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18Bs9/22p•OLG Wien 18Bs9/22p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen (vormals) uT „“ wegen § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB über die Beschwerden des 1. Mag. A und 2. B* C* – D* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2021, GZ *-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit bei der Staatsanwaltschaft Wien am 19. Juni 2021 eingebrachter Sachverhaltsdarstellung (ON 2) zeigten Mag. A* sowie das E* C* – D* F* diverse Internet-User wegen § 283 StGB an, weil diese zu einem im April 2021 unter „“ auf der Social Media Plattform „**“ veröffentlichten Beitrag zur Regenbogenparade 2021 mit dem Titel „Am 19. Juni 2021: Regenbogenparade in ** als Fuß- und Fahrraddemo“ Kommentare mit verhetzenden Inhalten abgegeben hätten. Unter den Angezeigten befand sich auch der Nutzer mit dem Profilnamen „“, der eine Nachricht folgenden Inhalts gepostet haben soll: „Hoffentlich kommt bald Tag des jüngsten Gerichts“, wobei er diesem Kommentar ein Emoji mit einem lächelnden Gesichtsausdruck und einem Heiligenschein beigefügt haben soll.
In dieser Sachverhaltsdarstellung erklärten die Anzeiger Mag. A* und E* C* überdies, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Mag. A* offen homosexueller Nationalratsabgeordneter und LGBTIQ-Sprecher der Parlamentsfraktion * sei und sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch auf Grund der persönlichen Betroffenheit als Redner und als „einfacher“ Besucher an der Regenbogenparade teilnehme, sodass ihn die gegen die Parade gerichteten Beschimpfungen und Bedrohungen als Versammlungsteilnehmer und besonders exponierte Person im besonderen Maße betreffen würden, weshalb er Opfer der angezeigten Straftat sei. Das E* C* sei ein Verein nach dem VereinsG, der im Sinn seiner statutengemäßen Ziele seit vielen Jahren führend für die Rechte homo- und bisexueller sowie transidenter und intergeschlechtlicher Menschen sowie gegen deren Diskriminierung sowohl in Österreich als auch international arbeite. Auch ihm komme daher Opfereigenschaft und Parteistellung zu. Die Privatbeteiligtenansprüche würden sich „insbesondere auf immateriellen Schadenersatz und Anspruchsverfolgungskosten“ stützen.
Nach Erhalt dieser Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen uT „*“ wegen § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB ein, das nach wie vor im Gange ist.
Mit Antrag vom 27. August 2021 (ON 7) begehrten die Anzeiger die Herstellung einer vollständigen Aktenabschrift.
Am 7. September 2021 wies die Staatsanwaltschaft Wien die Privatbeteiligtenanschlüsse des Mag. A* und des B* C* sowie deren Antrag auf Aktenabschrift mit der wesentlichen Begründung zurück, dass ihnen keine Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit a bis c StPO zukomme. Da aber lediglich Opfern die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses offenstehe und auch das Recht auf Akteneinsicht mit dieser Parteirolle verknüpft sei, seien sowohl die Privatbeteiligtenanschlüsse als auch der Antrag auf Aktenabschrift zurückzuweisen (ON 9).
Gegen diese Zurückweisung erhoben Mag. A* sowie das E* C* mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2021 (ON 10) Einsprüche wegen Rechtsverletzung, wobei sie auf ihre aus § 65 Z 1 lit c StPO resultierende Opferstellung hinwiesen.
Nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 11) und einer Äußerung des Mag. A* sowie des B* C* (ON 12) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) die Einsprüche wegen Rechtsverletzung gegen die Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlüsse und gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ab (I./ und II./) und das Begehren auf Feststellung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und auf eine wirksame, umfassende und erschöpfende Untersuchung und wirksame Strafverfolgung der Täter unter besonderer Berücksichtigung des diskriminierenden Motivs (Art 3, 8 und 14 EMRK) zurück (III./). Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtslage legte das Erstgericht begründend dar, dass sowohl Mag. A* als auch dem E* C* eine Opferstellung nicht zukomme und folgerte daraus, dass – mangels Opferstellung - auch der Anschluss als Privatbeteiligte nicht in Frage komme, weshalb in der Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlüsse durch die Anklagebehörde keine Rechtsverletzung iSd § 106 Abs 1 StPO bewirkt worden sei. Da keine Opfer- bzw Privatbeteiligtenstellung bei den Einspruchswerbern vorliege, könne auch ein Recht auf Akteneinsicht nicht abgeleitet werden, sodass auch die Verweigerung der Akteneinsicht rechtskonform erfolgt sei. Das Feststellungsbegehren der Einspruchswerber, wonach durch die EMRK garantierte Rechte verletzt worden seien, sei – so das Erstgericht – zurückzuweisen gewesen, da in § 106 StPO ausdrücklich normiert werde, dass ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nur dann erhoben werden könne, wenn die Ausübung eines Rechts nach der StPO verweigert werde, sodass der Einspruch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Mag. A* sowie des B* C* (ON 17), denen keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um ein Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG handelt. Archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung von Äußerungsdelikten (zB §§ 111, 283, 297 StGB etc) ist die Ermittlung ihres Sinngehalts. Bei der Auslegung von – wie hier – medial verbreiteten Äußerungen ist die Maßfigur eines Medienkonsumenten maßgeblich, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet (Rami, WK-MedienG Nach Präambel Rz 1/1 ff).
Die vorliegend inkriminierte Äußerung „Hoffentlich kommt bald Tag des jüngsten Gerichts“ samt Heiligenschein-Emoji nimmt aufgrund seiner Platzierung und des inhaltlichen Zusammenhangs erkennbar Bezug auf die von „*“ angekündigte Regenbogenparade, die bekanntermaßen im Rahmen farbenfrohen Umzugs als Demonstration für die Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, intergeschlechtlichen und queeren Menschen veranstaltet wird. In der inkriminierten, als Reaktion auf die angekündigte Parade getätigten Äußerung, in der sich der uT das jüngste Gericht herbeiwünscht, bringt er erkennbar zum Ausdruck, dass er die Lebensform/die Einstellung homo-, bisexueller sowie transidenter und intergeschlechtlicher Menschen ablehnt. Denn indem er auf das „jüngste Gericht“ verweist und dem Text ein Emojis mit Heiligenschein beifügt, stellt er evidentermaßen einen Bezug zur Religion her und vermittelt, dass diese Lebensformen/Einstellungen vom nahenden göttlichen Gericht, das nach landläufigem Verständnis die „Frommen“ von den „Sündern“ trennen und über die Aufnahme „in den Himmel“ entscheiden wird, nicht goutiert werden würden.
Fraglich ist, ob diese - zweifellos eine pauschale Herabsetzung von Menschen auf Grund ihrer sexuellen bzw geschlechtlichen Orientierung zum Ausdruck bringende - Meinungsbekundung den Tatbestand der Verhetzung erfüllt.
Unter einer Beschimpfung iSd § 283 Abs 1 Z 2 StGB ist jede in derber Form zum Ausdruck gebrachte Missachtung eines anderen zu verstehen, wobei im Kontext mit § 283 StGB in erster Linie wörtliche Beschimpfungen (zB Trottel, Kretin, Idiot) in Betracht kommen; denkbar sind aber auch solche durch bildliche Darstellungen, Zeichen und Gebärden (etwa Zeigen des Stinkefingers oder Vogels), Handlungen (zB Ausspucken vor jemandem oder Anspucken) oder in Form von Emoticons (Plöchl, WK² § 283 Rz 24; siehe auch Rami, WK² § 115 Rz 8).
Im vorliegenden Fall wird der geschützten Gruppe nach dem gängigen Leserverständnis unterstellt, sie seien Sünder und würden wider die göttliche Ordnung leben. Damit wird im situativen Zusammenhang erkennbar ein Gesinnungs- bzw Verhaltensvorwurf iSd § 111 Abs 1 StGB erhoben (zur Abgrenzung zwischen einer Schmähung einerseits und einer [bloßen] Beschimpfung andererseits s Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 111 Rz 6; Rami, WK² § 115 Rz 8/1), sodass eine Tatbestandsmäßigkeit § 283 Abs 1 Z 2 StGB schon aus diesem Aspekt heraus fraglich ist.
