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11Ns26/22w•OGH 11Ns26/22w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 15 U 117/10s des Bezirksgerichts Feldkirch über den Antrag des Bezirksanwalts des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Schon weil der in der Justizanstalt Stein an der Donau in Strafhaft befindliche Angeklagte selbst seine Vorführung vor das Tatortgericht (nunmehr) für möglich hält, war dem – überdies unspezifizierten (Fabrizy/Kirchbacher StPO14 § 39 Rz 2) – Antrag nicht näher zu treten.
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