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13Ns68/21k•OGH 13Ns68/21k
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel in der Unterbringungssache der ***** F*****, AZ 29 Hv 97/21i des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Dass der Kanzleisitz des Verteidigers der Betroffenen im Sprengel eines anderen Landesgerichts liegt, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (11 Ns 26/19s, vgl RISJustiz RS0053539 [T10]).
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