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2Ob155/21i•OGH 2Ob155/21i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H*, zuletzt wohnhaft in , über den Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder des Erblassers, E und T*, beide vertreten durch ihre Mutter M*, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2021, GZ 43 R 112/21w212, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß § 156 Abs 1 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig einen Kollisionskurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG für die minderjährigen Kinder bestellt, weil zwischen ihnen und ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, die alle Erben nach dem Verstorbenen sind, eine Interessenkollision besteht.
[2] 2. Damit scheidet die Befugnis der Mutter, für die Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und sie zu vertreten für die Zeit, die der Kollisionskurator im Amt ist, aus (so bereits 2 Ob 176/20m).
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