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13Os21/22w•OGH 13Os21/22w
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Socher BA in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 16/20k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten D* nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2020, AZ 66 Hv 16/20k, wurde * D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Am 24. Februar 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbstverfasster, beim Verfassungsgerichtshof eingebrachter (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des Verurteilten ein, in dem er (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil er „am 11.02.2020 in ungesetzliche[r] Weise festgenommen“ worden sei.
[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).
[4] Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RISJustiz RS0061461 und RS0061469).
[5] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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