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6Ob222/21x•OGH 6Ob222/21x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F* P*, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C P*, und der mütterlichen Großmutter D* P*, beide vertreten durch Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 21 R 189/21x306, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die nach dem erstinstanzlichen Beschluss neu vorgebrachten bzw eingetretenen Tatsachen können von den Rechtsmittelwerberinnen ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Obsorgeantrags gemacht werden. Das Rekursgericht war daher nach § 49 Abs 3 AußStrG nicht gehalten, sich mit den neu behaupteten Tatsachen zu befassen, weshalb sein Verfahren nicht mangelhaft war.
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