachdem es ihr E. B. verweigerte, ihre Beziehung zu X. fortzusetzen und er damit dem Elternschaftsprojekt der Bf im Hinblick auf das Kind ein Ende setzte, nachdem er zunächst Partei der Leihmutterschaftsvereinbarung gewesen war, welche die Grundlage für dieses gemeinsame Projekt gebildet hatte. Der GH findet es jedoch schwierig, diese Konsequenz den Behörden zuzurechnen. Die Beziehung der Bf zu X. wurde nicht durch eine Intervention des belangten Staats beendet und das Landgericht Borgarting prüfte eingehend, ob irgendwelche durch die EMRK geschützten Rechte der Bf verlangten, das innerstaatliche Recht unter den besonderen Umständen des Falls nicht anzuwenden. In diesem Kontext ging es auf die relevante Rsp des GH ein und untersuchte, ob das Kindeswohl eine andere Lösung als jene verlangte, die sich aus der Anwendung des Kindergesetzes und des Adoptionsgesetzes ergab. Es kam zum Ergebnis, dass das Kindeswohl
nicht verlangte, dem Antrag der Bf stattzugeben, und der GH sieht keine Grundlage dafür, dieser Einschätzung zu widersprechen.
(134) [...] Auch wenn es eindeutig die Bf war, die in eine schwierige Situation gebracht wurde, verlangte der Fall außerdem eine Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Parteien und zu einem gewissen Grad auch eine Abwägung widerstreitender Interessen. Diese Abwägung wurde nach Ansicht des GH vom Landgericht Borgarting sorgfältig vorgenommen und der Ausgang fällt nach Ansicht des GH in den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Behörden in Fällen wie dem vorliegenden zukommt.
(135) Der GH [...] stellt keine Verletzung von Art 8 EMRK fest (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Jelic; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin O’Leary).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(136) Die Bf brachte vor, die Verweigerung ihrer Anerkennung als Mutter von X. hätte eine Diskriminierung [...] begründet. [...]
(139) Der GH hat oben einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens der Bf festgestellt. Folglich fällt auch ihre Beschwerde unter Art 14 EMRK in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Der GH stellt weiters fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(140) Die Bf stützte sich auf zwei Argumente [...]. Erstens verwies sie auf das befristete Leihmutterschaftsgesetz, [...] das auch auf Personen in ihrer Situation anwendbar wäre [...]. Zweitens brachte sie vor, gegenüber jener Person diskriminiert worden zu sein, der vom Landgericht Gulating 2009 elterliche Rechte eingeräumt wurden. (Anm: Dieser Fall betraf ein verheiratetes Paar, das in den USA eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen hatte.).
(144) [...] Das Hauptargument der Bf bezieht sich auf die innerstaatliche Gesetzgebung. Allerdings behauptet sie nicht, dass diese Regeln diskriminierende Unterscheidungen treffen würden, sondern dass sie in derselben Situation wäre, wie jene Personen, die vom befristeten Leihmutterschaftsgesetz profitiert hatten, als dieses anwendbar war.
(145) [...] Ungeachtet dessen, ob Personen, die vom befristeten Leihmutterschaftsgesetz profitiert hatten, angesichts der Tatsache, dass die Frist für auf dieses Gesetz gestützte Anträge zum Zeitpunkt der Geburt von X. bereits abgelaufen war, grundsätzlich eine angemessene Vergleichsgruppe sein könnten, stellte das Landgericht Borgarting [...] fest, dass – selbst unter der Annahme, der Fall der Bf würde in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen – die materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt waren. Der GH sieht keinen Grund dafür, diese sich auf eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts stützende Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
(146) Was den zweiten von der Bf [...] angeführten Grund betrifft, nämlich den vom Landgericht Gulating 2009 entschiedenen Fall, erachtet es der GH [...] als ausreichend festzustellen, dass die innerstaatlichen Behörden [...] darlegten, inwiefern sich dieser Fall von jenem der Bf konkret unterschied. [...] Sie boten relevante Gründe, warum die Fälle zu unterscheiden waren und warum der unterschiedliche Ausgang keine Diskriminierung begründete. [...]
(147) Diese Überlegungen reichen aus für die Schlussfolgerung des GH, dass die Bf kein Opfer einer Diskriminierung wurde. Folglich hat keine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Jelic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Labassee/FR, 26.6.2014, 65941/11
Mennesson/FR, 26.6.2014, 65192/11 = NLMR 2014, 221
Paradiso und Campanelli/IT, 24.1.2017, 25358/12 (GK) = NLMR 2017, 26
Gutachten auf Antrag des Cour de cassation, 10.4.2019, P16-2018-001 = NLMR 2019, 144 = EuGRZ 2019, 185
D./FR, 16.7.2020, 11288/18 = NLMR 2020, 272
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2022, Bsw. 30254/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 122) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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