LG Korneuburg 22R214/21g

22R214/21gAltro tribunale7 dic 2021

Testo completo

LG Korneuburg 22R214/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2021:02200R00214.21G.1207.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 23.03.2021, 27 C 31/20s-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 176,28 (darin EUR 29,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug OS 757 von Wien (VIE) nach Sarajevo (SJJ) am 18.06.2019 mit einer geplanten Abflugzeit um 13:10 Uhr und einer geplanten Ankunftszeit um 14:20 Uhr. Der Flug OS 757 wurde annulliert und der Kläger auf den Flug OS 759 am selben Tag mit einem geplanten Start um 20:40 Uhr umgebucht. Er erreichte sein Endziel mit einer mehr als dreistündigen Verspätung um 21:41 Uhr.

Mit Klage vom 20.11.2019 begehrte der Kläger EUR 250,-- samt Zinsen und brachte zur Begründung vor, der Flug OS 757 sei am 18.06.2019 annulliert worden. Die Bekanntgabe der Annullierung sei weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt erfolgt. Es habe am 18.06.2019 um 12:00 Uhr ein kurzes Gewitter in Sarajevo gegeben, bereits um 12:30 Uhr habe es wieder richtig gutes Flugwetter, mit lediglich 4 kt Wind, optimalen Sichtbedingungen von mehr als 10 km und geringe Bewölkung gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Flugzeug umgedreht habe und nicht – nach einer kurzen Warteschleife – gelandet sei. Die Beklagte habe nicht erklären können, weshalb der Pilot tatsächlich keine Landung in Sarajevo vollzogen habe. Es habe weder Einschränkungen der Flugsicherung gegeben, noch seien die Wetterbedingungen zum geplanten Landezeitpunkt schlecht gewesen.

Die Beklagte bestritt den Klagsanspruch dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie an der vorgenommenen Annullierung kein Verschulden treffe bzw sei diese nicht von ihr zu vertreten. Der Flug OS 757 habe aufgrund der Wetterbedingungen in SJJ dort nicht landen können und sei nach VIE zurückgeleitet worden. Im Zeitraum des Fluges habe es insbesondere Gewitter gegeben. Aus den Metar-Daten würden sich von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr UTC auch CB-Wolken ergeben. Die vom Kläger vorgebrachte spätere Besserung der Wetterverhältnisse habe sich erst zum Zeitpunkt eingestellt, als der Flug bereits umgeleitet gewesen sei. Es sei nicht zumutbar, unvorhersehbar lange die Wetterlage abzuwarten, sondern müsse eine Ermessensentscheidung, auch im Hinblick auf die vorhandenen Reserven, getroffen werden. Die Abflugverspätung von 23 Minuten setze sich zusammen aus wetterbedingten Slotreduktionen durch die Flugsicherung gemäß IATA Delay-Code 81 „AIR TRAFFIC FLOW MANAGEMENT RESTRICTIONS due to ATC EN-ROUTE DEMAND/CAPACITY, standard demand/capacity“. Dabei handle es sich um Anordnungen durch die Flugsicherung, auf die die Beklagte keinerlei Einfluss habe. Der Delaycode 81W sei aufgrund der Wetterlage über dem Luftraum Budapest und Zagreb vorgegeben worden. Es sei der Beklagten deshalb ein Slot für 13:42 Uhr erteilt worden; dieser sei auch pünktlich ausgenutzt worden.

Zum Zeitpunkt der geplanten Landung (13:00 bis 14:30 Uhr LT) des Fluges OS 757 hätten in SJJ Gewitter sowie CB-Wolken geherrscht. Eine Landung zu diesem Zeitpunkt sei daher nicht möglich gewesen. Aufgrund des herrschenden Flugwetters entscheide in letzter Instanz der Flugkapitän aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen und der Messgeräte im Flugzeug, ob eine sichere Landung möglich sei oder nicht. Könne eine sichere Landung nicht gewährleistet werden, müsse der Landeversuch abgebrochen und die Maschine umgeleitet werden. Wie sich auch aus den Ankunftsdaten ergebe, sei das Fluggerät bereits im Anflug auf SJJ gewesen und der Kapitän habe sodann eine sichere Landung nicht vollziehen können, weshalb er zum Ausweichflughafen VIE zurückgeflogen, und die Landung dort um 15:30 Uhr erfolgt sei. Da die am Flughafen SJJ herrschenden Wetterverhältnisse einen sicheren Anflug nicht zugelassen hätten, würden für die Umleitung des Fluges sowie für die vorgenommene Annullierung jedenfalls außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Die Durchführung des Fluges nach Rückkehr in VIE wäre ohne Annullierung eines anderen Fluges der Beklagten nicht möglich gewesen. Die Entscheidung, einen Ausweichflughafen anzufliegen, werde nicht leichtfertig getroffen, sondern immer nur als ultima ratio, weil eine Ausweichlandung mit sehr hohen Kosten verbunden sei und auch Nachfolgerotationen entsprechend betroffen seien. Die Beklagte habe durch den Anflug des Ausweichflughafens und die anschließende Umbuchung Mehrkosten, es sei somit im Interesse der Beklagten und auch ihre Verpflichtung, die Passagiere an ihr bestimmtes Endziel zu bringen.

