OGH 12Os2/22v

12Os2/22vTribunale superiore24 feb 2022

Testo completo

OGH 12Os2/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00002.22V.0224.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. November 2021, GZ 14 Hv 43/21h57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2 StGB“ schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. März 2020 in K* sowohl hinsichtlich der Einbruchs- als auch der Wertqualifikation gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB, US 4 f) zwei im Urteil namentlich genannten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich unter Verwendung widerrechtlich erlangter elektronischer Codes je einen PKW der Marke Mercedes im Wert von jeweils 100.000 Euro.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unbegründet geblieben sind (Z 5 vierter Fall).

[5] Schon dieser Mangel erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.

[6] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

[7] Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang ist hinzuzufügen, dass für die – auf Basis der getroffenen Feststellungen vorzunehmende – Beurteilung der Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB eine frühere Tat oder Verurteilung außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist, wobei in diese Frist Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden (§ 70 Abs 3 StGB).

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