Selbst wenn man die vermittelte Botschaft, homo-, bisexuelle sowie transidente und intergeschlechtliche Menschen seien „Sünder“ als Bekundung lediglich allgemeiner Verachtung ohne charakterbezogenes Unwerturteil verstehen und somit von einer Beschimpfung ausgehen wollte, ist zu fragen, ob von der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderlichen, die Menschenwürde verletzenden Innentendenz (erweiterter Vorsatz) ausgegangen werden kann, bleibt doch die inkriminierte Pauschalzuschreibung in ihrer Intensität hinter den in Judikatur und Lehre genannten Beispielen für die Menschenwürde verletzende Beschimpfungen („Untermenschen“, „Saujuden“, „Brut“, „vergasen“, „vertilgen“ etc; s Plöchl, WK² § 283 Rz 23 f) deutlich zurück.
Ein Aufstacheln zum Hass iSd § 283 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt, wer durch einen Appell an Gefühle und Leidenschaften tendenziös zu Hass und Verachtung aufreizt, wobei unter Hass eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, mit anderen Worten eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung und unter Verachtung eine starke Geringschätzung, basierend auf der bewussten (oder unbewussten) Überzeugung des Unwerts der von ihr betroffenen Personengruppen oder Personen verstanden wird. Hingegen genügen „bloß“ abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (OGH 15 Os 33/18v; Plöchl, WK² § 283 Rz 19).
Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 283 StGB ist überdies zu beachten, dass jedes Äußerungsdelikt, so auch die Verhetzung, im Spannungsverhältnis mit anderen Grundrechten, wie insbesondere dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, steht. Nach Art 10 EMRK darf das Recht der freien Äußerung nur jenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die Freiheit der Meinungsäußerung beinhaltet keineswegs bloß das Recht, Nachrichten und Informationen zu verbreiten, sondern vielmehr auch das Recht auf Beurteilung und Wertung eines Sachverhalts. Solche Kritik darf daher wegen der für die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlichen Erfordernisse des Widerstreits pluralistischer Auffassungen und Ideen auch provozieren, schockieren und stören. Das Recht auf Kritik ist im Übrigen nicht an einen besonderen Sachverstand in Bezug auf das kritisierte Verhalten geknüpft, sondern steht als Grundrecht jedermann zu. Schutzbedürftig sind somit auch gerade Äußerungen von Außenseitern, Querdenkern oder Dilettanten (Rami, WKMedienG nach Präambel Rz 3/1 ff). Auf diese Grundsätze aufbauend hat der EGMR etwa die folgenden Äußerungen jeweils als noch zulässige Werturteile qualifiziert: Jemand sei ein „übler Opportunist“, ein „Trottel“, ein „Kellernazi“, eine Gruppe sei eine „Psychosekte mit totalitärer Gesinnung und faschistoiden Tendenzen“, eine Tageszeitung betreibe „Nazijournalismus“ oder eine Partei betreibe „rassistische Hetze“ (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Präambel Rz 43).
All diese Prämissen zu Art 10 EMRK sind iSd gebotenen grundrechtskonformen Auslegung der in § 283 StGB verwendeten Termini zu berücksichtigen, wodurch sich eine denkbar weite Interpretation des Tatbestandes verbietet.
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung nach § 283 StGB vorliegt, kommt den Beschwerdeführern aber – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts – bereits nach dem Inhalt des § 65 Z 1 StPO eine Opferstellung nicht zu.
Voranzustellen ist, dass bei der Beurteilung der Opfereigenschaft eine bewusst enge und restriktive Betrachtungsweise anzulegen ist (Kier, WK-StPO § 65 Rz 7).
Nach - hier relevant – § 65 Z 1 lit c StPO ist Opfer, wer durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in seinen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.
