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14Os127/21i•OGH 14Os127/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ „12 1. Fall, 15“, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2021, GZ 114 Hv 41/21s-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ „12 1. Fall, 15“, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ mit der Mitangeklagten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, * L* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen „wegzunehmen versucht“, indem er diesen mehrfach mit einem Messer bedrohte und ihm Schläge versetzte, wobei er ihn und dessen Wohnung durchsuchte.
[3] Die dagegen vom Angeklagten M* aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Die Urteilsannahmen dazu, wie der Beschwerdeführer zur Wohnung des Opfers kam (US 6), betreffen keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache und sind daher der Kritik im Rahmen der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) entzogen (RISJustiz RS0117499).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Verweis auf die – im Übrigen ohnehin erörterte, jedoch als nicht glaubhaft verworfene (US 10 f und 13 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Opfer Kokain kaufen wollen, dieses habe ihm jedoch bloß ein Schlafmittel angeboten (ON 24 S 6 ff und 16), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
[6] Das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen unterlässt die gebotene Argumentation „aus den Akten“, also die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RISJustiz RS0117446).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb neben der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „werthaltige Gegenstände und Suchtgift wegzunehmen bzw abzunötigen versucht“ (US 7 und 8), eine nähere Konkretisierung der angestrebten Beute zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wäre (vgl RISJustiz RS0099620).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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