Die Annullierung habe trotz Ergreifens sämtlicher der Beklagten zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können. Eine frühere als die letztlich gewählte Alternativbeförderung sei nicht zur Verfügung gestanden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf folgende Feststellungen:

„Am 18.6.2019 herrschten am Flughafen in Sarajevo ab 12:30 Uhr Gewittertürme („TCU“), die als Vorstadium eines Gewitters einzuordnen sind. Um 13:00 Uhr erweiterte sich die Bewölkung um Cumulonimbuswolken („CB“) und es kam bereits zu einem Gewitter („TS“). Der Bedeckungsgrad war zu diesem Zeitpunkt gering, nämlich zwischen einem bis zwei Achtel des Himmels, und diese Wolkendecke lag auf 3.500 Fuß. Auch um 13:30 Uhr gab es noch teilweise Gewitter in Verbindung mit Regen, die jedenfalls bis 14:00 Uhr andauerten. Ab 14:30 Uhr ereigneten sich am Flughafen selbst keine Gewitter mehr und auch Gewitterwolken traten dort nicht mehr auf. Es kann nicht festgestellt werden, wie das Wetter im Bereich der Anflugsektoren zum Zeitpunkt der geplanten Landung um 14:30 Uhr war. Gewitterzellen sowie Cumulonimbuswolken müssen aus Sicherheitsgründen stets umflogen werden.

Der ursprüngliche Abflug der OS 757 war für 13:10 Uhr geplant, aber bereits um 11:10 Uhr kam es in Wien wegen des Wetters im Luftraum über Budapest und Zagreb zu einer ersten Sloterteilung für 13:35 Uhr. Der Slot wurde mit dem IATA-Delay-Code 81W, der für wetterbedingte Gründe auf der Strecke steht, begründet und in der Folge mehrmals geringfügig verändert. Den letztlich für 13:42 Uhr erteilten Slot konnte die Beklagte dann auch wahrnehmen, sodass das Fluggerät um 13:33 Uhr von der Parkposition wegrollte und um 13:41 Uhr Richtung Sarajevo startete.

Die Beklagte verfügte bereits vor Abflug über Wetterprognosen in Form von TAF-Reports. Aus dem im Zeitpunkt des Abflugs aktuellsten TAF-Report, der um 13:00 Uhr publiziert wurde, ging hervor, dass es zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr zu Gewittern, Regen und Gewitterwolken im Bereich des Flughafens Sarajevo kommen könne. Der nächste TAF-Report wurde erst um 16:00 Uhr publiziert; dessen Inhalt kann aber nicht festgestellt werden. Zusätzlich verfügte die Crew vor Abflug über Informationen zur jeweils aktuellen Wetterlage am Flughafen Sarajevo aus den Metar-Daten, wobei die zum Zeitpunkt des Abflugs aktuellste Meldung jene für 13:30 Uhr (siehe oben) war.

Trotz der vorhergesagten und zumindest zeitweise herrschenden Gewitter über dem Flughafen Sarajevo, entschied sich die Beklagte den Flug OS 757 durchzuführen, da eine realistische Chance bestand, dass sich die Gewitter bis zur Landung verziehen würden und ein günstiges Wetterfenster eine Landung zulassen würde. Die reine Flugzeit Wien-Sarajevo beträgt 50 Minuten, für die Rollzeit kalkuliert die Beklagte bei Abflug und Ankunft je 10 min ein. Als sich das Flugzeug im Luftraum über Sarajevo befand (etwa um 14:30 Uhr), entschied der Pilot, das Flugzeug zurück zum Flughafen Wien zu leiten. Letzterer war bereits vorab im Flugplan als Ausweichflughafen festgelegt worden. Es kann nicht festgestellt werden, ob und allenfalls wie lange der Pilot Warteschleifen geflogen ist, bevor er die Entscheidung, zurückzufliegen, traf. Es kann auch nicht festgestellt werden, welche Wettersituation der Pilot tatsächlich wahrgenommen hatte und dass ausschließlich das Wetter Grund für die Umleitung des Fluges OS 757 zurück nach Wien gewesen ist. Die OS 757 landete sodann um 15:20 Uhr wieder in Wien.