Zur ersten Variante („Schaden erlitten“) ist auszuführen, dass es zur Erfüllung der Opfereigenschaft nicht ausreicht, dass jemand behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, sondern es muss dabei vielmehr auf den Akteninhalt rekurriert werden. Eine Opferstellung ist nur dann zuzuerkennen, wenn sich bei Zugrundelegung der theoretischen Annahme einer Verurteilung aus dem Urteilssachverhalt auch auf einen zivilrechtlichen Anspruch der betreffenden Person schließen ließe. Der Begriff des Schadens ist mit durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen gleichzusetzen. Dabei ist vorausgesetzt, dass es sich um einen primär vermögensrechtlichen Schaden handelt, welcher sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch die Straftat entstanden sein könnte. Unter einem mittelbaren Schaden ist ein „Drittschaden“, somit also ein Schaden, der nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm, sondern in einer Nebensphäre aufgetreten ist, zu verstehen. Mittelbare Schäden sind aber nur dann als Schaden iSd § 65 Z 1 lit c StPO anzusehen, wenn sie zivilrechtlich explizit ersatzfähig sind, somit also nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Der erworbene privatrechtliche Anspruch muss nicht ausschließlich auf eine Geld- oder Sachleistung abzielen. Vielmehr ist § 69 Abs 1 StPO zu entnehmen, dass auch aus der Straftat abgeleitete Ansprüche auf Feststellung und Rechtsgestaltung zur Privatbeteiligung berechtigen. Der Schaden muss aber in jedem Fall zivilrechtlich ersatzfähig sein. Dazu zählen in erster Linie Vermögensschäden. Insofern nur ideelle bzw immaterielle Interessen betroffen sind, genügt dies zur Erfüllung des Opferbegriffes nur dann, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. So kann zB der immaterielle Anspruch auf Schmerzensgeld nur deshalb einen „erlittenen Schaden“ darstellen, weil dies in § 1325 ABGB expressis verbis ausgesprochen ist (so auch bei strafbaren Handlungen gegen die sexuellen Integrität und Selbstbestimmung nach § 1328 ABGB, bei strafbaren Handlungen gegen die Freiheit nach § 1329 ABGB oder auch bei Ehrverletzungen durch Offizialdelikte wie zB § 297 StGB nach § 1330 ABGB). Im Übrigen können auch mittelbare Schäden aus § 65 Z 1 lit c StPO nur dann Opferstellung begründen, als diese zivilrechtlich zu ersetzen sind (zB § 1327 ABGB), weil auch hier wiederum durch Anschlusserklärung eine Privatbeteiligung begründbar sein muss. Wesentlich ist auch, dass der Schaden nur durch die Tat entstanden sein, es sich aber nicht zwingend um einen tatbestandsmäßigen Schaden handeln muss. Es genügt daher, wenn aus der Straftat der behauptete privatrechtliche Anspruch zumindest in irgendeiner Form hervorgegangen sein kann. Andererseits schließt die Voraussetzung des Schadenseintritts durch die Tat alle jene Personen von der Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO aus, welche nur ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens deshalb haben, weil die Begehung oder Nichtbegehung einer Straftat eine Vorfrage für ein weiteres Zivilverfahren darstellt (Kier, WK-StPO § 65 Rz 21 ff).
Aufgrund der zweiten Variante des § 65 Z 1 lit c StPO („in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt“) ist für die Opferstellung eine tatsächliche Schädigung iSd ersten Falles dieser Bestimmung nicht erforderlich, weil der Gesetzestext eben neben einem möglichen Schadenseintritt auch die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern als ausreichend ansieht. Unter der Bezugnahme der Norm auf die Beeinträchtigung der sonstigen strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist folglich zu verstehen, dass Personen nicht nur bei Verletzung ihrer Individualrechtsgüter (Leib und Leben, Freiheit, Vermögen, Ehre, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) als Opfer iSd lit c anzusehen sind, sondern auch dann, wenn durch das mutmaßlich begangene Delikt zwar in erster Linie Allgemeinrechtsgüter geschützt werden sollen, im konkreten Fall aber auch in die Position eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. So kann zB das Opfer einer mutmaßlich falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ebenso seine Rechte im Verfahren geltend machen, wie dies bei Opfern einer Verleumdung (§ 297 StGB) oder auch eines Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) der Fall wäre. Der Eintritt eines konkret bezifferbaren Schadens ist für diese Untergruppe des Opferbegriffes nach der lit c nicht erforderlich. Dennoch ist auch in diesen bezeichneten Fällen eben