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12Os150/21g•OGH 12Os150/21g
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021, GZ 91 Hv 36/21m42, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach am 5. Juli 2021 in W* * B* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er sie auf den Straßenboden brachte, sich auf sie setzte, ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, sinngemäß äußerte, dass er sie jetzt ficke, sie neuerlich schlug, um ihr zu zeigen, was passiere, wenn sie nicht wolle, sich zwischen ihre gespreizten Beine samt hochgeschobenem Rock legte, sie würgte und ihr den Mund zuhielt, während sie versuchte, sich zu wehren und zu schreien, wobei es aufgrund des Einschreitens eines Anrainers beim Versuch blieb.
[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte vor der Tat zunächst noch von * B* entfernte oder – wie festgestellt – diese vom Angeklagten (US 4). Die Kritik an der getroffenen Konstatierung geht daher ins Leere (vgl RISJustiz RS0117499).
[5] Die Behauptung, der Angeklagte sei aufgrund von Drogen und Medikamenten zurechnungsunfähig gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen Beanstandung der Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich – dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider – ohnedies mit den Depositionen des Zeugen G* zum Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt haben (vgl US 6 f).
[6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (der Sache nach aus Z 5a nach Art einer Aufklärungsrüge) moniert, dass der Angeklagte mehrmals erfolglos versucht habe, dem Gericht eine Medikamentenliste vorzulegen, gibt er nicht bekannt, inwieweit er an darauf abzielender Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) in der Hauptverhandlung gehindert worden sein soll (vgl RISJustiz RS0115823).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Wiederholung des Vorbringens zu einer durch Medikamente bewirkten Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[8] Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass er und * B* bekleidet waren, als bloßes Indiz für das Vorliegen einer „Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung“ wertet, wendet er sich bloß in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht deutlich, aus welchem Grund eine „Penetration“ „mitten auf der Straße im öffentlichen Raum“ im Zusammenhalt damit, dass der Angeklagte und das Opfer bekleidet waren, geradezu ausgeschlossen und daher als absolut untauglicher Versuch zu werten sein soll.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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