Wenn, wie hier, statt des geplanten Zielflughafens ein Ausweichflughafen angeflogen wird, ist dies mit erheblichen Zusatzkosten und organisatorischem Mehraufwand (Umbuchung der Passagiere, frustrierte Kosten für erfolglosen Flug) für die Beklagte verbunden. Es gab am Flughafen Sarajevo keine Einschränkungen durch die Flugsicherung; der Flughafen war auch nicht gesperrt.

Der Flug OS 757 wurde nach der Landung in Wien nicht noch einmal (verspätet) durchgeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, auf welchen anderen Flügen das Fluggerät und/oder die Crew der OS 757 im Anschluss vorgesehen war oder ob bei erneuter Durchführung des Fluges OS 757 andere Flüge annulliert hätten werden müssen oder verspätet worden wären. Die Umbuchung auf den Flug OS 759 war die schnellstmögliche, alternative Verbindung zum Endziel Sarajevo. Die Flugstrecke von Wien nach Sarajevo beträgt aufgrund der Großkreisberechnung weniger als 1.500 km.“

In rechtlicher Hinsicht kommt das Erstgericht zum Ergebnis, dass die festgestellte, am Flughafen Sarajevo herrschende Wetterlage, nämlich Gewitterzellen, TCU- und CB-Wolken sowie Regen in Anbetracht ihrer möglichen Auswirkungen auf den Flugverkehr (unbedingte Ausweichpflicht) prima vista als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet werden könne. Konkret sei der Feststellung jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Wetterlage tatsächlich, unmittelbar und ausschließlich kausal für die Entscheidung des Piloten, den Flug nach Wien zurückzuleiten, gewesen sei. Es obliege zwar dem Piloten eines Fluges die nautische Entscheidungsgewalt, und sei diese nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar. Die Entscheidung eines Piloten, eine Landung nicht durchzuführen und einen Ausweichflughafen anzusteuern, sei demnach an sich zu respektieren, sofern sie nicht grob fehlerhaft ist. Das Luftfahrtunternehmen müsse aber hinreichende Anknüpfungstatsachen vortragen, damit das Gericht die Entscheidung auf grobe Fehler überprüfen könne. Komme das Luftfahrtunternehmen dem nach, müsse der Fluggast grobe Ermessensfehler des Piloten behaupten und beweisen. Die Beklagte habe es verabsäumt, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen die Entscheidung des Piloten – zumindest in groben Zügen – nachvollzogen werden könnte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin führt zur Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes im Wesentlichen aus, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe. Sie habe zu den Wetterdaten/Metar-Daten sowie zu den Slotrestriktionen vorgebracht. Es sei auch kein grober Ermessensfehler vom Kläger behauptet worden und vom Gericht auch kein Sachverständigengutachten beauftragt worden, um die Ermessensentscheidung des Piloten zu überprüfen.

Die Berufung auf die nautische Entscheidungsgewalt erspart dem Luftfahrtunternehmen lediglich die Erstattung detaillierten Vorbringens dazu, aus welchen inneren Gründen dem Piloten eine andere Vorgangsweise als das Unterlassen der Landung am Zielflughafen nicht zumutbar erschien; sie ersetzt aber nicht die Feststellung der äußeren Gegebenheiten (iS „außergewöhnlicher Umstände“), die den Piloten überhaupt erst vor die Entscheidung gestellt haben, ob eine Landung durchgeführt werden soll oder nicht. Schon die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Wettersituation über SJJ im Zeitpunkt der geplanten Landung und zu den Gründen für die Rückkehr nach VIE verwehren der Beklagten die Berufung auf für die – als Annullierung zu wertende (EuGH C-83/10 Sousa Rodríguez/Air France) – Pilotenentscheidung kausale außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO.

In der Entscheidung 22 R 225/20y des erkennenden Senats stand konkret fest, dass die Piloten im Landeanflug keine ausreichende Sicht auf die Landebahn hatten und sich daher dafür entschieden, zurück zum Flughafen Wien zu fliegen. Im Gegensatz dazu konnte das Erstgericht gegenständlich keine positiven Feststellungen dazu treffen, wie das Wetter im Bereich der Anflugsektoren zum Zeitpunkt der geplanten Landung um 14:30 Uhr war, welche Wettersituation der Pilot tatsächlich wahrgenommen hat sowie dass ausschließlich das Wetter Grund für die Umleitung zurück nach VIE war. Das Erstgericht ist somit im Ergebnis zu Recht nicht vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen. Auf die Frage der zumutbaren Maßnahmen ist daher nicht weiter einzugehen.

Dass kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, könnte allenfalls einen Stoffsammlungsmangel darstellen, der jedoch aufgrund der Rechtsmittel-beschränkung des § 501 ZPO gegenständlich nicht releviert werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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