gerade eine besondere persönliche und konkrete Betroffenheit des Einzelnen zu fordern, welche umso weniger anzunehmen ist, je größer die Gruppe ist, gegen welche sich die gegenständliche Straftat gerichtet haben soll. Aus diesem Grund würde es auch zu weit gehen, wenn man zB im Verfahren gegen einen Politikerin, welche sich in einer Wahlkampfrede der Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB) schuldig gemacht hat, sämtliche in Österreich ansässigen Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft als Opfer dieser Tathandlung ansehen wollte (so auch zB bei §§ 275 und 283 StGB). Ein besonderer persönlicher und konkreter Eingriff in die Position des einzelnen Gläubigen wird dadurch nämlich im Regelfall nicht verwirklicht und würde darüber hinaus auch der Notwendigkeit zur möglichst einschränkenden Interpretation des Opferbegriffes widersprechen. Eben solches muss auch gelten, wenn ein Mann einen Opferstatus daraus abzuleiten versucht, dass eine Bundesministerin Plakatserien, TV-Spots etc über Gewalt in der Familie veranlasst hat, die den Eindruck von gewaltbereiten Vätern vermitteln und solcherart den Tatbestand der Verhetzung erfüllen könnten. Eine besondere persönliche und konkrete Betroffenheit eines einzelnen Mannes kann ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände des Einzelfalles daraus nicht abgeleitet werden, weshalb auch – unabhängig von der Frage, ob daraus überhaupt das behauptete Delikt abgeleitet werden könnte - keine Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO vorliegen kann (Kier, WK-StPO § 65 Rz 30 f).
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen mangelt es den Beschwerdeführern an der Opferstellung. Ein zivilrechtlich einsatzfähiger Schaden, der durch die Tat eingetreten ist, ist vorliegend nicht ausmachbar. Mangels Erkennbarkeit bzw Betroffenheit der Anzeiger vom inkriminierten Posting ist insbesondere kein Anspruch nach § 1330 ABGB oder §§ 6 ff MedienG denkbar (vgl dazu etwa OGH 6 Ob 321/04f, wonach es für die individuelle Betroffenheit einer Person durch eine gegen ein Kollektiv gerichtete Beleidigung darauf ankommt, dass die Äußerung gegen ein Kollektiv mit einem übersehbaren Kreis von Angehörigen gerichtet war, was deshalb von Bedeutung ist, weil die persönliche Betroffenheit des Einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt; vgl weiters Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor §§ 6-8a Rz 29 mwN aus der Rspr, wonach die Angehörigen von kleineren, überschaubaren Gruppen als Individuen betroffen sein können [etwa ein Mitglied eines 70 Personen umfassenden Ausschusses oder der Funktionär eines Vereins mit 50 bis 60 Mitgliedern], wohingegen Angehörige von größeren Gruppen mangels Betroffenheit nicht anspruchsberechtigt sind; s auch Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Vorbemerkungen zu §§ 111-117 Rz 8, wonach derartige allgemein gehaltene Kollektivbeleidigungen ohne hinreichend gewisse Bezeichnung Einzelner für die individuelle Betroffenheit nicht genügen). Wie oben dargetan richtet sich das als Verhetzung angezeigte Posting gegen das große Kollektiv der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, intergeschlechtlichen und queeren Menschen, wodurch einzelne Mitglieder dieser Gruppe nicht persönlich und konkret betroffen sind.
Mit derselben Begründung liegt eine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern nicht vor. Wenngleich § 283 Abs 1 Z 2 StGB – neben dem öffentlichen Frieden - die Menschenwürde des einzelnen Angehörigen der vom Schutzzweck umfassten Gruppierungen tangiert und zumindest mitschützen mag, ist im Lichte des oben dargestellten Erfordernisses einer persönlichen und konkreten Betroffenheit eine Opferstellung für die Beschwerdeführer nicht ableitbar.
Die Beschwerdeargumente vermögen an dieser Einschätzung nichts an Relevanz entgegenzusetzen.
Das Argument, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch auf Grund der persönlichen Betroffenheit die Regenbogenparade als Redner und als einfacher Teilnehmer besuche, ändert nichts an den obigen Ausführungen zur mangelnden konkreten Betroffenheit von der sich erkennbar gegen alle nicht heterosexuell orientierten Personen gerichteten Äußerung. Gleiches gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, auch wenn sich diese statutengemäß für die Verteidigung der Interessen homo-, bisexueller sowie transidenter und intergeschlechtlicher Menschen einsetzt. Im Übrigen ist auszuführen, dass einer juristischen Person per se keine Menschenwürde zukommen kann.
