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12Ns13/22s•OGH 12Ns13/22s
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 317 Hv 23/22b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge (derzeitigen) Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID19JuBG BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (iVm § 1 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113 idF BGBl II 2022/80) war spruchgemäß zu entscheiden.
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