OGH 3Ob205/21z

3Ob205/21zTribunale superiore22 dic 2021

Testo completo

OGH 3Ob205/21z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00205.21Z.1222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresienstraße 18, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag. A*, wegen 1.017,98 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. Oktober 2021, GZ 8 Nc 19/21w9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1] Der Verpflichtete lehnte im Rahmen eines (Zwischen)Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenshilfe alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie alle Richter der Landesgerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021, 3 Nc 8/21p, wies der Senat diesen Ablehnungsantrag, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck betraf, zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter der Landesgerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck dem dafür zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck.

[2] Mit Beschluss vom 1. Juli 2021, 1 Nc 5/21k, wies das Oberlandesgericht Innsbruck diesen Ablehnungsantrag zurück. Der Verpflichtete lehnte daraufhin in einem von ihm am 7. September 2021 eingebrachten „Revisionsrekurs“ die drei Mitglieder dieses Senats wegen behaupteter Befangenheit ab.

[3] Mit dem nun angefochtenen Beschluss verwarf das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag gegen diese drei Richter. Dr. R* und Mag. O* hätten mitgeteilt, den Verpflichteten persönlich nicht zu kennen. Im Zuge der Prüfung der Befangenheit des Richters Dr. H* habe nicht belegt werden können, dass dieser, wie vom Verpflichteten behauptet, in einem näher bezeichneten Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als Verdächtiger geführt worden sei oder werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit das genannte Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Verfahren des Verpflichteten stehe oder konkret eine Befangenheit dieses Richters darstellen solle. Auch dieser Richter habe mitgeteilt, den Verpflichteten persönlich nicht zu kennen und sich ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten zu lassen. Der Verpflichtete habe im Ablehnungsantrag keine (anderen) zureichenden Gründe glaubhaft gemacht, aus denen sich ergeben könnte, dass sich die drei abgelehnten Richter bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen würden. Soweit sich der Ablehnungsantrag auf den Senat 1 des Oberlandesgerichts Innsbruck beziehe, ohne die Richter namentlich zu nennen und bestimmte Gründe für deren Ablehnung zu bezeichnen, sei er als pauschale Ablehnung eines gesamten Senats von vornherein unzulässig.

[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

[5] 1. Der Ablehnungswerber setzt sich mit den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen zu den Richtern Dr. R* und Mag. O* nicht auseinander, sondern stellt im Gegenteil in Abrede, den Senat 1 des Oberlandesgerichts Innsbruck abgelehnt zu haben. Die Vorgangsweise des Senats 8 des Oberlandesgerichts Innsbruck war allerdings entgegen der Behauptung des Ablehnungswerbers nicht „geradezu kabarettreif“, sondern entsprach der Aktenlage.

[6] 2. Hinsichtlich des Richters Dr. H* führt der Ablehnungswerber in seinem Rechtsmittel lediglich aus, dass er ua gegen diesen am 30. März 2020 bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine Strafanzeige eingebracht habe, aufgrund derer (offenbar: nur) gegen einen anderen der angezeigten Richter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dieses aber dann an die Staatsanwaltschaft Innsbruck abgetreten worden sei; Letztere habe das Verfahren eingestellt. Einen im angefochtenen Beschluss unterlaufenen Rechtsirrtum vermag der Rekurswerber damit nicht aufzuzeigen.

[7] Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

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