Der Einwand, dass Opfern von Straftaten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf wirksame, umfassende und erschöpfende Untersuchung und auf wirksame Strafverfolgung der Täter zukomme, geht ins Leere, da ja gerade Gegenstand der Entscheidung ist, ob es sich bei den Beschwerdeführern überhaupt um Opfer iSd StPO handelt, was das Erstgericht zu Recht verneinte.
Der Einwand, Fälle homophober Gewalt und homophoben Hasses müssten mit besonderer Sorgfalt, besonderem Eifer und besonderem Nachdruck untersucht werden und dürften nicht genau so behandelt und untersucht werden, wie alltägliche, gewöhnliche Fälle von Hass und Gewalt, schlägt schon deshalb fehl, da die hier zu beantwortende Frage, wer Opfer der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Äußerung nach der StPO ist, nichts mit der Pflicht zu qualitätvollen und zügigen Ermittlungen zu tun hat.
Dass es mitunter opferlose Delikte gibt, ist richtig; das ist aber keine Besonderheit von Hate-Crimes, sondern kann in vielen Konstellationen und bei diversen Tatbeständen vorkommen. Dass damit eine „Geheimjustiz gegenüber der Opferseite“ betrieben werden könne, ist wiederum ein Zirkelschluss, da es hier ja gerade um die Klärung der Frage geht, wer Opfer der angezeigten Tat ist.
Wenn in der Beschwerde herausgestrichen wird, dass es sich bei den Rednern der Regenbogenparade einerseits und bei den österreichischen LGBTIQ-Organisationen andererseits um jeweils sehr kleine Gruppen handle, wird damit der Bedeutungsinhalt des Postings verkannt, das sich nicht gegen die Gruppe der Redner oder der sich für die Rechte der LGBTIQ-Gemeinschaft einsetzenden Organisationen richtet, sondern pauschal gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intergeschlechtliche und queere Menschen. Insofern ist es auch irrelevant, dass keine Ermittlungen zur Größe der Gruppe der Redner und der LGBTIQ-NGOs Österreichs getätigt wurden.
Der Verweis auf die Entscheidung des EGMR (EGMR 14.1.2020, 41288/15, [Beizaras und Levickas gg Litauen]) ist schon deshalb für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft, weil es im zugrundeliegenden Verfahren um die Frage ging, ob eine LGBTIQ-Vereinigung als Vertreterin der Interessen von zwei von Hass-Postings unmittelbar und konkret betroffenen und erkennbaren Opfern agieren könne und solcherart eine wirksame „Initiierung“ eines Strafverfahrens durch die Anzeige dieser Vereinigung stattgefunden habe.
Zuletzt ist für die Beschwerdeführer auch aus dem angeführten Recht auf Akteneinsicht nach § 77 StPO nichts gewonnen. Nach § 77 Abs 1 StPO ist - außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen - bei begründetem rechtlichen Interesse Einsicht in die Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Bei einem begründeten rechtlichen Interesse muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes oder von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechts-sphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Hingegen kann sich das Akteneinsichtsbegehren ebenso wenig auf bloße Standesinteressen (zB Verfahren gegen einen Vertreter derselben Berufsgruppe) stützen wie auf das ausschließlich auf Anzeigereigenschaft beruhende Informationsbedürfnis (Oshidari, WK-StPO § 77 Rz 2).
Ein in diesem Sinn relevantes rechtliches Interesse wurde durch den Verweis darauf, dass der Erstbeschwerdeführer als Redner und Teilnehmer bei Regenbogenparaden auftrete und die Zweitbeschwerdeführerin Interessen der homo- und bisexuellen sowie transidenten und intergeschlechtlichen Menschen vertrete, nicht begründet dargetan.
In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts erfolgte die Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlüsse und des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zu Recht, weshalb die dagegen gerichteten Einsprüche wegen Rechtsverletzung zutreffend abgewiesen wurden. Auch die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens, das keine Verletzung subjektiver Rechte nach der StPO zum Gegenstand hat, begegnet keinen Bedenken.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist den dagegen erhobenen Beschwerden ein Erfolg zu versagen.
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